TE Vwgh Erkenntnis 1992/5/11 90/19/0442

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Veröffentlicht am 11.05.1992
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
60/04 Arbeitsrecht allgemein;

Norm

KJBG 1987;
VStG §44a lita;
VStG §9 Abs6;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 90/19/0443 90/19/0444

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Zeizinger und Dr. Graf als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, über die Beschwerde des K in F, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in X, gegen die Bescheide des Landeshauptmannes von Kärnten vom 12. Juni 1990,

Zlen. 13-JF-1070/2/90, 13-JF-1071/2/90 und 13-JF-1072/2/90, jeweils betreffend Bestrafung wegen Übertretungen des KJBG, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit den im Instanzenzug ergangenen drei Bescheiden des Landeshauptmannes von Kärnten (der belangten Behörde) vom 12. Juni 1990 wurde der Beschwerdeführer jeweils der Übertretungen des § 18 Abs. 3 und des § 19 Abs. 2 KJGB schuldig erkannt, weil er als Arbeitgeber in seinem Gasthof in F, Y-Straße, drei näher genannte Jugendliche zu im einzelnen bezeichneten Zeiten in der Form zur Beschäftigung herangezogen habe, daß der arbeitsfreie zweite Sonntag im Gastgewerbe nicht gewahrt und die wöchentliche ununterbrochene Freizeit in der Dauer von 43 Stunden nicht gewährt worden sei. Gegen den Beschwerdeführer wurden wegen dieser Übertretungen jeweils Geldstrafen in der Höhe von S 1.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von drei Tagen) verhängt; ferner wurde ihm gemäß § 64 Abs. 2 VStG 1950 ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahens auferlegt.

Begründend führte die belangte Behörde in allen drei Bescheiden aus, die erstmals in der Berufung aufgestellte Behauptung des Beschwerdeführers, er habe seinen Sohn zum verantwortlichen Beauftragen im Sinne des § 9 Abs. 3 und 4 VStG 1950 bestellt, erweise sich als nicht zielführend. Ob das zuständige Arbeitsinspektorat von dieser Bestellung Kenntnis gehabt habe, sei nicht erheblich, weil es nicht Verwaltungsstrafbehörde sei. Der Verwaltungsstrafbehörde gegenüber sei jedenfalls der Nachweis der Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten nicht erbracht worden. Ebenso sei es unerheblich, ob der Beschwerdeführer seinen Sohn in einem Fernsehinterview im Juli 1989 als "Bevollmächtigten" bezeichnet habe, weil diese Erklärungen keinen Zustimmungsnachweis des verantwortlichen Beauftragten darstellten. Im Verwaltungsstrafverfahren erst abzulegende Zeugenaussagen seien ebenfalls kein geeigneter Nachweis für die Zustimmung des verantwortlichen Beauftragten zu seiner Bestellung. Der Beschwerdeführer habe somit nicht in geeigneter Weise die Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten dargetan, sodaß die Rechtsverletzungen, hinsichtlich deren Vorliegens keine Zweifel bestünden, dem Verantwortungsbereich des Beschwerdeführers zuzuordnen seien. Dieser habe nichts vorgebracht, was es glaubhaft erscheinen lasse, er habe alle Maßnahmen getroffen, um die Einhaltung des KJBG zu gewährleisten. Er habe insbesondere nicht behauptet, seinen Sohn entsprechend angewiesen und kontrolliert zu haben. Die erstinstanzliche Behörde habe alle für den Beschwerdeführer sprechenden Milderungsgründe berücksichtigt und jeweils die Mindeststrafe nach § 30 KJBG verhängt.

Gegen diese Bescheide richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:

1. Soweit der Beschwerdeführer unter Hinweis auf § 45 Abs. 1 AVG die Auffassung vertritt, er habe den Nachweis für die Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten nicht erbringen müssen, weil die Bestellung seines Sohnes zum verantwortlichen Beauftragten den Organen des Arbeitsinspektorates auf Grund früherer Amtshandlungen in seinem Betrieb bekannt gewesen sei, ist ihm zu erwidern, daß jedenfalls für die Verwaltungsstrafbehörde die vom Beschwerdeführer behauptete Offenkundigkeit der Bestellung nicht gegeben war.

2. Der Beschwerdeführer geht mit Recht davon aus, daß er sich auf einen an seiner Stelle verwaltungsstrafrechtlich verantwortlichen Beauftragten berufen könne, wenn bei der Behörde spätestens während des Verwaltungsstrafverfahrens ein - aus der Zeit vor der Begehung der angelasteten Übertretung stammender - Zustimmungsnachweis des verantwortlichen Beauftragten eingelangt sei, und daß dieser Zustimmungsnachweis auch in Form einer Zeugenausssage erbracht werden könne. Der Beschwerdeführer hat aber im Verwaltungsstrafverfahren einen derartigen Zustimmungsnachweis nicht vorgelegt, insbesondere auch keine Zeugenaussage aus der Zeit vor der Begehung der strafbaren Handlungen angeführt. Die vom Beschwerdeführer beantragte Vernehmung seines Sohnes und der drei bei ihm beschäftigten Jugendlichen als Zeugen war nicht geeignet, den Zustimmungsnachweis zu erbringen, weil nur ein die Zustimmung zur Bestellung zum verantwortlichen Beauftragten betreffendes Beweisergebnis aus der Zeit vor der Begehung der strafbaren Handlungen zur Erbringung des Nachweises im Sinne des § 9 Abs. 4 VStG geeignet ist (siehe das hg. Erkenntnis vom 28. Oktober 1991, Zl. 91/19/0296, mit weiteren Judikaturhinweisen). Der vom Beschwerdeführer im Unterbleiben der beantragten Zeugenvernehmungen erblickte Verfahrensmangel liegt daher nicht vor.

3. Der Beschwerdeführer rügt als Verfahrensmangel, daß ihm keine Gelegenheit gegeben worden sei, vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis und dazu Stellung zu nehmen, insbesondere zu der Eingabe des Arbeitsinspektorates.

Auch dieser vom Beschwerdeführer gerügte Verfahrensmangel liegt nicht vor, weil die belangte Behörde keine Beweise aufgenommen hat, hinsichtlich welcher dem Beschwerdeführer gemäß § 45 Abs. 3 AVG 1950 Gelegenheit zur Kenntnis- und Stellungnahme zu geben gewesen wäre. Die in den Berufungsverfahren abgegebenen Stellungnahmen des Arbeitsinspektorates vom 17. Mai 1990 beinhalten ausschließlich Rechtsausführungen.

4. Die Ausführungen des Beschwerdeführers, er hätte auf Grund des § 9 Abs. 6 VStG 1950 nur im Falle der vorsätzlichen Nichtverhinderung der Taten bestraft werden dürfen, sind deshalb nicht zielführend, weil die Anwendung dieser Gesetzesstelle voraussetzt, daß ein verantwortlicher Beauftragter bestellt wurde, wovon aber - wie oben unter Punkt 1 und 2 ausgeführt wurde - im Beschwerdefall nicht ausgegangen werden konnte.

5. Der Beschwerdeführer meint - ohne dies näher zu begründen -, die Behörde hätte gemäß § 21 VStG 1950 von der Verhängung einer Strafe absehen können bzw. hätte allenfalls eine mit Bescheid ausgesprochene Ermahnung genügt.

Von einem geringfügigen Verschulden des Beschwerdeführers kann nach der Aktenlage schon im Hinblick auf das Ausmaß und die wiederholte Begehung der Gesetzesverstöße keine Rede sein. Damit fehlt aber eine wesentliche Voraussetzung für die Anwendung des § 21 VStG 1950.

6. Da sich die Beschwerde insgesamt als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich (im Rahmen des gestellten Begehrens) auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1990190442.X00

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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