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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AsylG 1968;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Senatspräsident Dr. Großmann und die Hofräte Dr. Dorner und Dr.Kremla als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Lenhart, in der Beschwerdesache des M in P, vertreten durch Dr. T, Rechtsanwalt in W, gegen den Bundesminister für Inneres wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Asylangelegenheit, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer macht in seiner am 17. Februar 1992 zur Post gegebenen Säumnisbeschwerde gemäß Art. 132 B-VG geltend, daß die belangte Behörde über seine Berufung vom 7. März 1991 gegen einen Bescheid der örtlich zuständigen Sicherheitsdirektion, betreffend die Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft, bisher noch nicht entschieden habe.
Die belangte Behörde hat demgegenüber in ihrer Gegenschrift darauf hingewiesen, daß sie die genannte Berufung mit Bescheid vom 27. Mai 1991 (mangels Bescheidqualität der angefochtenen Erledigung) als unzulässig zurückgewiesen habe und dieser Bescheid vom (im Verwaltungsverfahren unvertretenen) Beschwerdeführer am 3. Juni 1991 eigenhändig übernommen worden sei. Dieses Vorbringen erscheint durch den Inhalt der von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakten gedeckt und ist im übrigen durch den Beschwerdeführer trotz gebotener Gelegenheit unwidersprochen geblieben. Das bedeutet aber, daß eine Verletzung der Entscheidungspflicht durch die belangte Behörde in Ansehung der Berufung des Beschwerdeführers vom 7. März 1991 im Zeitpunkt der Einbringung der Säumnisbeschwerde nicht vorgelegen ist.
Die Beschwerde war somit gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992010156.X00Im RIS seit
06.05.1992