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90/01 Straßenverkehrsordnung;Norm
StVO 1960 §9 Abs4;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Seiler und die Hofräte Dr. Stoll und Dr. Baumann als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, über die Beschwerde des Dr. W, Rechtsanwalt in B, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 14. Jänner 1992, Zl. I/7-St-K-89148/2, betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Niederösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Zur Vorgeschichte des Beschwerdefalls wird auf das hg. Erkenntnis vom 31. Oktober 1990, Zlen. 90/02/0084, 0087, verwiesen.
Mit dem nunmehr angefochtenen Ersatzbescheid wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe am 28. November 1988 um 8.24 Uhr im Ortsgebiet von Baden einen dem Kennzeichen nach bestimmten Lkw auf der Weinbergstraße aus Richtung Pfaffstätten kommend gelenkt, wobei er bei der Kreuzung mit der Wiener Straße beim Vorrangzeichen "Halt" nicht an der auf der Fahrbahn angebrachten Haltelinie angehalten habe. Er habe hiedurch eine Verwaltungsübertretung nach § 9 Abs. 4 StVO begangen. Es wurde eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt.
Hiegegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:
Vorauszuschicken ist, daß die belangte Behörde im zweiten Rechtsgang als erwiesen angenommen hat, der Beschwerdeführer habe sein Fahrzeug vor der Kreuzung an einer von den Straßenaufsichtsorganen nicht eingesehenen Stelle zum Stillstand gebracht, jedoch nicht an der auf der Fahrbahn im Kreuzungsbereich angebrachten Haltelinie. Hievon ausgehend hat sie im Hinblick auf die im Vorerkenntnis dargestellte Rechtslage nunmehr zutreffend § 9 Abs. 4 StVO als übertretene Norm angesehen.
Der Beschwerdeführer rügt, daß ein von ihm zum Nachweis dafür, daß die in Rede stehende Haltelinie abgewetzt gewesen sei, beantragter Lokalaugenschein nicht durchgeführt wurde. Die deutliche Erkennbarkeit dieser Haltelinie ergibt sich aber nicht nur aus der Anzeige und den Aussagen der vernommenen Gendarmeriebeamten, sondern auch aus einem vom Beschwerdeführer selbst mit seiner zu den Zlen. 90/02/0084, 0087 protokollierten Beschwerde vorgelegten Lichtbild. In der Unterlassung der Vornahme eines Lokalaugenscheins zu diesem Beweisthema kann ein relevanter Verfahrensmangel daher nicht gelegen sein.
Der Beschwerdeführer bringt weiters vor, ein Lokalaugenschein sei von ihm auch zum Beweis dafür beantragt worden, daß die Haltelinie vom Standort der Gendarmen aus nicht sichtbar gewesen sei. Es erübrigt sich, auf die Ausführungen des Beschwerdeführers zu perspektivischen Sichtmöglichkeiten einzugehen, weil es nicht darauf ankommt, ob die Gendarmeriebeamten von ihrem Standort aus die Haltelinie selbst erkennen, sondern ob sie den Straßenbereich, in welchem sich die Haltelinie befindet, einsehen konnten, wie sie dies bei ihrer Vernehmung im zweiten Rechtsgang bestätigt haben. Hiefür spricht nicht nur die im Verwaltungsakt erliegende Übersichtsskizze, sondern selbst ein weiteres vom Beschwerdeführer seiner im ersten Rechtsgang erhobenen Beschwerde beigelegtes Lichtbild. Den von den Gendarmeriebeamten eingesehenen Straßenbereich hat der Beschwerdeführer aber nach deren Aussagen ohne anzuhalten durchfahren. Wenn die belangte Behörde diesen Aussagen ohne Durchführung eines Lokalaugenscheines gefolgt ist, kann der Verwaltungsgerichtshof hierin im Rahmen der ihm zustehenden Kontrollbefugnis (vgl. das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Oktober 1985, Zl. 85/02/0053) eine rechtswidrige Beweiswürdigung nicht erblicken.
Unverständlich ist die Auffassung des Beschwerdeführers, ihm werde nunmehr zusätzlich neu zur Last gelegt, daß er beim Vorrangzeichen "Halt" nicht (an der Haltelinie) angehalten habe. Ein entsprechender Vorwurf war erstmals bereits in der Strafverfügung vom 2. Februar 1989 erhoben worden.
Schließlich erwähnt der Beschwerdeführer ohne nähere Begründung, er erhebe Beschwerde "trotz Vollstreckungsverjährung". Sollte er damit meinen, daß seiner Bestrafung im Hinblick auf die Tatzeit die Bestimmung des § 31 Abs. 3 VStG entgegenstünde, so wäre er auf deren letzten Satz hinzuweisen.
Die vorliegende Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992020109.X00Im RIS seit
12.06.2001