TE Vwgh Erkenntnis 1992/5/11 92/18/0144

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Veröffentlicht am 11.05.1992
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AsylG 1968 §5 Abs1;
AsylG 1968 §5 Abs2;
AVG §37;
AVG §45 Abs2;
FrPolG 1954 §3 Abs1 idF 1987/575;
FrPolG 1954 §3 Abs2 Z7;
FrPolG 1954 §3 idF 1987/575;
FrPolG 1954 §4;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Stoll und Dr. Graf als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, über die Beschwerde des A, vertreten durch Dr. E, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 12. Februar 1992, Zl. SD 282/91, betreffend Aufenthaltsverbot, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 12. Februar 1992 wurde gegen den Beschwerdeführer, einen türkischen Staatsangehörigen, gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Z. 7 und Abs. 3 des Fremdenpolizeigesetzes (im folgenden: FPG) ein unbefristetes Aufenthaltsverbot für das Bundesgebiet erlassen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Die im Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des § 3 Abs. 1, Abs. 2 Z. 7 sowie des Abs. 3 FPG lauten:

§ 3 (1) Gegen einen Fremden kann ein Aufenthaltsverbot erlassen werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, daß sein Aufenthalt im Bundesgebiet die öffentliche Ruhe, Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen im Art. 8 Abs. 2 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950, BGBl. Nr. 210/1958, genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft.

(2) Als bestimmte Tatsache im Sinne des Abs. 1 hat insbesondere zu gelten, wenn ein Fremder

7. den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag, es sei denn, daß er innerhalb der letzten fünf Jahre im Inland insgesamt drei Jahre einer erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist.

(3) Würde durch ein Aufenthaltsverbot in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist seine Erlassung nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 genannten Ziele dringend geboten ist. In jedem Fall ist ein Aufenthaltsverbot nur zulässig, wenn nach dem Gewicht der maßgebenden öffentlichen Interessen die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes unverhältnismäßig schwerer wiegen, als seine Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie. Bei dieser Abwägung ist insbesondere auf folgende Umstände Bedacht zu nehmen:

1. die Dauer des Aufenthaltes und das Ausmaß der Integration des Fremden oder seiner Familienangehörigen;

2.

die Intensität der familiären oder sonstigen Bindungen;

3.

die mögliche Beeinträchtigung des beruflichen oder persönlichen Fortkommens des Fremden oder seiner Familienangehörigen.

Mit seinen Ausführungen, daß die vorläufige Aufenthaltsberechtigung gemäß § 5 Abs. 1 Asylgesetz der Erlassung des Aufenthaltsverbotes entgegenstünde, ist der Beschwerdeführer gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG auf die gegenteilige ständige hg. Rechtsprechung (vgl. etwa das Erkenntnis vom 28. Oktober 1991, Zl. 91/19/0240) zu verweisen. Die in Verkennung der Rechtslage in diesem Zusammenhang in der Beschwerde vorgetragenen Verfahrensmängel können daher nicht wesentlich sein.

Was weiters das Vorbringen des Beschwerdeführers anlangt, die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 Z. 7 FPG seien deshalb nicht gegeben, weil er im Verwaltungsverfahren darauf hingewiesen habe, daß er den Antrag auf Übernahme in Bundesbetreuung gestellt habe und daß er vom "kurdischen Informationsbüro" Unterkunft und Verpflegung erhalte, so vermag er damit gleichfalls eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht darzutun. Dies schon deshalb, weil einerseits mit dem Hinweis auf einen derartigen Antrag für sich allein nicht der Nachweis über die für den Unterhalt des Fremden erforderlichen Mittel geführt wird und andererseits "Unterkunft und Verpflegung" nicht für die Deckung des Unterhaltes ausreichen, wozu etwa auch die Deckung von allfälligen Kosten einer Heilbehandlung gehören. Im übrigen sei der Beschwerdeführer zu einer diesbezüglichen Verfahrensrüge verwiesen, daß nach der hg. Rechtsprechung (vgl. etwa das Erkenntnis vom 2. März 1992, Zl. 91/19/0354) der Fremde, will er eine dem § 3 Abs. 2 Z. 7 FPG subsumierbare behördliche Feststellung entkräften und die daraus abzuleitende Rechtsfolge, daß eine "bestimmte Tatsache im Sinne des Abs. 1" vorliege und damit die dort umschriebene Annahme gerechtfertigt sei, vermeiden, von sich aus initiativ zu beweisen hat, daß er über die für seinen Unterhalt erforderlichen Mittel verfügt; Aufforderungen seitens der Behörde an den Fremden, dieser Beweislast entsprechend zu handeln, sind demnach keineswegs geboten.

In Hinsicht auf die von der belangten Behörde im Grunde des § 3 Abs. 3 FPG vorgenommene Interessenabwägung enthält die Beschwerde keine Ausführungen. Auch der Verwaltungsgerichtshof vermag diese Interessenabwägung nicht als rechtswidrig zu erkennen.

Da bereits der Inhalt der vorliegenden Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Schlagworte

Beweiswürdigung Sachverhalt angenommener geklärter Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweislast

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992180144.X00

Im RIS seit

11.05.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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