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40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
AVG §45 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Seiler und die Hofräte Dr. Stoll und Dr. Baumann als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, über die Beschwerde der M in W, vertreten durch Dr. T, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 26. September 1991, Zl. I/7-St-H-90316, betreffend Bestrafung wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 26. September 1991 wurde die Beschwerdeführerin für schuldig befunden, sie habe am 15. Februar 1989 gegen 18.30 Uhr auf dem Gendarmerieposten H. gegenüber einem besonders geschulten und von der Behörde hiezu ermächtigten Organ der Straßenaufsicht die Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt verweigert, obwohl habe vermutet werden können, daß die Beschwerdeführerin einen dem Kennzeichen nach bestimmten Pkw am selben Tag um 18.12 Uhr an einem näher beschriebenen Ort in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt habe. Die Beschwerdeführerin habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs. 2 in Verbindung mit § 99 Abs. 1 lit. b StVO begangen. Es wurde eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt.
Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, welcher die Behandlung derselben mit Beschluß vom 25. Februar 1992, Zl. B 1337/91, ablehnte und sie gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Zu Unrecht rügt die Beschwerdeführerin ein "Unterlassen der Ermittlungstätigkeiten" durch die Behörde, da auf die Gründe des "Nichtfunktionierens" des Alkomaten nicht näher eingegangen worden sei. Aus der Begründung des angefochtenen Bescheides geht nämlich hervor, daß der einschreitende Gendarmeriebeamte nachvollziehbar dargelegt hat, warum es auf Grund der "Beatmungsversuche" durch die Beschwerdeführerin zu keinem gültigen Meßergebnis gekommen ist. Die Beatmung durch die Beschwerdeführerin sei - so der Meldungsleger - durch zu kurzes Belüften des Alkomaten, abgesetztes Belüften, zu geringes Luftvolumen sowie Vorbeiblasen am Belüftungsschlauch erfolgt; ein Meßergebnis sei nicht ausgedruckt worden, da es bei sämtlichen Beatmungsversuchen nicht einmal zu einem einzigen gültigen Versuch gekommen sei. Der Gerichtshof hat allerdings schon wiederholt ausgesprochen, daß einem geschulten Organ der Straßenaufsicht die einwandfreie Beurteilung der Frage, wieso bei der Alkomatuntersuchung kein brauchbares Ergebnis zustande gekommen ist, zugemutet werden muß (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 29. Jänner 1992, Zl. 92/02/0074). Mit dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie sei infolge "physischer Inkapazität" nicht in der Lage gewesen, ein ordnungsgemäßes Beatmen des Alkomaten durchzuführen, wird aber ein konkreter Leidenszustand, der eine Unmöglichkeit der ordnungsgemäßen Durchführung der Atemluftprobe begründen könnte, nicht behauptet (vgl. das Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 91/02/0154).
Die Beschwerdeführerin bringt weiters vor, ihrem "Angebot" auf Durchführung einer Blutabnahme sei nicht entsprochen worden. Dazu genügt es, auf die ständige hg. Rechtsprechung zu verweisen, wonach dem betroffenen Lenker ein Wahlrecht zwischen Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt und Blutabnahme nicht zusteht (vgl. das zitierte Erkenntnis vom 29. Jänner 1992, Zl. 92/02/0074).
Schließlich trifft es nicht zu, daß es die belangte Behörde unterlassen habe, aufzuklären, ob eine entsprechende Belehrung durch den Gendarmeriebeamten erfolgt sei. Auch insoweit hat die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides auf die Zeugenaussage des Meldungslegers verwiesen, welcher dargelegt hat, daß er die Beschwerdeführerin nach jedem Fehlversuch auf die Fehler beim Beatmungsversuch aufmerksam gemacht und ihr immer wieder erklärt habe, wie der korrekte Beatmungsvorgang durchzuführen sei. Welche weiteren diesbezüglichen Ermittlungen die belangte Behörde noch zu pflegen gehabt hätte, legt die Beschwerdeführerin nicht dar und ist für den Verwaltungsgerichtshof auch nicht erkennbar.
Da bereits der Inhalt der vorliegenden Beschwerde erkennen läßt, daß die von der Beschwerdeführerin behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Schlagworte
Ablehnung eines Beweismittels Alkotest Verweigerung Sachverständiger Entfall der BeiziehungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992020149.X00Im RIS seit
12.06.2001