TE Vwgh Erkenntnis 1992/4/30 92/02/0029

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 30.04.1992
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
50/01 Gewerbeordnung;
90/01 Straßenverkehrsordnung;

Norm

GewO 1973 §370 Abs2;
GewO 1973 §39 Abs1;
StVO 1960 §82 Abs1;
VStG §44a Z1;
VStG §9 Abs2;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 92/02/0030

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Seiler und die Hofräte Dr. Stoll und Dr. Baumann als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, über die Beschwerden des J in W, vertreten durch Dr. D, Rechtsanwalt in W, gegen die beiden Bescheide der Wiener Landesregierung vom 16. Mai 1991, Zl. MA 70-10/491/Str und Zl. MA 70-10/512/91/Str, jeweils betreffend Bestrafung wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Wien Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 6.070,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die vorliegenden Beschwerdefälle sind im wesentlichen gleichgelagert mit jenem, welcher dem hg. Erkenntnis vom 25. März 1992, Zl. 92/02/0091, zugrunde lag. Es genügt daher zunächst, auf die dortigen Entscheidungsgründe gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG und die darin bezogenen Erkenntnisse zu verweisen.

Zusätzlich wird zum Beschwerdevorbringen vermerkt, daß ein vom Gewerbeinhaber bestellter gewerberechtlicher Geschäftsführer lediglich für die Einhaltung der gewerberechtlichen Vorschriften verantwortlich ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 19. November 1990, Zl. 90/19/0484); um solche handelt es sich jedoch bei der von der belangten Behörde als verletzt erachteten Vorschrift des § 82 Abs. 1 StVO nicht. Soweit der Beschwerdeführer im übrigen darauf verweist, daß als wesentliches Tatbestandselement im Sinne des § 44a (Z. 1) VStG die Verletzung des "für die Sicherheit des Straßenverkehrs in Betracht kommenden" Luftraumes in den Schuldspruch aufzunehmen gewesen wäre, so vermag ihm der Verwaltungsgerichtshof schon deshalb nicht beizupflichten, weil sich aus dem spruchgemäßen Vorwurf, einen Verkaufsstand aufgestellt zu haben, die Erfüllung dieses Tatbestandsmerkmales zweifelsfrei ergibt.

Die vorliegenden Beschwerden erweisen sich sohin als unbegründet und waren gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatbild Beschreibung (siehe auch Umfang der Konkretisierung)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992020029.X00

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten