TE Vwgh Beschluss 1992/4/30 92/02/0132

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Veröffentlicht am 30.04.1992
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
90/01 Straßenverkehrsordnung;

Norm

StVO 1960 §89a Abs7;
StVO 1960 §89a Abs7a;
VwGG §27;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Seiler und die Hofräte Dr. Bernard und DDr. Jakusch als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, in der Beschwerdesache der H in W, vertreten durch Dr. R, Rechtsanwalt in W, gegen den Berufungssenat der Stadt Wien wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Angelegenheit der Straßenpolizei, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Mit der auf Art. 132 B-VG gestützten Beschwerde macht die Beschwerdeführerin die Verletzung der Entscheidungspflicht des Berufungssenates der Stadt Wien über eine von ihr erhobene Berufung gegen einen auf § 89a Abs. 7 und Abs. 7a StVO 1960 gestützten Bescheid des Magistrates der Stadt Wien geltend.

Der Verwaltungsgerichtshof spricht seit dem Beschluß eines verstärkten Senates vom 24. April 1986, Slg. Nr. 12.123/A, in ständiger Rechtsprechung aus, daß oberste sachlich in Betracht kommende Behörde im Sinne des § 27 VwGG im eigenen Wirkungsbereich der Landeshauptstadt Wien der Gemeinderat ist und daß eine gegen den Berufungssenat der Stadt Wien gerichtete Säumnisbeschwerde unzulässig ist.

Die vorliegende Beschwerde war gemäß § 34 Abs. 1 VwGG mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung zurückzuweisen.

Schlagworte

Anrufung der obersten Behörde Verletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - Einstellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992020132.X00

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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