TE Vwgh Erkenntnis 1992/5/12 91/08/0108

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Veröffentlicht am 12.05.1992
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Index

L92053 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe Niederösterreich;
L92103 Behindertenhilfe Rehabilitation Niederösterreich;
L92603 Blindenbeihilfe Niederösterreich;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

SHG NÖ 1974;
VwGG §63 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Liska und die Hofräte Dr. Knell, Dr. Müller, Dr. Novak und Dr. Händschke als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Klebel, über die Beschwerde des J in N, vertreten durch Dr. L, Rechtsanwalt in S, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 23. Mai 1991, Zl. VII/1-F-27.497/37-91, betreffend Kostenersatz nach dem NÖ Sozialhilfegesetz, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Niederösterreich hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen von S 10.440,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Hinsichtlich der Vorgeschichte des vorliegenden Beschwerdefalles wird auf die hg. Erkenntnisse vom 1. März 1988, Zl. 87/11/0232, und vom 18. Februar 1991, Zl. 90/19/0186, verwiesen; daraus ist für das vorliegende Beschwerdeverfahren noch folgendes von Bedeutung:

Mit Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 9. Dezember 1986 wurde dem (am 15. Jänner 1964 geborenen) Sohn des Beschwerdeführers Hilfe zur beruflichen Eingliederung gemäß § 19 Abs. 1 des NÖ Sozialhilfegesetzes, LGBl. 9200-5, durch Unterbringung im Wohnheim des Psychosozialen Zentrums in M ab 5. Juni 1986 gewährt. Zugleich wurde ausgesprochen, daß die Kosten dieser Hilfemaßnahme "in der Höhe laut Vertrag" das Land Niederösterreich trage und der Behinderte selbst sowie die gesetzlich unterhaltspflichtigen Angehörigen dem Land zu den Kosten dieser Hilfeleistung einen Beitrag zu leisten hätten, über den gesondert entschieden werde.

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen vom 6. März 1987 wurde ausgesprochen, daß der Beschwerdeführer aufgrund seiner gesetzlichen Unterhaltspflicht verpflichtet sei "zu den Kosten der Sozialhilfe für (seinen Sohn) ab 1. September 1986 einen Kostenersatz von monatlich S 2.700,-- und ab 1. Jänner 1987 monatlich S 2.900,-- zu leisten". Ferner enthält dieser Bescheid einen Abspruch über Höhe und Fälligkeit der bereits aufgelaufenen bzw. über die Fälligkeit der künftig auflaufenden monatlichen, zur Zahlung vorgeschriebenen Beträge.

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 17. August 1987 wurde die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft vom 6. März 1987 abgewiesen "und der gegenständliche Bescheid vollinhaltlich bestätigt".

Diesen Bescheid hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 1. März 1988, Zl. 87/11/0232, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Dafür waren - nach der Begründung dieses Erkenntnisses - drei Gründe maßgebend:

Die Behörde habe die Einwendungen des Beschwerdeführers gegen die Notwendigkeit der von ihr gesetzten Sozialhilfemaßnahmen (Unterbringung im Wohnheim) nicht beachtet, weil sie fälschlich von der Bindung an den diese Leistung gewährenden Bescheid vom 9. Dezember 1986 ausgegangen sei; nach der Aktenlage sei der dem Bescheid zugrundeliegende Antrag auf Gewährung dieser Sozialhilfeleistung nicht vom Leistungsempfänger selbst, sondern vom Verein "Psychosoziales Zentrum" in K gestellt und der Gewährungsbescheid vom 9. Dezember 1986 auch an diesen Verein zugestellt worden, wobei das Vorliegen eines Vertretungsverhältnisses (gemeint: zum Leistungsempfänger) gemäß § 10 AVG nicht aktenkundig sei; überdies könne der Beschwerdeführer nur für den Zeitraum der Gewährung dieser Sozialhilfeleistungen, also der Unterbringung seines Sohnes im Wohnheim des Psychosozialen Zentrums, zum Kostenersatz herangezogen werden: Obwohl sich aus der Aktenlage ergebe, daß der Sohn des Beschwerdeführers am 11. Juni 1987 aus diesem Wohnheim wieder in das Psychiatrische Krankenhaus entlassen worden sei und die belangte Behörde auf Änderungen der Sach- und Rechtslage seit Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides hätte Bedacht nehmen müssen, habe sie den kein Ende der Verpflichtung des Beschwerdeführers bestimmenden Abspruch des erstinstanzlichen Bescheides vollinhaltlich aufrechterhalten (Hinweis auf das Erkenntnis vom 20. Februar 1987, Zl. 86/11/0058, und die dort vorangeführte Vorjudikatur).

Im fortgesetzten Verfahren hat die belangte Behörde mit Bescheid vom 2. Jänner 1990 die Berufung des Beschwerdeführers neuerlich abgewiesen, den Spruch des erstinstanzlichen Bescheides jedoch dahin abgeändert, daß die Kostenersatzpflicht auf einen Zeitraum, der am 11. Juni 1987 endete, beschränkt wurde.

Auch dieser Bescheid wurde mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. Februar 1991, Zl. 90/19/0186, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Der Verwaltungsgerichtshof hat unter Hinweis auf jene Ausführungen des im ersten Rechtsgang ergangenen Erkenntnisses vom 1. März 1988, Zl. 87/11/0232, wonach die belangte Behörde die Bevollmächtigung des Vereines "Psychosoziales Zentrum" festzustellen hätte, folgendes ausgeführt:

"Die belangte Behörde hat dazu im nunmehr angefochtenen Bescheid (Seite 4) ausgeführt: "Herr F hat am 5. Juni 1986 persönlich einen Antrag auf Gewährung einer Beschäftigungstherapie im Wohnheim des Psychosozialen Zentrums in M. gestellt". Damit übersieht sie, daß der für den Gewährungsbescheid vom 9. Dezember 1986 zugrunde gelegene Antrag, über den die belangte Behörde - inhaltlich - im Spruch dieses Bescheides erkannt hatte, nicht der mit 5. Juni 1986 datierte, von F unterfertigte (bei der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen am 10. Juni 1986 eingelangte), sondern der mit 6. Juni 1986 datierte, vom Verein "Psychosoziales Zentrum" an das Amt der Niederösterreichischen Landesregierung gerichtete und dort am 13. Juni 1986 eingelangte Antrag war. Dafür aber, daß dieser Verein, näherhin der für diesen eingeschrittene Dr. E., aufgrund einer Bevollmächtigung durch F (§ 10 AVG 1950) zur Antragstellung für diesen befugt gewesen wäre, findet sich in den dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegten Akten kein Anhaltspunkt. Da sich die belangte Behörde mit dieser Frage - ungeachtet des deutlich darauf abzielenden Hinweises im Vorerkenntnis Zl. 87/11/0232 - im angefochtenen Bescheid nicht auseinandergesetzt hat, ist der Gerichtshof im gegenwärtigen Verfahrensstadium nicht in der Lage, abschließend zu beurteilen, ob dem mehrfach erwähnten Gewährungsbescheid vom 9. Dezember 1986 ein rechtswirksam gestellter Antrag zugrundegelegen war, und als Folge dessen auch nicht, ob dieser Bescheid in einer dem Gesetz entsprechenden Weise zustande gekommen war."

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde der Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen vom 6. März 1987 neuerlich keine Folge gegeben und ausgesprochen, daß dieser für den Zeitraum vom 1. September 1986 bis 11. Juni 1987 aufgrund seiner gesetzlichen Unterhaltspflicht verpflichtet sei, zu den Kosten der Sozialhilfe für seinen Sohn insgesamt einen Betrag von S 26.000,-- zu leisten.

In der Begründung dieses Bescheides führt die belangte Behörde u.a. wörtlich folgendes aus:

"Gemäß § 13 Abs. 1 NÖ Sozialhilfegesetz ist behinderten Staatsbürgern, die ihren ordentlichen Wohnsitz in NÖ haben, auf Antrag Hilfe für behinderte Menschen zu gewähren.

Am 10. Juni 1986 langte bei der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen ein mit 5. Juni 1986 datierter Antrag des (Sohnes des Beschwerdeführers) auf Gewährung von Beschäftigungstherapie gemäß § 22 NÖ Sozialhilfegesetz ein. (Der Sohn des Beschwerdeführers) war zum Zeitpunkt dieser Antragstellung volljährig und eigenberechtigt, sodaß dieser Antrag daher als geeigneter Antrag im Sinne des § 13 NÖ Sozialhilfegesetz zu werten war.

Aufgrund dieses Antrages wurde (dem Sohn des Beschwerdeführers) in der Folge auch mit ha. Bescheid vom 9. Dezember 1986 Hilfe zur beruflichen Eingliederung gemäß § 19 Abs. 1 des NÖ Sozialhilfegesetzes durch Unterbringung im Wohnheim des Psychosozialen Zentrums in M ab 5. Juni 1986 gewährt.

Dafür, daß dieser Gewährungsbescheid auf obgenanntem Antrag basiert, spricht nicht nur die Tatsache, daß die Hilfsmaßnahme mit Antragsdatum gewährt wird, sondern weiters auch die Tatsache, daß der ebenfalls im Akt befindliche "Antrag" des Vereines "Psychosoziales Zentrum" vom 6. Juni 1986 auf Aufnahme

des Patienten ... in das Wohnheim des Psychosozialen Zentrums M

keinen Antrag im Sinne des § 13 NÖ Sozialhilfegesetz darstellt. Als ein solcher Antrag hätte dieses Schreiben nur bei entsprechender Bevollmächtigung des Vereines durch (den Sohn des Beschwerdeführers) gewertet werden können. Vielmehr handelt es sich dabei lediglich um ein Sachverständigengutachten. Die Gewährung einer Sozialhilfemaßnahme kam daher allein aufgrund dieses "Antrages" nicht in Betracht. Im übrigen kann allein in der Tatsache, daß die beantragte (Beschäftigungstherapie) und die gewährte Maßnahme (Hilfe zur beruflichen Eingliederung) formal nicht übereinstimmen, wegen der faktischen Ähnlichkeit dieser Hilfeleistungen keine Verletzung des Antragsprinzips erblickt worden. Der Gewährungsbescheid vom 9. Dezember 1986 ist daher rechtmäßig zustande gekommen und wurde im übrigen auch ordnungsgemäß an den Bescheidadressaten, d.h. an (den Sohn des Beschwerdeführers), zu diesem Zeitpunkt wohnhaft im Psychosozialen Zentrum M, zugestellt."

Im übrigen enthält der angefochtene Bescheid Ausführungen zur Frage der Erforderlichkeit des Aufenthaltes des Sohnes des Beschwerdeführers im genannten Wohnheim.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Wenn der Verwaltungsgerichtshof einer Beschwerde gemäß Art. 131 oder 131a B-VG stattgegeben hat, sind die Verwaltungsbehörden verpflichtet, in dem betreffenden Fall mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes entsprechenden Rechtszustand herzustellen (§ 63 Abs. 1 VwGG).

Die Herstellung des der Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtshofes entsprechenden Zustandes geschieht, wenn zu seiner Verwirklichung ein Bescheid notwendig ist, durch Erlassung eines neuen Bescheides, der der vom Verwaltungsgerichtshof ausgesprochenen Rechtsansicht entspricht, ansonsten durch Herstellung des der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes entsprechenden Zustandes durch andere, der Behörde zu Gebote stehende Mittel (vgl. u.a. das Erkenntnis vom 13. März 1951, Slg. Nr. 1986/A).

Wird ein angefochtener Bescheid vom Verwaltungsgerichtshof mit der Begründung als rechtswidrig aufgehoben, daß die belangte Behörde ihre Entscheidung nicht ausreichend begründet habe, dann bedeutet dies, daß die belangte Behörde die Begründung ihres Bescheides nach etwaiger Durchführung eines ergänzenden Ermittlungsverfahrens der Vorschrift des § 60 AVG entsprechend zu ergänzen hatte. Hat sich der Verwaltungsgerichtshof im ersten Rechtsgang zu einer Rechtsfrage geäußert und hat seit Erlassung des mit dem vorausgegangenen Erkenntnis aufgehobenen Bescheides die Sach- und Rechtslage keine Änderung erfahren, dann ist es der belangten Behörde im zweiten Rechtsgang verwehrt, ihre eigene - abweichende - Auslegung der Entscheidung zugrundezulegen (vgl. die bei DOLP, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, S. 734 f, wiedergegebene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes).

Tragender Grund des zuletzt im zweiten Rechtsgang ergangenen Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. Februar 1991, Zl. 90/19/0186, war - wie aus dem oben wiedergegebenen, relevanten Teil der Begründung ersichtlich - der Rechtssatz, daß der mehrfach zitierte Gewährungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen vom 9. Dezember 1986 dann rechtswidrig wäre (mit der Konsequenz, daß der Beschwerdeführer die Kosten der Sozialhilfemaßnahme nicht zu bestreiten hätte), wenn diese Maßnahme ohne die vom Gesetz zwingend vorgesehene Antragstellung (§ 6 in Verbindung mit § 13 Abs. 1 NÖSHG) erlassen worden wäre. In diesem Zusammenhang hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, daß der diesem Bescheid zugrundeliegende Antrag NICHT der mit 5. Juni 1986 datierte und vom Sohn des Beschwerdeführers unterfertigte (bei der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen am 10. Juni 1986 eingelangte) Antrag gewesen sei, sondern der mit 6. Juni 1986 datierte, vom mehrfach zitierten Verein an das Amt der Niederösterreichischen Landesregierung gerichtete und dort am 13. Juni 1986 eingelangte Antrag.

Der Verwaltungsgerichtshof hat also in Kenntnis der auch jetzt bestehenden Aktenlage den Antrag des Sohnes des Beschwerdeführers vom 5. Juni 1986 dahin bewertet, daß er NICHT dem Gewährungsbescheid vom 9. Dezember 1986 zugrundelag. Erst auf dem Boden dieser Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtshofes kam demnach der weiteren Frage entscheidende Bedeutung zu, ob der antragstellende Verein "Psychosoziales Zentrum" aufgrund einer Bevollmächtigung des Sohnes des Beschwerdeführers zur Antragstellung FÜR DIESEN befugt gewesen sei.

Die Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach der Gewährungsbescheid vom 9. Dezember 1986 nicht auf dem wiederholt zitierten Antrag des Sohnes des Beschwerdeführers, sondern auf dem Antrag des Vereins "Psychosoziales Zentrum" beruht und über diesen Antrag ergangen ist, wurde daher als tragender Grund des aufhebenden Erkenntnisses vom 18. Februar 1991, Zl. 90/19/0186, gemäß § 63 Abs. 1 VwGG auf die belangte Behörde überbunden.

Wenn die belangte Behörde daher - in Außerachtlassung dieser Bindung - in der Begründung des angefochtenen Bescheides vom gegenteiligen Sachverhalt ausgeht, nämlich, daß der (auf eine andere Leistung gerichtete) Antrag des Sohnes des Beschwerdeführers "in Wahrheit" ohnehin dem Bescheid vom 9. Dezember 1986 zugrundelag, so hat sie damit gegen die aus § 63 Abs. 1 VwGG sich ergebende Bindung an das zuletzt ergangene, aufhebende Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. Februar 1991 verstoßen. Richtigerweise hätte die belangte Behörde - wie sich aus den Entscheidungsgründen des wiederholt zitierten aufhebenden Erkenntnisses zweifelsfrei ergibt - unter Zugrundelegung der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes die Frage, ob der antragstellende Verein gegebenenfalls aufgrund einer Bevollmächtigung durch den Sohn des Beschwerdeführers zur Antragstellung (auch) FÜR DIESEN befugt gewesen wäre, prüfen müssen. Dies hat die belangte Behörde (neuerlich) nicht getan.

Schon deshalb war der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben, ohne daß das weitere Beschwerdevorbringen einer Erörterung bedurfte.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991, jedoch nur im Ausmaß des in der Beschwerdeschrift begehrten Schriftsatzaufwandes.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991080108.X00

Im RIS seit

13.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

20.08.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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