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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
StVO 1960 §89a Abs7;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Seiler und die Hofräte Dr. Bernard und DDr. Jakusch als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, in der Beschwerdesache der H in W, vertreten durch Dr. R, Rechtsanwalt in W, gegen den Berufungssenat der Stadt Wien wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Angelegenheit der Straßenpolizei, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Mit der auf Art. 132 B-VG gestützten Beschwerde macht die Beschwerdeführerin die Verletzung der Entscheidungspflicht des Berufungssenates der Stadt Wien über eine von ihr erhobene Berufung gegen einen auf § 89a Abs. 7 und Abs. 7a StVO 1960 gestützten Bescheid des Magistrates der Stadt Wien geltend.
Der Verwaltungsgerichtshof spricht seit dem Beschluß eines verstärkten Senates vom 24. April 1986, Slg. Nr. 12.123/A, in ständiger Rechtsprechung aus, daß oberste sachlich in Betracht kommende Behörde im Sinne des § 27 VwGG im eigenen Wirkungsbereich der Landeshauptstadt Wien der Gemeinderat ist und daß eine gegen den Berufungssenat der Stadt Wien gerichtete Säumnisbeschwerde unzulässig ist.
Die vorliegende Beschwerde war gemäß § 34 Abs. 1 VwGG mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung zurückzuweisen.
Schlagworte
Anrufung der obersten Behörde Verletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - EinstellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992020132.X00Im RIS seit
12.06.2001