TE Vwgh Beschluss 1992/4/30 92/10/0081

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Veröffentlicht am 30.04.1992
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §26 Abs1;
VwGG §34 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kirschner und die Hofräte Dr. Waldner und Dr. Novak als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Steiner, in der Beschwerdesache des F in W, vertreten durch Dr. C, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 22. Jänner 1992, Zl. MA 63-Sch 18/91/Str, betreffend Übertretung des Lebensmittelgesetzes, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

1. Die vorliegende, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 22. Jänner 1992 gerichtete Beschwerde ist mit 6. April 1992 datiert und wurde laut Eingangsstempel des Verwaltungsgerichtshofes bei diesem am 7. April 1992 persönlich übergeben. Die Beschwerde enthält im Sinne des § 28 Abs. 1 Z. 7 VwGG die Erklärung, daß der angefochtene Bescheid dem Beschwerdeführer am 24. Februar 1992 zugestellt worden ist.

2. Unter Bedachtnahme auf den vom Beschwerdeführer genannten Zeitpunkt der Zustellung des angefochtenen Bescheides (vgl. dazu etwa den Beschluß vom 31. Oktober 1991, Zl. 91/16/0069) war daher davon auszugehen, daß gemäß § 26 Abs. 1 Z. 1 VwGG die sechswöchige Beschwerdefrist auch mit diesem Zustelltag zu laufen begonnen hat. Die Beschwerde hätte daher entsprechend der Bestimmung des § 26 Abs. 1 VwGG spätestens am 6. April 1992 erhoben werden müssen. Da jedoch die Beschwerde erst am 7. April 1992 beim Verwaltungsgerichtshof persönlich übergeben und damit erhoben wurde, erweist sie sich als verspätet und war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen Versäumung der Beschwerdefrist ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992100081.X00

Im RIS seit

30.04.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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