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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AHR;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Großmann und die Hofräte Dr. Dorner, Dr. Kremla, Dr. Steiner und Dr. Mizner als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Lenhart, über die Beschwerde des G in L, vertreten durch Dr. K, Rechtsanwalt in L, gegen den Bescheid des unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 18. Oktober 1991, Zl. VwSen-400044/10/Gf/Kf, betreffend Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, (weitere Partei: Bundesminister für Inneres) beschlossen und zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird, soweit sie die (im Spruchteil I.3. des angefochtenen Bescheides genannte) Durchsuchung des Kraftfahrzeuges des Beschwerdeführers nach verborgenen Waffen betrifft, zurückgewiesen.
Hingegen wird der angefochtene Bescheid in Ansehung der (in den Spruchteilen I.1. und II. des angefochtenen Bescheides genannten) behaupteten Durchsuchung der Person des Beifahrers des Beschwerdeführers und des Ausspruches über den Kostenersatz wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.720,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen; das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Auf Grund einer gemäß § 67c AVG erhobenen Beschwerde des nunmehrigen Beschwerdeführers wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch Organe der Bundespolizeidirektion Linz am 15. Juni 1991 wies die belangte Behörde mit dem Bescheid vom 18. Oktober 1991 die Beschwerde, "soweit sie sich gegen die behauptete Durchsuchung der Person des Beifahrers des Beschwerdeführers richtet", gemäß § 67c Abs. 3 AVG als unzulässig zurück (Spruchteil I.1.). Weiters wurde die Durchsuchung des Kraftfahrzeuges des Beschwerdeführers danach, ob gefährliche Güter transportiert wurden, als nicht rechtswidrig festgestellt; die Beschwerde wurde insoweit gemäß § 67c Abs. 3 als unbegründet abgewiesen (Spruchteil I.2.). Hingegen sei die Durchsuchung des Kraftfahrzeuges des Beschwerdeführers nach verborgenen Waffen rechtswidrig gewesen, weshalb ausgesprochen wurde, daß insoweit der Beschwerde gemäß § 67c Abs. 3 AVG stattgegeben wird (Spruchteil I.3.). Gemäß § 79a AVG wurde die Bundespolizeidirektion Linz "als belangte und hinsichtlich der festgestellten Rechtswidrigkeit für den Bund tätig gewordene Behörde" zum Kostenersatz an den Beschwerdeführer in der Höhe von S 3.750,05 verpflichtet; das Kostenmehrbegehren des Beschwerdeführers in Höhe von S 29.251,15 sowie jenes der belangten Behörde in Höhe von S 3.255,55 wurde jeweils abgewiesen (Spruchteil II.).
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof, soweit darüber (nämlich in Ansehung des Spruchteiles I.2. des angefochtenen Bescheides) nicht bereits mit dem Erkenntnis vom 28. April 1992, Zl. 91/11/0170, entschieden worden ist, erwogen hat:
1. Der Beschwerdeführer macht geltend, daß er in seiner Maßnahmenbeschwerde - abgesehen vom Begehren auf Kostenersatz - beantragt habe, die belangte Behörde möge "den angefochtenen Verwaltungsakt, nämlich die ohne Rechtsgrund und ohne meine Zustimmung in meiner Abwesenheit durchgeführte Durchsuchung meines LKWs Ford-Transit, Kennzeichen ...., sowie meiner darin befindlichen Papiere und Dokumente am 15.6.1991 für rechtswidrig erklären", er in seinem Antrag die inkriminierte Durchsuchung seines Lkws nicht spezifiziert, sondern begehrt habe, daß diese generell als rechtswidrig festgestellt werde, und die von der belangten Behörde "vorgenommene Aufsplitterung meiner Beschwerde in diesem Punkt nach den von den vernommenen Polizisten angegebenen vermeintlichen Rechtfertigungsgründen" unzulässig sei. Wäre der Beschwerdeführer damit im Ergebnis im Recht, so hätte dies zur Konsequenz, daß es sich bei der Durchsuchung des Lkws um eine einzige Maßnahme handelte, die auf dem Boden des angefochtenen Bescheides zur Gänze ihre Rechtfertigung gefunden hätte, zumal demnach die Durchsuchung des Lkws, wenn auch nur aus einem bestimmten (sich im Spruchteil I.2. auswirkenden) Grund, nicht ohne Rechtsgrundlage erfolgt wäre. Das würde weiters bedeuten, daß die Spruchteile I.2. und 3. in diesem Sinne als Einheit anzusehen wären und dem (den Beschwerdeführer begünstigenden) Spruchteil I.3. keine eigenständige rechtliche Bedeutung zukäme.
Der Ansicht des Beschwerdeführers kann allerdings aus den im bereits erwähnten, dieselbe Beschwerdesache betreffenden Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28. April 1992, Zl. 91/11/0170, angeführten Gründen nicht beigepflichtet werden, woraus sich zusammenfassend ergibt, daß keine durchgehende (einmalige) Durchsuchung des Fahrzeuges vorlag, sondern vielmehr, voneinander unabhängig und getrennt, im Zuge einer Amtshandlung zumindest zwei Verwaltungsakte gesetzt wurden, unter ihnen jedenfalls die Durchsuchung des Fahrzeuges danach, ob gefährliche Güter transportiert werden, und die Durchsuchung des Lkws nach verborgenen Waffen. Ob im übrigen die letztgenannte Durchsuchung allenfalls in einem mit einer darüber hinausgehenden (nicht den Transport gefährlicher Güter betreffenden) Durchsuchung des Fahrzeuges oder ebenfalls davon unabhängig und getrennt stattgefunden hat, braucht bei Erledigung dieses Beschwerdefalles nicht beurteilt zu werden, weil eine unter Umständen erfolgte derartige Durchsuchung des Fahrzeuges nicht den Gegenstand eines der Absprüche im angefochtenen Bescheid bildet. Gleiches gilt hinsichtlich der vom Beschwerdeführer bekämpften "Durchsuchung" seiner im Lkw befindlichen "Papiere und Dokumente", sodaß auch darauf nicht eingegangen werden kann.
Im Hinblick darauf, daß das in der Beschwerde abschließend gestellte Begehren in Verbindung mit dem vom Beschwerdeführer bezeichneten Beschwerdepunkt und den Beschwerdegründen keine Einschränkung enthält, muß davon ausgegangen werden, daß der Beschwerdeführer den Bescheid der belangten Behörde zur Gänze bekämpft. Insofern es sich aber hiebei um die Durchsuchung des Kraftfahrzeuges des Beschwerdeführers nach verborgenen Waffen handelt, konnte der Beschwerdeführer durch den sich darauf beziehenden Abspruch (im Spruchteil I.3., dem, wie gesagt, eine eigenständige rechtliche Bedeutung zukommt) im Sinne des Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG nicht in seinen Rechten verletzt werden, weil das betreffende behördliche Verhalten ohnedies zu seinen Gunsten für rechtswidrig erklärt worden ist.
Diesbezüglich war daher die Beschwerde wegen mangelnder Berechtigung zu ihrer Erhebung gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG mit Beschluß zurückzuweisen, wobei diese Entscheidung in einem gemäß § 12 Abs. 3 VwGG gebildeten Senat ergangen ist.
2. Der Beschwerdeführer rügt mit Recht, daß sich seine
Maßnahmenbeschwerde nicht auch "gegen die behauptete
Durchsuchung der Person des Beifahrers des Beschwerdeführers"
gerichtet habe und daher die im Spruchteil I.1. des
angefochtenen Bescheides erfolgte Zurückweisung rechtswidrig
sei. Ein solches Begehren ging aus dem Beschwerdeschriftsatz
nicht hervor; es wurde aber auch nicht nachträglich anläßlich
der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor der belangten
Behörde am 15. Oktober 1991 gestellt, abgesehen davon, daß es
sich in diesem Falle nicht um eine (überdies erst nach Ablauf
der Frist des § 67c Abs. 1 AVG erfolgte) Beschwerdeerhebung
gehandelt hätte, die dem Erfordernis der Schriftlichkeit
entsprochen hätte. Wenn die belangte Behörde in ihrer
Gegenschrift meint, das Gegenteil würden "insbesondere die vom
Vertreter des Beschwerdeführers sowohl an den zeugenschaftlich
einvernommenen Beifahrer ... als auch an die beiden
einschreitenden Sicherheitswachebeamten ... gerichteten Fragen
in der mündlichen Verhandlung belegen", so ist ihr
entgegenzuhalten, daß darin keine derartige Antragstellung
gelegen ist.
Durch diese Vorgangsweise der belangten Behörde allein wäre zwar gleichfalls keine Rechtsverletzungsmöglichkeit des Beschwerdeführers gegeben, doch hat sich dieser Ausspruch - wie der Beschwerdeführer zu Recht betont - zu seinen Ungunsten auf die Kostenentscheidung (im Spruchteil II. des angefochtenen Bescheides) insofern ausgewirkt, als die belangte Behörde den Standpunkt vertreten hat, daß auf Grund des Verfahrensergebnisses dem Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz gemäß § 79a AVG bloß zu einem Drittel (was nach der Begründung des angefochtenen Bescheides, abgesehen vom Ersatz von Stempelgebühren, einem Betrag von lediglich S 6.234,50 entspricht) und "im übrigen - d.h. bezüglich des zurück- und des abgewiesenen Beschwerdepunktes -" dem Kostenbegehren der belangten Behörde stattzugeben gewesen sei, wobei "diese Kostenersatzansprüche gegeneinander aufzurechnen waren und das darüber hinausgehende Mehrbegehren jeweils abzuweisen war".
Eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides in seinem Spruchteil II. ist weiters darin zu erblicken, daß die Berechnung der dem Beschwerdeführer gemäß § 79a AVG zu ersetzenden Kosten "in analoger Heranziehung" näher genannter Bestimmungen des Rechtsanwaltstarifgesetzes in Verbindung mit solchen der Autonomen Honorarrichtlinien des Österreichischen Rechtsanwaltskammertages (AHR) vorgenommen worden ist. Demgegenüber hat der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 23. September 1991, Zl. 91/19/0162, sowie in mehreren Folgeerkenntnissen, so in jenem vom 18. Dezember 1991, Zl. 91/01/0088) ausgesprochen, daß sich die Behörde bei der Entscheidung über den Kostenersatz gemäß § 79a AVG an den Bestimmungen der §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers über die Pauschalierung der Aufwandersätze vor dem Verwaltungsgerichtshof, BGBl. Nr. 104/1991, zu orientieren hat, wobei unter Bedachtnahme auf den Grundsatz einer Abstufung des Kostenersatzes im Verfahren entsprechend der Unter- bzw. Überordnung der angerufenen Behörden und der damit verbundenen unterschiedlichen Mühewaltung die in dieser Verordnung angeführten Pauschalsätze um ein Drittel (gerundet) zu kürzen sind, und die Anwendbarkeit der AHR (die der Beschwerdeführer seinem Kostenbegehren zugrunde gelegt hat) verneint. In diesem Sinne wäre von der belangten Behörde, die diese Grundsätze auch bei Berechnung des Kostenersatzanspruches der Bundespolizeidirektion Linz (als belangter Behörde in ihrem Verfahren) nicht nur von ihrem Ansatzpunkt her - wie dies in der Begründung des angefochtenen Bescheides geschehen ist - anzuwenden gehabt hätte, unter Beachtung des der Höhe nach jeweils gestellten Kostenbegehrens auch die Bestimmung des § 52 Abs. 1 VwGG, wonach dann, wenn in einer Beschwerde mehrere Verwaltungsakte angefochten wurden, die Frage des Anspruches auf Aufwandersatz (§ 47) so zu beurteilen ist, wie wenn jeder der Verwaltungsakte in einer gesonderten Beschwerde angefochten worden wäre, zu berücksichtigen gewesen.
Der angefochtene Bescheid war somit in seinen Spruchteilen I.1. und II. wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.
3. Der Ausspruch über den Aufwandersatz im verwaltungsgerichtlichen Verfahren gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der erwähnten Verordnung BGBl. Nr. 104/1991. Das Mehrbegehren war abzuweisen, weil die Vorlage der Maßnahmenbeschwerde und der Niederschrift über die Verhandlung vor der belangten Behörde, die ohnedies in den Verwaltungsakten erliegen, nicht der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung diente, sodaß die darauf entfallenden Stempelgebühren nicht zu ersetzen waren.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1991010200.X00Im RIS seit
06.05.1992