TE Vwgh Erkenntnis 1992/4/30 92/10/0022

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 30.04.1992
beobachten
merken

Index

70/02 Schulorganisation;
70/10 Schülerbeihilfen;

Norm

SchBeihG 1983 §1 Abs2;
SchBeihG 1983 §1 Abs4;
SchOG 1962;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kirschner und die Hofräte Dr. Puck und Dr. Bumberger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Steiner, über die Beschwerde der M in N, vertreten durch Dr. A, Rechtsanwalt in L, gegen den Bescheid des Bundesministers für Unterricht, Kunst und Sport vom 5. Dezember 1990, Zl. 1106/11-III/10/90, betreffend Schulbeihilfe, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund (Bundesminister für Unterricht und Kunst) Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 5. Dezember 1990 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Schulbeihilfe für das Schuljahr 1989/90 abgewiesen. Begründet wurde die Abweisung damit, daß die Beschwerdeführerin ein Gymnasium in der Bundesrepublik Deutschland besucht habe, Anspruch auf Schulbeihilfe nach dem Schülerbeihilfengesetz 1983, BGBl. 455/1983 idgF aber nur beim Besuch einer österreichischen Schule bestehe.

Gegen diesen Bescheid hat die Beschwerdeführerin Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben. Dieser hat die Behandlung der Beschwerde mit Beschluß vom 25. November 1991, B 30/91-4, abgelehnt und sie antragsgemäß dem Verwaltungsgerichtshof abgetreten.

Im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof vertritt die Beschwerdeführerin die Auffassung, § 1 Abs. 4 des Schülerbeihilfengesetzes 1983 könne nicht so aufgefaßt werden, daß in der Bestimmung eine taxative Aufzählung der Schulen angeführt sei, deren Besuch Voraussetzung für den Anspruch auf Schulbeihilfe bilde. Insbesondere werde darauf verwiesen, daß in diesen Absatz Bestimmungen aufgenommen worden seien, wonach Schulen nur dann unter den Anwendungsbereich des Schülerbeihilfengesetzes fielen, wenn sie im Unterrichtsjahr eine gewisse Anzahl von Unterrichtsstunden umfassen. Es müsse deshalb davon ausgegangen werden, daß durch den Abs. 4 des § 1 des Schülerbeihilfengesetzes 1983 sichergestellt werden solle, daß der Besuch solcher Schulen, welche gewisse Mindestausbildungserfordernisse erbrächten, gefördert werden solle. Die Bestimmung könne jedoch nicht so ausgelegt werden, daß von der Förderung lediglich der Besuch einer inländischen Schule erfaßt sei. Bei richtiger Auslegung dieser Gesetzesstelle hätte die belangte Behörde zum Schluß kommen müssen, daß der Beschwerdeführerin, welche eine allgemeinbildende höhere Schule besucht habe, welche sie zum Besuch einer inländischen Hochschule befähige, Schülerbeihilfe zu gewähren gewesen sei.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Nach § 1 Abs. 2 des Schülerbeihilfengesetzes 1983 haben österreichische Staatsbürger, die eine mittlere oder höhere Schule ab der 10. Schulstufe oder eine Schule für Berufstätige als ordentliche Schüler oder eine Schule für den medizinisch-technischen Fachdienst oder eine Bundeshebammenlehranstalt besuchen, nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes Anspruch auf Schulbeihilfen und Heimbeihilfen.

Eine nähere Bestimmung der im § 1 Abs. 2 angeführten Schulen findet sich im § 1 Abs. 4 des Schülerbeihilfengesetzes 1983. Dieser lautet:

"(4) Als Polytechnische Lehrgänge, mittlere Schulen und höhere Schulen im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten die entsprechenden öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schulen einer im Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 242/1962, oder im land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetz, BGBl. Nr. 175/1966, geregelten Schulart einschließlich der Sonderformen der höheren Schulen sowie die Forstfachschulen im Sinne des Forstgesetzes 1975, BGBl. Nr. 440. Ferner gelten als Schulen im Sinne dieses Bundesgesetzes die öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Sonderformen der mittleren Schulen im Sinne des Schulorganisationsgesetzes, die öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen im Sinne des Art. 14a Abs. 2 lit. c des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 und des Bundesgesetzes betreffend die Grundsätze für land- und forstwirtschaftliche Fachschulen, BGBl. Nr. 320/1975, die öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schulen im Sinne des Bundesgesetzes über Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern, BGBl. Nr. 140/1974, sowie die den mittleren und höheren Schulen vergleichbaren mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Privatschulen mit Organisationsstatut (§ 14 Abs. 2 des Privatschulgesetzes, BGBl. Nr. 244/1962), jeweils unter der Voraussetzung, daß sie entweder in einem Unterrichtsjahr mindestens acht Monate mit mindestens 30 Wochenstunden oder in mehreren Unterrichtsjahren insgesamt mindestens 1.200 Unterrichtsstunden, hievon in jedem vollen Unterrichtsjahr jedoch mindestens 500 Unterrichtsstunden, in den Pflichtgegenständen umfassen. Zu den Schulen im Sinne dieses Bundesgesetzes zählen auch die öffentlichen und mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Vorbereitungslehrgänge der Akademie für Sozialarbeit und der Pädagogischen Akademie."

Durch den Verweis des § 1 Abs. 4 des Schülerbeihilfengesetzes 1983 auf österreichische Schulorganisationsnormen (Schulorganisationsgesetz etc.) ist klargestellt, daß nur der Besuch österreichischer Schulen den Anspruch auf Schulbeihilfen zu begründen vermag. Die Bestimmungen über ein Mindestunterrichtsausmaß treten bei einigen Schulformen - die im Beschwerdefall aber ohnedies von vornherein nicht in Betracht kommen - als zusätzliches Erfordernis hinzu. Da es sich bei der von der Beschwerdeführerin besuchten Schule unbestritten um keine österreichische Schule handelt, hat die belangte Behörde zu Recht ihren Antrag auf Gewährung von Schulbeihilfe abgewiesen.

Aus den dargelegten Erwägungen ergibt sich, daß die Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Bescheid in ihren Rechten weder wegen der geltend gemachten noch wegen einer vom Verwaltungsgerichtshof aus eigenem aufzugreifenden Rechtswidrigkeit verletzt worden ist.

Die Beschwerde war infolge dessen gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992100022.X00

Im RIS seit

02.08.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten