TE Vwgh Erkenntnis 1992/5/4 89/07/0142

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Veröffentlicht am 04.05.1992
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Index

L66208 Landw Bringungsrecht Güter- und Seilwege Vorarlberg;
80/06 Bodenreform;

Norm

GSGG §1;
GSGG §11;
GSGG §12;
GSGG §2;
GSGG §9 Abs2;
GSLG Vlbg 1963 §1;
GSLG Vlbg 1963 §12;
GSLG Vlbg 1963 §13 Abs8 litb;
GSLG Vlbg 1963 §13 Abs8;
GSLG Vlbg 1963 §13;
GSLG Vlbg 1963 §21;
GSLG Vlbg 1963 §5;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kirschner und den Senatspräsidenten Dr. Salcher sowie die Hofräte Dr. Zeizinger, Dr. Kremla und Dr. Kratschmer als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Haid, über die Beschwerde des A in G, vertreten durch Dr. T und Dr. C, Rechtsanwälte in B, gegen den Bescheid des Landesagrarsenates beim Amt der Vorarlberger Landesregierung vom 20. Juni 1989, Zl. LAS-410-293, betreffend Ausscheidung von Grundstücken aus einer Güterweggenossenschaft (mitbeteiligte Parteien: 1. S in G und 2. M in G), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Vorarlberg hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.870,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen; das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Der Beschwerdeführer, Eigentümer von dem Genossenschaftsgebiet der Güterweggenossenschaft G angehörender Grundstücke, stellte mit Eingabe vom 4. März 1988 gemäß § 13 Abs. 8 lit. b des Vorarlberger Güter- und Seilwegegesetzes - GSG., LGBl. Nr. 25/1963, den Antrag auf Ausscheidung sämtlicher Grundstücke der nun am Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erstmitbeteiligten Partei, insbesondere der Grundstücke 2416/2, 2416/3, 2419/1, 2420, 2397/5, 2397/6, 547, 548, 2442 und 2444/1, sowie der Grundstücke der Zweitmitbeteiligten, insbesondere des Grundstückes 2419/3, aus dem genossenschaftlichen Verband und Ausschluß der Mitbeteiligten aus der Güterweggenossenschaft bei gleichzeitiger Aufhebung des (ihnen) eingeräumten Bringungsrechtes.

Diesen Antrag wies die Agrarbezirksbehörde Bregenz (ABB) mit Bescheid vom 2. Februar 1989 gemäß §§ 10, 13 Abs. 8 und 16 GSG. ab. Ebenso wurde die Berufung des Beschwerdeführers mit Erkenntnis des Landesagrarsenates beim Amt der Vorarlberger Landesregierung vom 20. Juni 1989 gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 in Verbindung mit § 1 AgrVG 1950 und § 13 Abs. 8 lit. b GSG. abgewiesen. Begründend führte die Rechtsmittelbehörde aus:

Die ABB habe mit Bescheid vom 30. August 1974 die aufgrund freier Übereinkunft der Eigentümer der im Einzugsgebiet des Güterweges gelegenen Grundstücke zur Erstellung, Erhaltung und Benützung einer landwirtschaftlichen Weganlage gebildete Güterweggenossenschaft G gemäß § 13 GSG. anerkannt und die von ihr beschlossene Satzung genehmigt. Der Genossenschaft gehörten als Mitglieder die jeweiligen Eigentümer der im Wegkataster aufgezählten Liegenschaften an. Gleichzeitig sei die Erstellung, Erhaltung und Benützung dieses Güterweges nach § 11 Abs. 1 GSG. bewilligt worden. Diesem Bescheid liege das Ergebnis der mündlichen Verhandlung vom 19. Dezember 1973 zugrunde, bei der die durch den Wegebau berührten Grundeigentümer der für den Güterweg erforderlichen Grundinanspruchnahme zugestimmt und bei der auch sämtliche Grundeigentümer freiwillig den Beitritt zur Güterweggenossenschaft erklärt hätten. Nach diesem Bescheid seien unter anderem die Gemeinde G mit mehreren Grundstücken sowie die Mitbeteiligten mit den Grundstücken 2442, 2444/1, 2444/2, 2444/5, 2460/1, 2460/2, 2460/3, 2460/4, 2461/7, der Bauparzelle 999/2, den Grundstücken 2416/2, 2416/3, 2419/1, 2419/2, 2419/3, 2420, 2397/5, 2397/6 sowie den Bauparzellen 547 und 548 Mitglieder der Güterweggenossenschaft.

In der Folge habe die Vollversammlung der Güterweggenossenschaft am 29. Jänner 1979 die Aufnahme neuer Mitglieder beschlossen, und mit Bescheid der AB vom 28. Juli 1980 sei auch die damit verbundene Änderung des Wegkatasters aufsichtsbehördlich genehmigt worden. Nach diesem Wegkataster hätten JT und die Zweitmitbeteiligte als Grundeigentümer des Grundstückes 2419/3 17 % sowie AS und der Erstmitbeteiligte als Eigentümer mehrerer bereits erwähnter Grundstücke 43 % der Bau- und Erhaltungskosten zu tragen. Gleichzeitig sei für diese Weganlage aufgrund des Vollversammlungsbeschlusses vom 30. Mai 1980 sowie der Zustimmungserklärungen der Ausschußmitglieder vom 29. Juni 1980 eine Wegordnung erlassen worden, nach der unter anderem eine Benützung des Weges für Hausgäste im Rahmen eines nicht gewerblichen Betriebes erlaubt sei. Eine vom Beschwerdeführer dagegen erhobene Berufung sei mit Erkenntnis des Landesagrarsenates vom 3. August 1981 abgewiesen worden. In der Begründung sei dabei unter anderem darauf hingewiesen worden, daß in der Vollversammlung am 30. Mai 1980 von den Genossenschaftsmitgliedern, die zusammen 74,5 % der Bau- und Erhaltungskosten zu tragen hätten, ausdrücklich die Gestattung der Benützung des Güterweges durch Hausgäste von Genossenschaftsmitgliedern im Rahmen eines nicht gewerblichen Betriebes beschlossen worden sei. Außerdem hätten am 29. Juni 1980 die Genossenschaftsmitglieder AT, HS, MS, BW, JW und die Gemeinde G eine schriftliche Erklärung unterfertigt, mit der sich diese einverstanden erklärt hätten, daß die Gäste des Hauses der Zweitmitbeteiligten den Güterweg benutzen dürften. Die von der Güterweggenossenschaft getroffene Regelung betreffend die Benützung des Weges durch Hausgäste im Rahmen eines nicht gewerblichen Betriebes sei damit nachgewiesenermaßen vom einmütigen Willen der Ausschußmitglieder und von der Zustimmung der weitaus überwiegenden Anzahl der Genossenschaftsmitglieder getragen.

In der Zwischenzeit hätten die Zweitmitbeteiligte, die Söhne des Beschwerdeführers Manfred und Gert sowie der Erstmitbeteiligte auf bereits mit Bescheid vom 30. August 1974 in den Genossenschaftsverband einbezogenen Liegenschaften Wohnhäuser errichtet und benützten für die Zufahrt zu diesen auch den Güterweg. Weiters sei darauf hinzuweisen, daß die Grundstücke 2419/4, 2388/3 und 2388/2, auf denen drei dieser Wohnhäuser errichtet worden seien, durch Neubildung aus bereits mit Bescheid in den Genossenschaftsverband einbezogenen Grundstücken entstanden seien. Die Eigentümer dieser Grundparzellen seien damit Mitglieder der Güterweggenossenschaft und trügen als solche entsprechend dem Wegkataster auch zur Wegerhaltung bei. Seit dem entsprechenden Vollversammlungsbeschluß vom 30. Mai 1980 und der bereits erwähnten Erklärung der Genossenschaftsmitglieder vom 29. Juni 1980, mit denen der Wegordnung sowie der Mitbenützung des Güterweges auch durch Hausgäste im Rahmen nichtgewerblicher Betriebe zugestimmt worden sei, hätten sich aber die diesbezüglichen Verhältnisse nicht entscheidend geändert. Die Wegordnung laut rechtskräftigem Bescheid vom 28. Juli 1980 stelle auch - worauf bereits von der ABB hingewiesen worden sei - nicht auf eine bestimmte Zahl von Fahrzeugen ab. Weder von der Baubehörde noch von der Gewerbebehörde sei bisher eine Baubewilligung bzw. eine gewerbebehördliche Genehmigung für die Errichtung von gewerblichen Betriebsanlagen zur Fremdenbeherbergung auf in den Genossenschaftsverband einbezogenen Liegenschaften erteilt worden. Trotz des Einschreitens des Beschwerdeführers bei der zuständigen Gewerbebehörde sei offenbar bislang auch die Bezirkshauptmannschaft Bludenz hinsichtlich der Vermietung von Fremdenzimmern auch in den Wohnhäusern der Mitbeteiligten nicht von einer gewerblichen Vermietung ausgegangen. Die Mitbeteiligten seien mit dem Erwerb der in ihrem Miteigentum stehenden Grundstücke auch ex lege Mitglied der Genossenschaft mit all den sich daraus ergebenden Rechten und Pflichten geworden. Von der Güterweggenossenschaft sei deshalb auch eine Änderung des Wegkatasters beschlossen worden. Der Umstand, daß die Mitbeteiligten, aber auch die Gemeinde G und zwei Söhne des Beschwerdeführers Grundeigentümer von in den Genossenschaftsverband einbezogenen Liegenschaften seien, daß diese selbst keine Landwirtschaft betrieben und den Güterweg somit für nicht land- und forstwirtschaftliche Zwecke mitverwendeten, stütze sich auf einen Vollversammlungsbeschluß der Güterweggenossenschaft, auf den erklärten Willen der Ausschußmitglieder und darüber hinaus auf die Zustimmung der weitaus überwiegenden Mehrheit der Genossenschaftsmitglieder sowie auf die entsprechenden, bereits erwähnten rechtskräftigen Genehmigungsbescheide. Für die Mitverwendung dieses Güterweges zum Teil auch für andere, der Land- und Forstwirtschaft fremde Zwecke, wie insbesondere der Zufahrt zu Wohnobjekten, die nicht im Eigentum von Landwirten stünden, liege somit bereits seit Jahren die Zustimmung der weitaus überwiegenden Mehrheit der Genossenschaftsmitglieder vor. Zum Antrag des Beschwerdeführers, die Grundstücke des Erstmitbeteiligten, insbesondere die Grundstücke 2416/2, 2416/3, 2419/1, 2420, 2397/5, 2397/6, 2442, 2444/1 sowie die Bauparzellen 547 und 548, auszuscheiden, sei zu bemerken, daß diese nicht im Eigentum des Erstmitbeteiligten stünden. Ganz abgesehen davon handle es sich hiebei um seit Jahren und auch derzeit noch landwirtschaftlich genutzte Flächen. Eine Änderung in der Bewirtschaftung dieser Liegenschaften im Sinne des § 13 Abs. 8 lit. b GSG. sei jedenfalls nicht eingetreten und eine dauernde Änderung der Bewirtschaftungsart dieser Grundstücke ergebe sich auch nicht aus den Berufungsausführungen. Es sei nicht erkennbar, aus welchen Gründen insoweit die Voraussetzungen des § 13 Abs. 8 lit. b GSG. vorliegen sollten.

Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, wobei sich der Beschwerdeführer nach seinem ganzen Vorbringen in dem Recht auf Stattgebung seines Antrages verletzt erachtet.

Die belangte Behörde hat eine Gegenschrift mit dem Antrag auf Abweisung der Beschwerde erstattet. Auch der Erstmitbeteiligte hat zum Beschwerdevorbringen Stellung genommen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Antrag des Beschwerdeführers und dessen Abweisung durch die Agrarbehörden stützt sich auf § 13 Abs. 8 lit. b GSG. Danach kann eine nachträgliche Ausscheidung von Grundstücken aus dem genossenschaftlichen Verband (einer Güter- oder Seilwegegenossenschaft) über Antrag des Eigentümers eines dem Genossenschaftsgebiet angehörenden Grundstückes oder der Genossenschaft erfolgen, wenn es sich ergibt, daß bei den auszuscheidenden Grundstücken die Voraussetzungen des § 1 nicht zutreffen oder infolge einer dauernden Änderung der Bewirtschaftungsart weggefallen sind. Gemäß § 1 kann der Eigentümer, Fruchtnießer oder Pächter einer land- oder forstwirtschaftlich genutzten Liegenschaft, wenn deren zweckmäßige Bewirtschaftung dadurch unmöglich gemacht oder erheblich beeinträchtigt wird, daß zur Bringung der im land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb gewonnenen oder gewinnbaren land- oder forstwirtschaftlichen Erzeugnisse oder zur Heranschaffung der zur zweckmäßigen Bewirtschaftung der Liegenschaft erforderlichen Sachen keine oder nur eine unzulängliche oder den Betrieb mit unverhältnismäßigen Kosten belastende Verbindung besteht, begehren, daß ihm die zur Behebung dieser Nachteile notwendigen land- und forstwirtschaftlichen Bringungsrechte eingeräumt werden.

Der in Rede stehenden Genossenschaft gehören gemäß Spruchabschnitt I./2. des Bescheides der ABB vom 30. August 1974, wie auch im angefochtenen Erkenntnis erwähnt, als Mitglieder "die jeweiligen Eigentümer" der im Wegkataster aufgezählten Liegenschaften an. Eine derartige Regelung steht mit dem Gesetz (§§ 5, 12 ff GSG.) in Einklang. Ein eigenes Begehren auf Ausschluß bestimmter Personen und Aufhebung des sie betreffenden Bringungsrechtes über die Ausscheidung bestimmter Grundstücke hinaus, wie es der Beschwerdeführer gestellt hat, ist daher verfehlt. Mit der Ausscheidung aller seiner Grundstücke aus dem genossenschaftlichen Verband - und nur dadurch - verliert der Berechtigte (Eigentümer) die Mitgliedschaft und die Bringungsberechtigung. Im Zusammenhang mit einem Antrag auf Ausscheidung von Grundstücken ist die satzungsgemäße Ausübung der Bringungsberechtigung nicht zu beurteilen. Wer das GSG. übertritt oder den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Anordnungen zuwiderhandelt, kann zwar bestraft werden (§ 21 GSG., Abschnitt VI./9. des Bescheides der ABB vom 30. August 1974), die Ausscheidung von Grundstücken ist aber keine Sanktion für eine allfällige (im Beschwerdefall vom Beschwerdeführer behauptete, von den Agrarbehörden in Abrede gestellte) rechtswidrige Ausübung des Bringungsrechtes.

Die Berechtigung eines Antrages nach § 13 Abs. 8 lit. b GSG. ist daher allein daran zu messen, ob die Voraussetzungen des § 1 in bezug auf jene Grundstücke, deren Ausscheidung begehrt wurde, zutreffen oder ob sie infolge einer dauernden Änderung der Bewirtschaftungsart weggefallen sind. Vom Beschwerdeführer unwidersprochen wurde seitens der belangten Behörde klargestellt, daß die in seinem Antrag insbesondere genannten und in der Berufung neuerlich bezeichneten Grundstücke des Erstmitbeteiligten einerseits nicht mehr in dessen Eigentum stehen, andererseits ohnedies landwirtschaftlich genutzt werden, ohne daß eine (dauernde) Änderung in der Bewirtschaftung dieser Grundstücke eingetreten wäre. Wie es sich jedoch mit den sonst einbezogenen, im Eigentum des Erstmitbeteiligten und wie es sich mit den im Eigentum der Zweitmitbeteiligten stehenden, dem Genossenschaftsgebiet angehörenden Grundstücken verhält, ist durch das angefochtene Erkenntnis nicht eindeutig geklärt worden.

Daß beide Mitbeteiligten "selbst keine Landwirtschaft betreiben", muß nicht bedeuten, daß keines der ihnen gehörenden einbezogenen Grundstücke landwirtschaftlich genutzt wird und zu dieser Nutzung das Bringungsrecht, wie in § 1 GSG. näher ausgeführt, nicht erforderlich wäre. Träfe dies allerdings zu, wäre das Ausscheidungsbegehren berechtigt. Denn es ist ein Unterschied, ob die Voraussetzungen nach § 1 GSG. vorliegen und Berechtigte den Güterweg auch noch zu anderen Zwecken benützen - wobei es nur um Art und Umfang der Rechtsausübung geht - oder ob jene Voraussetzungen überhaupt fehlen. Im Gegensatz zu einer dauernden "Änderung der Bewirtschaftungsart", die nach dem Gesetz den Wegfall der Voraussetzungen bewirkt, genügt in jeder anderen Hinsicht gemäß § 13 Abs. 8 lit. b GSG. das "Nichtzutreffen der Voraussetzungen des § 1". Es ist daher insoweit nicht maßgebend, ob sich, wie es im angefochtenen Erkenntnis heißt, seit einem bestimmten Vollversammlungsbeschluß und einer Erklärung von Genossenschaftsmitgliedern über eine Mitbenützung des Güterweges durch Hausgäste die Verhältnisse "geändert" haben.

Das angefochtene Erkenntnis war nach allem Vorgesagten gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Der Zuspruch von Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG und der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991, insbesondere auch deren Art. III Abs. 2; die Abweisung des Mehrbegehrens betrifft den den gesetzlich pauschalierten Schriftsatzaufwand übersteigenden Betrag.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1989070142.X00

Im RIS seit

04.05.1992

Zuletzt aktualisiert am

04.11.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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