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40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
VStG §31 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Seiler und die Hofräte Dr. Stoll und Dr. Baumann als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, über die Beschwerde des J in W, vertreten durch Dr. D, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung vom 16. Mai 1991, Zl. MA 70-10/511/91/Str, betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat der Bundeshauptstadt (Land) Wien Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
In gleichgelagerten Beschwerdefällen desselben Beschwerdeführers hat der Verwaltungsgerichtshof bereits mit Erkenntnissen vom 25. März 1992, Zl. 92/02/0091, und vom heutigen Tag, Zlen. 92/02/0029, 0030, entschieden. Gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG wird auf diese Erkenntnisse verwiesen.
Was den Verjährungseinwand des Beschwerdeführers anlangt, ist hinzuzufügen, daß er nicht näher ausführt, welche wesentlichen Tatbestandsmerkmale ihm innerhalb der Verjährungsfrist des § 31 Abs. 2 VStG nicht angelastet worden sein sollen. Eine taugliche und fristgerechte Verfolgungshandlung war in der Strafverfügung vom 5. Februar 1990, die sich auf alle die Tat betreffenden Sachverhaltselemente bezog, gelegen. Zu einer Auswechslung der Tat ist es durch die Präzisierung der Tatumschreibung im angefochtenen Bescheid nicht gekommen.
Die vorliegende Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992020089.X00Im RIS seit
30.04.1992