TE Vwgh Beschluss 1992/4/30 92/02/0096

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Veröffentlicht am 30.04.1992
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

B-VG Art131 Abs1 Z1;
VwGG §26 Abs1 Z1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden SenatspräsidentDr. Seiler und die Hofräte Dr. Stoll und Dr. Baumann als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, in der Beschwerdesache des A in H gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 17. Mai 1991, Zl. I/7-St-K-90246, betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Gemäß § 26 Abs. 1 Z. 1 VwGG beginnt die Frist von sechs Wochen zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde in den Fällen des Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erhoben, daß der angefochtene Bescheid dem Beschwerdeführer laut Rückschein am 7. Juni 1991 zugestellt wurde. Die am 17. Jänner 1992 zur Post gegebene Beschwerde erweist sich sohin als verspätet, weshalb sie gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen war.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992020096.X00

Im RIS seit

30.04.1992

Zuletzt aktualisiert am

01.01.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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