TE Vwgh Beschluss 1992/5/12 92/05/0050

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Veröffentlicht am 12.05.1992
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Index

L82002 Bauordnung Kärnten;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

BauO Krnt 1969 §45 Abs1 lith;
VwGG §33a;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Draxler und die Hofräte DDr. Hauer, Dr. Degischer und Dr. Giendl als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag.Unterer, in der Beschwerdesache des J in B, vertreten durch Dr. K, Rechtsanwalt in V, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für Kärnten vom 30. Jänner 1992, Zl. KUVS-321/2/91, betreffend Übertretung der Kärntner Bauordnung, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Behandlung der Beschwerde wird gemäß § 33a VwGG abgelehnt.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für Kärnten vom 30. Jänner 1992 wurde über den Beschwerdeführer wegen Übertretung des § 45 Abs. 1 lit. h der Kärntner Bauordnung eine Geldstrafe von S 2.000,-- (Ersatzarreststrafe 12 Stunden) verhängt, weil er am 23. April 1991 auf einem näher bezeichneten Baugrundstück "Erdanschüttungen im Ausmaß von ca. 30 bis 40 m3, bestehend aus lehmigem Erdmaterial, Bauschutt und Wurzelstöcken vorgenommen" habe, "obwohl diese Veränderung des Niveaus nicht auf Grund einer Baubewilligung für das Vorhaben auf diesem Grundstück gedeckt oder erforderlich" gewesen sei.

Gemäß § 33a VwGG kann der Verwaltungsgerichtshof die Behandlung einer Beschwerde gegen einen Bescheid eines unabhängigen Verwaltungssenates in einer Verwaltungsstrafsache durch Beschluß ablehnen, wenn weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine S 10.000,-- übersteigende Geldstrafe verhängt wurde und die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der unabhängige Verwaltungssenat von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Der Beschwerdeführer macht der belangten Behörde zum Vorwurf, daß der bisher festgestellte Sachverhalt hinsichtlich der Frage, inwiefern durch die festgestellte Niveauveränderung die bestehende oder künftige bauliche Nutzbarkeit der betroffenen Fläche beeinflußt worden sei, einer Ergänzung bedürfe. Dem Beschwerdevorbringen ist nicht zu entnehmen, daß die Entscheidung im vorliegenden Fall von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung im Sinne der eben zitierten Gesetzesstelle zukommt (vgl. zu diesem Begriff u. a. den hg. Beschluß vom 26. September 1991, Zl. 91/09/0144).

Von einer Behandlung der Beschwerde konnte daher gemäß § 33a VwGG abgesehen werden.

Damit erübrigt sich eine Entscheidung über den in der Beschwerde gestellten Antrag, dieser die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992050050.X00

Im RIS seit

11.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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