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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AlVG 1977;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat in der Beschwerdesache des GW in R, vertreten durch den zur Verfahrenshilfe beigegebenen Rechtsanwalt Dr. M in H, gegen den Bescheid des Bundesministers für Arbeit und Soziales vom 30. Jänner 1991, Zl. 122.440/6-7/90, betreffend Versicherungspflicht nach dem ASVG und AlVG (mitbeteiligte Parteien: 1. LH in E, 2. NÖ Gebietskrankenkasse in St. Pölten, 3. PVA der Arbeiter in W,
4. AUVA in W), den Beschluß gefaßt:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 505,-- und der zweitmitbeteiligten Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse Aufwendungen in der Höhe von S 11.120,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Am 4. April 1991 gab der Beschwerdeführer die mit einem Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe verbundene Beschwerde gegen den oben bezeichneten Bescheid zur Post.
Mit Verfügung des Verwaltungsgerichtshofes vom 26. April 1991 wurde dem Beschwerdeführer unter anderem aufgetragen, den Tag, an dem der angefochtene Bescheid zugestellt wurde, anzugeben (§ 28 Abs. 1 Z. 7 VwGG). Der Beschwerdeführer führte daraufhin aus, er habe den angefochtenen Bescheid "ca. 27.2. erhalten".
Wie sich nun aus den von der belangten Behörde vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens, insbesondere dem vom Beschwerdeführer eigenhändig unterfertigten Rückschein über die Zustellung des angefochtenen Bescheides ergibt, wurde dieser dem Beschwerdeführer bereits am Montag, dem 18. Februar 1991, zugestellt.
Gemäß § 26 Abs. 1 VwGG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde gemäß Art. 131 B-VG sechs Wochen. Sie beginnt in den Fällen des Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung. Dies bedeutet für den vorliegenden Fall unter Bedachtnahme auf § 32 Abs. 2 erster Satz AVG und § 33 Abs. 2 AVG in Verbindung mit § 1 des Feiertagsruhegesetzes (Montag, 1. April 1991 = Ostermontag), daß die Beschwerdefrist von sechs Wochen bereits am Dienstag, dem 2. April 1991, abgelaufen war.
Die erst am 4. April 1991 zur Post gegebene Beschwerde war somit gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG wegen Versäumung der Einbringungsfrist ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1991080051.X00Im RIS seit
18.10.2001