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L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
BauO Wr §70;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Draxler und die Hofräte DDr. Hauer und Dr. Degischer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Unterer, in der Beschwerdesache des Ing. F in W, vertreten durch Dr. E, Rechtsanwalt in W, gegen die Bauoberbehörde für Wien wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Bausache (beteiligte Partei gemäß § 8 AVG: E in P, vertreten durch Dr. L, Rechtsanwalt in W), den Beschluß gefaßt:
Spruch
Das Verfahren wird wegen Gegenstandslosigkeit eingestellt.
Begründung
Das anhängige Verfahren über die Säumnisbeschwerde war einzustellen, weil eine Entscheidung über die Berufung der beteiligten Partei nicht mehr in Betracht kommt, nachdem diese mit Schriftsatz vom 28. April 1992 ihre Berufung gegen den erstinstanzlichen Baubewilligungsbescheid zurückgezogen hatte. Damit hat aber der Beschwerdeführer ohnehin die volle Rechtswirksamkeit der ihm erteilten Baubewilligung erreicht, sodaß seine Beschwer weggefallen ist. Die Zuständigkeit der Berufungsbehörde zu einer Entscheidung war durch die Zurückziehung der Berufung nicht mehr gegeben. Eine Säumnisbeschwerde ist in einem solchen Fall als gegenstandslos zu erklären und das Verfahren einzustellen. Da keine Klaglosstellung im Sinne des § 56 VwGG vorliegt, waren gemäß § 58 VwGG keine Kosten zuzusprechen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992050026.X00Im RIS seit
12.05.1992