TE Vwgh Beschluss 1992/5/12 92/08/0081

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Veröffentlicht am 12.05.1992
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §26 Abs1;
VwGG §34 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Liska und die Hofräte Dr. Knell und Dr. Händschke als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Klebel, in der Beschwerdesache der J in W, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in W gegen den Bescheid des Landesarbeitsamtes Wien vom 26. Februar 1992, Zl. IVb/7022/7100 B, betreffend Zuerkennung der Notstandshilfe, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Gemäß § 26 Abs. 1 VwGG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde gemäß Art. 131 B-VG sechs Wochen. Wurde der angefochtene Bescheid durch Zustellung an den Beschwerdeführer erlassen, so beginnt diese Frist mit dem Tag der Zustellung. Nach den §§ 32f AVG 1950 in Verbindung mit § 62 Abs. 1 VwGG endet sie grundsätzlich mit dem Ablauf desjenigen Tages der sechsten Woche, der durch seine Benennung dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat.

Nach den Angaben in der Beschwerde über den Tag der Zustellung des angefochtenen Bescheides, auf die sich der Verwaltungsgerichtshof zur Feststellung der Rechtzeitigkeit der Beschwerdeerhebung allein stützen kann, ohne daß eine amtswegige Überprüfung der diesbezüglichen Angaben in der Beschwerde anhand der Akten des Verwaltungsverfahrens noch vor Einleitung des Vorverfahrens im Gesetz vorgeschrieben wäre (vgl. dazu die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtshofes vom 21. Mai 1969, Zl. 1718/67, Slg. Nr. 7572/A, sowie vom 22. September 1987, Zl. 87/04/0135), wurde der angefochtene Bescheid dem Beschwerdeführer am Mittwoch, dem 26. Februar 1992, zugestellt. Die im § 26 Abs. 1 Z. 1 VwGG normierte sechswöchige Frist zur Erhebung der Verwaltungsgerichtshofbeschwerde endete daher mit Ablauf von Mittwoch, dem 8. April 1992. Die mit 10. April 1992 datierte und laut Poststempel am selben Tag zur Post gegebene Beschwerde war daher wegen Versäumung der Einbringungsfrist gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unzulässig zurückzuweisen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992080081.X00

Im RIS seit

12.05.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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