TE Vwgh Beschluss 1992/4/30 92/02/0126

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Veröffentlicht am 30.04.1992
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
90/01 Straßenverkehrsordnung;

Norm

StVO 1960 §5 Abs2;
StVO 1960 §99 Abs1 litb;
VwGG §33a;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Seiler und die Hofräte Dr. Bernard und DDr. Jakusch als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr.Wildmann, über die Beschwerde des V in W, vertreten durch Dr. D, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 16. Jänner 1992, Zl. UVS-03/18/00684/91, betreffend Übertretung der StVO 1960, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Behandlung der Beschwerde wird abgelehnt.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 16. Jänner 1992 wurde der Beschwerdeführer einer Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit § 5 Abs. 2 und § 5 Abs. 2a lit. b StVO 1960 schuldig erkannt und über ihn eine Geldstrafe von S 8.000,-- verhängt.

Gemäß § 33a VwGG kann der Verwaltungsgerichtshof die Behandlung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des unabhängigen Verwaltungssenates in einer Verwaltungsstrafsache durch Beschluß ablehnen, wenn weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine S 10.000,-- übersteigende Geldstrafe verhängt wurde und die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der unabhängige Verwaltungssenat von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die von dieser Gesetzesstelle geforderten Tatbestandsvoraussetzungen für die Ablehnung liegen im Beschwerdefall vor. Einerseits übersteigt die verhängte Geldstrafe nicht S 10.000,--, andererseits läßt das Beschwerdevorbringen nicht erkennen, daß die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des § 33a VwGG abhängt. Der Beschwerdeführer bekämpft mit seiner Beschwerde vornehmlich die Lösung der Tatfrage durch die belangte Behörde und macht in diesem Zusammenhang einen der Behörde unterlaufenen Verfahrensmangel geltend, mit dem keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zusammenhängt. Daneben macht der Beschwerdeführer Mängel des Spruches des angefochtenen Bescheides sowie eingetretene Verjährung geltend, wobei auch in diesem Zusammenhang keine Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung geltend gemacht werden. Das trifft sowohl auf den Beschwerdevorwurf zu, die belangte Behörde habe durch Austausch der im erstbehördlichen Straferkenntnis enthaltenen Worte "auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen" gegen die Worte "auf Alkoholgehalt messen zu lassen" einen neuen, durch eine Verfolgungshandlung innerhalb der Verjährungsfrist nicht erfaßten Tatvorwurf erhoben, als auch auf die Behauptung, im Spruch des angefochtenen Bescheides sei eine nichtzutreffende Tatzeit genannt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992020126.X00

Im RIS seit

12.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

01.01.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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