TE Vwgh Beschluss 1992/5/12 92/05/0026

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Veröffentlicht am 12.05.1992
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Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien;
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien;
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien;
L82009 Bauordnung Wien;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

BauO Wr §70;
VwGG §33;
VwGG §58;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Draxler und die Hofräte DDr. Hauer und Dr. Degischer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Unterer, in der Beschwerdesache des Ing. F in W, vertreten durch Dr. E, Rechtsanwalt in W, gegen die Bauoberbehörde für Wien wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Bausache (beteiligte Partei gemäß § 8 AVG: E in P, vertreten durch Dr. L, Rechtsanwalt in W), den Beschluß gefaßt:

Spruch

Das Verfahren wird wegen Gegenstandslosigkeit eingestellt.

Begründung

Das anhängige Verfahren über die Säumnisbeschwerde war einzustellen, weil eine Entscheidung über die Berufung der beteiligten Partei nicht mehr in Betracht kommt, nachdem diese mit Schriftsatz vom 28. April 1992 ihre Berufung gegen den erstinstanzlichen Baubewilligungsbescheid zurückgezogen hatte. Damit hat aber der Beschwerdeführer ohnehin die volle Rechtswirksamkeit der ihm erteilten Baubewilligung erreicht, sodaß seine Beschwer weggefallen ist. Die Zuständigkeit der Berufungsbehörde zu einer Entscheidung war durch die Zurückziehung der Berufung nicht mehr gegeben. Eine Säumnisbeschwerde ist in einem solchen Fall als gegenstandslos zu erklären und das Verfahren einzustellen. Da keine Klaglosstellung im Sinne des § 56 VwGG vorliegt, waren gemäß § 58 VwGG keine Kosten zuzusprechen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992050026.X00

Im RIS seit

12.05.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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