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L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
BauO NÖ 1976 §113 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Draxler und die Hofräte DDr. Hauer, Dr. Degischer, Dr. Giendl und Dr. Kail als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Unterer, über die Beschwerde des N in M, vertreten durch Dr. A, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 3. Februar 1992, Zl. R/1-B-9159, betreffend die Anordnung der Ersatzvornahme und die Erlassung eines Kostenvorauszahlungsauftrages in einer Bausache, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers gegen die Anordnung der Ersatzvornahme und die Erlassung eines Vorauszahlungsauftrages für die Kosten der Ersatzvornahme durch die Bezirkshauptmannschaft Melk ab. In Auseinandersetzung mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers stellte die belangte Behörde fest, daß der in Rechtskraft erwachsene baupolizeiliche Beseitigungsauftrag auch durch die behauptete mündliche Zusage des Bürgermeisters über das Verbleiben des Gebäudes nicht außer Kraft gesetzt hätte werden können, da der NÖ. Bauordnung 1976 die Erlassung mündlicher Bescheide fremd sei. Auch das Vorbringen, Verjährung liege vor, erweise sich nicht als zielführend, weil für baupolizeiliche Aufträge das Gesetz keine Verjährung vorsehe. Weiters stehe das dringende Wohnbedürfnis des Beschwerdeführers einer Vollstreckung nicht entgegen und ein baupolizeilicher Auftrag sei im Wege der Ersatzvornahme zu vollstrecken. Schließlich wies die belangte Behörde darauf hin, daß das Vorbringen, der Kostenvorschuß gefährde den notdürftigen Unterhalt des Beschwerdeführers, erst bei der Vollstreckung des Kostenvorauszahlungsauftrages rechtlich erheblich sei.
In seiner Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zieht der Beschwerdeführer nicht in Zweifel, daß der baubehördliche Auftrag zur Beseitigung des ohne baubehördliche Bewilligung errichteten Holzhauses in Rechtskraft erwachsen ist. Wie auf Verwaltungsebene macht er aber eine mündliche Zusage des Bürgermeisters, das Holzhaus könne an Ort und Stelle verbleiben, sowie Verjährung geltend. Er behauptet auch, daß das angeordnete Zwangsmittel, nämlich die Ersatzvornahme, nicht das gelindeste noch zum Ziele führende Zwangsmittel darstelle.
Über diese Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:
Wie schon die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides zutreffend dargetan hat, könnte auch eine tatsächlich mündlich erteilte Zusage des Bürgermeisters, das Holzhaus könne an Ort und Stelle verbleiben, nicht zu einer Unzulässigkeit des Vollstreckungsverfahrens führen, weil eine solche mündliche Zusage keine Bescheidwirkungen zu entfalten vermag, bedürfen doch Bescheide nach der NÖ. Bauordnung 1976 der Schriftform (vgl. § 118 Abs. 3).
Die belangte Behörde hat auch zu Recht die Auffassung vertreten, daß dem Vollstreckungsverfahren nicht mit Erfolg die Einrede der Verjährung entgegengehalten werden kann, weil das öffentliche Recht diesbezüglich das Rechtsinstitut der Verjährung nicht kennt. Wenn der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang aus § 31 VStG eine Vollstreckungsverjährung analog ableiten will, so übersieht er, daß die Bestimmungen des VStG nur im Verwaltungsstrafverfahren anzuwenden sind und eine analoge Anwendung im Vollstreckungsverfahren bezüglich baupolizeilicher Aufträge nicht in Betracht kommt.
Wenn der Beschwerdeführer schließlich darauf verweist, daß im Vollstreckungsverfahren das jeweils gelindeste noch zum Ziele führende Zwangsmittel anzuwenden sei, so kann dies nicht bedeuten, wie der Beschwerdeführer meint, eine Vollstreckung dürfe deshalb nicht vorgenommen werden, weil eine ursprünglich angenommene Gefahr durch die Nähe eines Sprengmittellagers gar nicht gegeben sei. Das letztgenannte Argument kann auch nicht zu einer sonstigen Unzulässigkeit des Vollstreckungsverfahrens führen, weil eine allfällige diesbezügliche Änderung des Sachverhaltes jedenfalls nicht die nach dem Gesetz erforderliche baubehördliche Bewilligung zu ersetzen vermag und ein baupolizeilicher Beseitigungsauftrag nicht voraussetzt, daß eine konkrete Gefahr gegeben ist. Ob aber unter bestimmten Voraussetzungen nunmehr die Erteilung einer nachträglichen Baubewilligung in Betracht kommt, war im Rahmen des Vollstreckungsverfahrens nicht zu prüfen.
Die belangte Behörde durfte weiters zu Recht davon ausgehen, daß auch das behauptete dringende Wohnbedürfnis des Beschwerdeführers der Durchführung des Vollstreckungsverfahrens nicht entgegensteht und darüber hinaus der Kostenvorauszahlungsauftrag als solcher seinen notdürftigen Unterhalt nicht zu gefährden vermag, zumal erst bei der zwangsweisen Eintreibung von Geldleistungen nach § 2 Abs. 2 VVG zu berücksichtigen ist, daß der notdürftige Unterhalt des Verpflichteten nicht gefährdet wird.
Da schon der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behaupteten Rechtsverletzungen nicht vorliegen, war die Beschwerde ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gemäß § 35 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992050073.X00Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
25.11.2013