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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGG §26 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Seiler und die Hofräte Dr. Bernard und DDr. Jakusch als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr.Wildmann, in der Beschwerdesache des J in S, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 19. Februar 1992, Zl. UVS-03/13/01128/91, betreffend Übertretung des KFG 1967, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Der im Instanzenzug ergangene angefochtene Bescheid wurde laut eigener Angabe des Beschwerdeführers (§ 28 Abs. 1 Z. 7 VwGG) am 26. Februar 1992 "hinterlegt und behoben". Der Verwaltungsgerichtshof geht daher davon aus, daß der angefochtene Bescheid (spätestens) an diesem Tage zugestellt worden ist (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes Slg. Nr. 7572/A/1969). Mit diesem Tage hat daher auch die sechswöchige Beschwerdefrist (§ 26 Abs. 1 Z. 1 VwGG) zu laufen begonnen. Der letzte Tag dieser Frist war demnach der 8. April 1992. Die vorliegende Beschwerde wurde laut Poststempel erst am 9. April 1992 zur Post gegeben.
Die Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen Versäumung der Einbringungsfrist zurückzuweisen.
Im Hinblick auf die Erledigung der Beschwerde erübrigt sich ein Abspruch über den (zur hg. Zl. AW 92/02/0025 protokollierten) Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992020152.X00Im RIS seit
30.04.1992