TE Vwgh Beschluss 1992/5/6 92/01/0190

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 06.05.1992
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AsylG 1968;
VwGG §27;
VwGG §33 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Senatspräsident Dr. Großmann und die Hofräte Dr. Dorner und Dr.Kremla als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Lenhart, in der Beschwerdesache des R in L, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in L, gegen den Bundesminister für Inneres wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Asylangelegenheit, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird als gegenstandslos erklärt und das Verfahren eingestellt.

Ein Kostenersatz findet nicht statt.

Begründung

Die gegenständliche, am 3. März 1992 zur Post gegebene Säumnisbeschwerde gemäß Art. 132 B-VG wurde darauf gestützt, daß der Antrag des Beschwerdeführers auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft mit Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich vom 6. Mai 1991 abgewiesen worden sei und die belangte Behörde über die dagegen erhobene Berufung vom 22. Mai 1991 bisher noch nicht entschieden habe.

Nach Einleitung des Vorverfahrens hat die belangte Behörde unter Anschluß einer Ablichtung der am 18. April 1992 bei der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich mit dem Beschwerdeführer aufgenommenen Niederschrift darauf hingewiesen, daß der Beschwerdeführer hiebei die genannte Berufung vom 6. Mai 1991 zurückgezogen hat. Durch diese Parteienerklärung wurde der vorliegenden Säumnisbeschwerde der Boden entzogen, setzt sie doch eine aufrechte Berufung voraus, über die der Verwaltungsgerichtshof anstelle der belangten Behörde entscheiden könnte.

Es war daher gemäß § 33 Abs. 1 VwGG die Beschwerde als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf § 58 VwGG (vgl. unter anderem den Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. Mai 1980, Slg. Nr. 10141/A).

Schlagworte

Säumnisbeschwerde Verletzung der Entscheidungspflicht Allgemein Behördliche Angelegenheiten Zurückziehung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992010190.X00

Im RIS seit

06.05.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten