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19/05 Menschenrechte;Norm
FrPolG 1954 §3 Abs3 idF 1987/575;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Zeizinger und Dr. Graf als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, über die Beschwerde des M in T, vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in L, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Landeck vom 10. März 1992, Zl. 3d-FR-103, betreffend Aufhebung eines unbefristeten Aufenthaltsverbotes, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
I.
1. Zwecks Vermeidung von Wiederholungen wird zur Vorgeschichte auf das hg. Erkenntnis vom 13. Jänner 1992, Zl. 91/19/0234, verwiesen. Mit diesem war der damals angefochtene Bescheid der BH Landeck vom 25. Februar 1991 betreffend die Abweisung des Antrages des Beschwerdeführers auf Aufhebung des gegen ihn erlassenen unbefristeten Aufenthaltsverbotes wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes mit der Begründung aufgehoben worden, daß die belangte Behörde die gesetzlich gebotene Interessenabwägung (§ 3 Abs. 3 des Fremdenpolizeigesetzes idF BGBl. Nr. 575/1987) unterlassen habe.
2. Im daraufhin fortgesetzten Verfahren hat die BH Landeck (die belangte Behörde) mit Bescheid vom 10. März 1992 den Aufhebungsantrag des Beschwerdeführers neuerlich gemäß § 8 des Fremdenpolizeigesetzes abgewiesen. Im Rahmen der nunmehr von ihr vorgenommenen Interessenabwägung hat die belangte Behörde die für den Beschwerdeführer bzw. die Aufhebung des Aufenthaltsverbotes sprechenden privaten (familiären) Interessen des Beschwerdeführers dargestellt und eingeräumt, daß die Ablehnung des Aufhebungsantrages einen nicht unbeträchtlichen Eingriff in das Leben des Beschwerdeführers und seiner in Österreich lebenden Familienangehörigen bedeute. Ungeachtet dessen sei aber die Ablehnung des Antrages zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe und Ordnung und zur Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen des Beschwerdeführers unbedingt geboten, weil die nachteiligen Folgen einer Abstandnahme von der getroffenen Maßnahme als unverhältnismäßig schwerer einzustufen seien als die Auswirkungen des Aufenthaltsverbotes auf die Lebenssituation des Fremden und die seiner Angehörigen. Die Schwere des vom Beschwerdeführer begangenen Deliktes - Verbrechen des Mordes - zeige eindeutig, daß gerade bei einer Täterpersönlichkeit wie der des Beschwerdeführers die öffentlichen Interessen an der Ablehnung des Antrages ungleich schwerer wögen als die gebotene Rücksichtnahme auf das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers.
3. Gegen diesen Bescheid der belangten Behörde vom 10. März 1992 richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und inhaltliche Rechtswidrigkeit geltend machende Beschwerde, mit dem Begehren, den angefochtenen Bescheid aus diesen Gründen aufzuheben.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Mit jenen Ausführungen, welche darzutun versuchen, daß ein Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich keine Gefährdung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit darstelle, also die für die Verhängung des Aufenthaltsverbotes über den Beschwerdeführer maßgeblichen öffentlichen Interessen nicht mehr vorlägen, wird die Beschwerde - unter Hinweis auf § 43 Abs. 2 VwGG - auf die diesbezüglichen Erwägungen im Vorerkenntnis vom 13. Jänner 1992, Zl. 91/19/0234, verwiesen. Dort hat der Gerichtshof die Rechtsansicht vertreten, daß sich die zur Beurteilung der öffentlichen Interessen an der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen den Beschwerdeführer maßgeblichen Umstände seit der Verhängung dieser Maßnahme im Jahr 1984 nicht zugunsten des Beschwerdeführers geändert hätten, somit - vorbehaltlich einer zuungunsten des Beschwerdeführers ausgehenden Interessenabwägung nach § 3 Abs. 3 des Fremdenpolizeigesetzes idF BGBl. Nr. 575/1987 - auch im Zeitpunkt der Erlassung des (damals) angefochtenen Bescheides die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes über den Beschwerdeführer dem Gesetz entspräche. Gleiches gilt bezogen auf den Zeitpunkt der Erlassung des nunmehr bekämpften Bescheides.
2. Dem Beschwerdeführer ist zuzugestehen, daß die von ihm ins Treffen geführten privaten Interessen an der Aufhebung des über ihn verhängten Aufenthaltsverbotes nicht geringzuschätzen sind. In diesem Sinne hat die belangte Behörde den Umständen, daß sich der Beschwerdeführer vor seiner Inhaftierung in der Türkei im Jahr 1984 zehn Jahre in Österreich aufgehalten habe, daß seine Familie in Österreich lebe, daß er zu dieser, insbesondere seit seiner Entlassung aus der Haft im Jahr 1989, eine starke Bindung habe, sowie der Beeinträchtigung des beruflichen und persönlichen Fortkommens des Beschwerdeführers durch das Aufrechtbleiben des Aufenthaltsverbotes durchaus Gewicht beigemessen. Sie hat aber auch - und das zu Recht - auf die Schwere der der gerichtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers zugrunde liegenden Tat hingewiesen und daraus ein besonders hohes Maß an Gefährdung der maßgeblichen öffentlichen Interessen im Fall der Aufhebung des Aufenthaltsverbotes abgeleitet. Die schließlich von der belangten Behörde nach Gegenüberstellung der dargestellten divergierenden Interessen vorgenommene Abwägung derselben mit dem Ergebnis, daß die öffentlichen Interessen die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers und seiner Familienangehörigen deutlich überwögen, vermag der Gerichtshof nicht als rechtswidrig zu erkennen.
3. Da nach dem Gesagten die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt - was bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt -, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren abzuweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992180109.X00Im RIS seit
11.05.1992