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66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz;Norm
ASVG §11 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde der Kärntner Gebietskrankenkasse in K, vertreten durch Dr. F, Rechtsanwalt in K, gegen den Bescheid des Bundesministers für Arbeit und Soziales vom 7. Jänner 1991, Zl. 121.926/3-7/90, betreffend Versicherungspflicht nach dem ASVG und AlVG (mitbeteiligte Parteien: 1. H in D, vertreten durch Dr. M, Rechtsanwalt in K, 2. D, K, 3. Allgemeine Unfallversicherungsanstalt in W), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund (Bundesminister für Arbeit und Soziales) Aufwendungen in der Höhe von S 505,-- und dem Erstmitbeteiligten Aufwendungen in der Höhe von S 10.110,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Kostenmehrbegehren des Erstmitbeteiligten wird abgewiesen.
Die Gegenschrift der Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter in 1092 Wien, Roßauer Lände 3, wird zurückgewiesen.
Begründung
Mit Urteil vom 26. Juli 1988 erkannte das Landesgericht Klagenfurt als Arbeits- und Sozialgericht die Beschwerdeführerin schuldig, dem Erstmitbeteiligten ab 1. September 1987 Leistungen aus der Krankenversicherung in gesetzlicher Höhe zu bezahlen. Es ging von der Feststellung aus, der Erstmitbeteiligte habe sich am 1. September 1987 bei Holzschlägerungsarbeiten im Betrieb des Otto Dreier, wo er seit 25. August 1987 beschäftigt gewesen sei, eine zur Arbeitsunfähigkeit führende Verletzung zugezogen.
Das Oberlandesgericht Graz als Berufungsgericht faßte (nach Zurückweisung der Berufung der Beschwerdeführerin, soweit darin ein Nichtigkeitsgrund geltend gemacht wurde) den Beschluß auf Unterbrechung des Verfahrens bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage über das Versicherungsende (§ 355 Z. 1 ASVG). Nach der Begründung dieses Beschlusses habe das Erstgericht, soweit es festgestellt habe, daß der Erstmitbeteiligte am 1. September 1987 bei Holzschlägerungsarbeiten im Betrieb des Zweitmitbeteiligten tätig gewesen sei, über das Bestehen eines krankenversicherungsbegründenden Beschäftigungsverhältnisses und somit über eine nicht im Leistungsstreitverfahren zu beantwortende Vorfrage entschieden.
Der Erstmitbeteiligte beantragte bei der beschwerdeführenden Gebietskrankenkasse, sie möge mit Bescheid aussprechen, daß "eine aufrechte Versicherung zumindest am 1. September 1987 noch bestanden" habe.
Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens sprach die beschwerdeführende Gebietskrankenkasse mit Bescheid vom 15. Juni 1989 aus, für den Erstmitbeteiligten habe die am 25. August 1987 begonnene Pflichtversicherung in der Vollversicherung (§ 4 Abs. 1 Z. 1 ASVG) hinsichtlich des Beschäftigungsverhältnisses als Forstarbeiter beim zweitmitbeteiligten Dienstgeber gemäß § 11 Abs. 1 ASVG am 31. August 1987 geendet. Am 1. September 1987 habe eine Pflichtversicherung aus diesem Beschäftigungsverhältnis nicht bestanden. Nach der Begründung dieses Bescheides sei der Erstmitbeteiligte vom Dienstgeber als Forstarbeiter aufgenommen und am 25. August 1987 einer Arbeitspartie, die in der Zeit vom 18. August bis 19. September 1987 mit Schlägerungs- und Bringungsarbeiten beschäftigt gewesen sei, zugeteilt worden. Nach den vom Dienstgeber vorgelegten Partieeinsatzplänen sei der Erstmitbeteiligte von 25. August bis 31. August 1987 (außer Samstag, dem 29., und Sonntag, dem 30. August) beschäftigt gewesen. Er habe die Arbeitsstelle am 31. August 1987 verlassen. Am 1. September 1987 sei er nicht zur Arbeit erschienen. Die Tatsache, daß der Erstmitbeteiligte am 31. August 1987 seine Arbeitsstelle "vorzeitig" verlassen habe, führe zur Feststellung, daß der 31. August 1987 der Zeitpunkt des Endes des Beschäftigungsverhältnisses sei. Der Zeitpunkt, an dem der Anspruch auf Entgelt ende, sei ebenfalls mit dem 31. August 1987 festzustellen, weil der Erstmitbeteiligte am 28. August 1987 keinen Arbeitsunfall erlitten habe. Daran könne auch der Umstand nichts ändern, daß die Abmeldung durch den Dienstgeber erst am 12. Oktober 1987 erfolgt sei.
Gegen diesen Bescheid erhob der Erstmitbeteiligte Einspruch. Er führte unter anderem aus, das Verfahren sei mangelhaft gewesen, weil die Gebietskrankenkasse ihn nicht vernommen und auch auf die Aussagen der im Leistungsstreitverfahren vernommenen Zeugen nicht Bedacht genommen habe.
Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens gab der Landeshauptmann mit Bescheid vom 19. Jänner 1990 dem Einspruch Folge und stellte in Abänderung des bekämpften Bescheides fest, daß der Erstmitbeteiligte am 1. September 1987 der Pflichtversicherung in der Vollversicherung und Arbeitslosenversicherung unterlegen sei. Im Bescheid wurden (zusammengefaßt) folgende Feststellungen getroffen: Der Erstmitbeteiligte sei über Vermittlung des Arbeitsamtes am 25. August 1987 als Forstarbeiter vom zweitmitbeteiligten Dienstgeber aufgenommen worden. Aus den vom Dienstgeber geführten Partieeinsatzübersichten sei ersichtlich, daß der Erstmitbeteiligte am Samstag, dem 29. August 1987, nicht anwesend gewesen sei, am Montag, dem 31. August 1987, jedoch wieder gearbeitet habe. Auch am 1. September 1987 habe er sich auf der Arbeitsstelle eingefunden und sei für den Dienstgeber tätig gewesen. Es sei nicht davon auszugehen, daß der Erstmitbeteiligte sein Beschäftigungsverhältnis am 31. August 1987 durch Verlassen der Arbeitsstelle von sich aus beendet habe. Die detaillierten Darlegungen der Einspruchsbehörde zur Beweiswürdigung lassen sich wie folgt zusammenfassen: Der Umstand, daß der Name des Erstmitbeteiligten in der Partieeinsatzübersicht vom 1. September 1987 mit einem Fragezeichen versehen sei, sei nicht aussagekräftig in Richtung einer Abwesenheit. Gegen die Zuverlässigkeit der Aufzeichnungen bestünden erhebliche Zweifel, da nur zwei von sieben Tagesübersichten die Unterschrift oder das Handzeichen des Arbeitsleiters aufwiesen. Der Dienstgeber habe in der Frage, wann er vom Unfall des Erstmitbeteiligten erfahren habe, widersprüchliche Angaben gemacht. Aus glaubwürdigen, im einzelnen wiedergegebenen Zeugenaussagen gehe hervor, daß der Erstmitbeteiligte die Arbeitsstelle am 31. August 1987 nicht verlassen, sondern sich auch am 1. September 1987 noch dort aufgehalten habe. Erst am letztgenannten Tag sei er mit einem LKW zum Arzt gebracht worden. In rechtlicher Hinsicht vertrat die Einspruchsbehörde die Auffassung, daß am 1. September 1987 ein Beschäftigungsverhältnis des Erstmitbeteiligten zum zweitmitbeteiligten Dienstgeber bestanden habe.
Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin Berufung. Sie wendete sich zunächst gegen die der Feststellung, der Erstmitbeteiligte habe sich am 1. September 1987 auf der Arbeitsstelle eingefunden und sei dort für den Dienstgeber tätig gewesen, zugrundeliegende Beweiswürdigung. Sie vertrat sodann die Auffassung, die für den Erstmitbeteiligten am 25. August 1987 begonnene Pflichtversicherung aus seinem Beschäftigungsverhältnis als Forstarbeiter zum zweitmitbeteiligten Dienstgeber habe gemäß § 11 Abs. 1 ASVG am 31. August 1987 geendet, weil der Erstmitbeteiligte am 1. September 1987 bei Arbeitsbeginn nicht anwesend gewesen sei. Er habe für den 1. September 1987 auch keinen Entgeltanspruch, weil er die ihm zugewiesene Tätigkeit nicht aufgenommen habe.
Nach Durchführung eines ergänzenden Ermittlungsverfahrens gab die belangte Behörde der Berufung keine Folge und bestätigte den Bescheid des Landeshauptmannes. Nach einem Verweis auf die Begründung des Einspruchsbescheides und Darlegung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens führte die belangte Behörde begründend aus, der Erstmitbeteiligte sei am 1. September 1987 mit Holzarbeiten für den zweitmitbeteiligten Dienstgeber beschäftigt gewesen; demnach sei das Dienstverhältnis an diesem Tag noch aufrecht gewesen.
Die vorliegende Beschwerde macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und von der Erstattung einer Gegenschrift Abstand genommen. Der Erstmitbeteiligte hat eine Gegenschrift erstattet, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird. Der Zweitmitbeteiligte und die Drittmitbeteiligte haben von der Erstattung einer Gegenschrift Abstand genommen. Die Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter hat eine Gegenschrift erstattet, in der beantragt wird, der Beschwerde Folge zu geben.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 11 Abs. 1 ASVG erlischt die Pflichtversicherung der in § 10 Abs. 1 bezeichneten Personen, soweit in den Abs. 2 bis 6 nichts anderes bestimmt wird, mit dem Ende des Beschäftigungs-, Lehr- oder Ausbildungsverhältnisses. Fällt jedoch der Zeitpunkt, an dem der Anspruch auf Entgelt endet, nicht mit dem Zeitpunkt des Endes des Beschäftigungsverhältnisses zusammen, so erlischt die Pflichtversicherung mit dem Ende des Entgeltanspruches.
Der Verwaltungsgerichtshof hat zu dieser Vorschrift wiederholt (vgl. z.B. die Erkenntnisse vom 29. November 1984, Slg. 11600/A, und vom 3. Juli 1990, Zl. 85/08/0202) ausgeführt, daß das Ende des Beschäftigungsverhältnisses und das Erlöschen der Pflichtversicherung zwar - im Regelfall - zusammenfallen können, dies aber nicht so sein müsse. Nach § 11 Abs. 1 ASVG erlischt die Pflichtversicherung entweder bei Fortbestand des Beschäftigungsverhältnisses dem Grunde nach schon mit dem (früheren) Ende des Entgeltanspruches (Variante 1) oder trotz früherer Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses erst mit dem (späteren) Ende des Entgeltanspruches (Variante 2). Die Absätze 3, 4 und 5 des § 11 leg. cit. sind Sonderformen der Variante 1, Abs. 2 ist eine Sonderform der Variante 2.
Hiebei ist (abgesehen von Fällen, in denen das arbeitsrechtliche Verhältnis von den Beteiligten ohne die Willensübereinkunft, entgeltliche Dienste zu leisten bzw. entgegenzunehmen, aufrechterhalten wird; vgl. das hg. Erkenntnis vom 19. Jänner 1989, Zl. 87/08/0274) die Frage der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses nach zivil(arbeits)rechtlichen Kriterien zu beurteilen (vgl. hiezu z. B. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. Dezember 1961, Slg. 5692/A, vom 29. November 1984, Slg. 11600/A, und vom 3. Juli 1990, Zl. 85/08/0202).
Im Beschwerdefall ist zunächst von der nicht strittigen Feststellung auszugehen, daß der Erstmitbeteiligte am 25. August 1987 als Holzarbeiter vom zweitmitbeteiligten Dienstgeber aufgenommen wurde. Ebenso ist nicht strittig, daß der Erstmitbeteiligte ab 25. August 1987 beim Zweitmitbeteiligten in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt war. Da auch keine Feststellung in der Richtung getroffen (und auch von keiner Seite behauptet) wurde, daß das Dienstverhältnis mit dem 31. August bzw. 1. September 1987 befristet vereinbart worden wäre, ist weiters davon auszugehen, daß dieses - gleichgültig, ob es für einen bestimmten, nach dem 1. September 1987 endenden Zeitraum oder auf unbestimmte Zeit vereinbart wurde - am strittigen Tag (1. September 1987) nicht durch Ablauf der Vertragsdauer beendet war. Auch am 1. September 1987 bereits eingetreten gewesene oder auf diesen Tag wirkende Kündigung, Entlassung oder einvernehmliche Auflösung wurden nicht behauptet bzw. festgestellt; die Auffassung der belangten Behörde, daß das Beschäftigungsverhältnis am 1. September 1987 aufrecht war, wäre daher - sachverhaltsbezogen - nur dann zu beanstanden, wenn das Verhalten des Erstmitbeteiligten als vor dem genannten Tag schlüssig erfolgter vorzeitiger Austritt gewertet werden könnte. Ein "Antritt" der Arbeit (im Sinne der Aufnahme der vom Dienstgeber angeordneten Tätigkeit) stünde einer solchen Beurteilung jedenfalls entgegen.
Im vorliegenden Fall käme weiters ein früheres Ende der Pflichtversicherung unabhängig von der Frage des Beschäftigungsverhältnisses im Hinblick auf ein früheres Ende des Entgeltanspruches in Betracht. Das Arbeitsverhältnis des Erstmitbeteiligten hatte am 1. September 1987 noch nicht 14 Tage gedauert; selbst bei Verhinderung an der Leistung der Arbeit am 1. September 1987 durch Krankheit oder Unglücksfall wäre daher für diesen Tag kein Entgeltanspruch entstanden (vgl. § 1154b ABGB, § 2 Abs. 1 EFZG). Die vierzehntägige Wartefrist entfällt lediglich im Falle des § 2 Abs. 5 EFZG (Verhinderung an der Leistung der Arbeit durch Arbeitsunfall oder Berufskrankheit).
Der Entgeltanspruch des Erstmitbeteiligten hätte im Beschwerdefall bei Aufgabe der Beschäftigung am 31. August 1987 somit mit diesem Tag enden können, zumal eine spätere Wiederaufnahme der Arbeit nicht festgestellt wurde. Auch unabhängig von der Frage des Endes des Beschäftigungsverhältnisses hängt somit im Beschwerdefall die Entscheidung über das Bestehen der Versicherungspflicht am 1. September 1987 jedenfalls davon ab, ob der Beschwerdeführer an diesem Tag ihm vom Dienstgeber übertragene Arbeit verrichtet hat. Nur bei Verneinung dieser Sachverhaltsannahme wäre maßgeblich gewesen, ob der Erstmitbeteiligte im Hinblick auf § 2 Abs. 5 EFZG an der Leistung seiner Arbeit durch Arbeitsunfall oder Berufskrankheit im Sinne der Vorschriften über die gesetzliche Unfallversicherung an der Leistung seiner Arbeit verhindert war; in diesem Fall hätte er - unabhängig von der Einhaltung der Wartefrist des § 2 Abs. 1 EFZG - den Anspruch auf das Entgelt jedenfalls über den strittigen Tag hinaus behalten, woraus sich auch die Lösung der Frage der Versicherungspflicht für diesen Tag ergeben hätte. Im Beschwerdefall hängt die Lösung der Frage, ob am 1. September 1987 die Versicherungspflicht des Erstmitbeteiligten bestand, im Sinne des § 11 Abs. 1 ASVG sowohl unter dem Gesichtspunkt des Endes des Beschäftigungsverhältnisses als auch jenem des Endes des Entgeltanspruches von der Frage ab, ob der Erstmitbeteiligte am 1. September 1987 die Arbeit für den Dienstgeber aufgenommen hat.
Die belangte Behörde hat - in Übereinstimmung mit der Einspruchsbehörde - festgestellt, daß der Erstmitbeteiligte am 1. September 1987 mit Holzarbeiten für den zweitmitbeteiligten Dienstgeber beschäftigt gewesen sei. Die Beschwerdeführerin wendet sich mit ihrem gesamten Vorbringen gegen die zu dieser Feststellung führende Beweiswürdigung der belangten Behörde.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. z. B. das Erkenntnis vom 5. März 1991, Zl. 90/08/0023) schließt die Bestimmung des § 45 Abs. 2 AVG eine verwaltungsgerichtliche Kontrolle in der Richtung nicht aus, ob der Sachverhalt genügend erhoben ist und ob die bei der Beweiswürdigung vorgenommenen Erwägungen schlüssig sind, d.h. ob sie u.a. den Denkgesetzen und dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut entsprechen, weshalb wesentliche Mängel der Sachverhaltsdarstellung einschließlich der Beweiswürdigung zur Aufhebung des Bescheides führen. Ob aber der Akt einer Beweiswürdigung richtig in dem Sinne ist, daß z.B. eine von der Darstellung des Beschwerdeführers abweichende Darlegung den Tatsachen entspricht, kann der Verwaltungsgerichtshof auf Grund seiner eingeschränkten Prüfungsbefugnis in einem Verfahren über eine Bescheidbeschwerde nicht überprüfen.
Davon ausgehend können die Darlegungen der Beschwerde dieser nicht zum Erfolg verhelfen.
Die belangte Behörde hatte im Wege der freien Beweiswürdigung zu entscheiden, ob sie den Angaben des Erstmitbeteiligten, er habe am 1. September 1987 die Arbeit für den Dienstgeber aufgenommen, Glaubwürdigkeit zubillige. Die belangte Behörde hat sich zum Teil durch Übernahme der Begründung des Einspruchsbescheides, der sich eingehend mit den vorliegenden Beweisergebnissen auseinandersetzte, zum anderen Teil - soweit dies die Berufungsausführungen erforderlich machten - durch eigene Ermittlungen und Erwägungen mit dem Berufungsvorbringen ausreichend auseinandergesetzt und ihre Beweiswürdigung schlüssig begründet.
Die Beschwerdeführerin vertritt zunächst die Auffassung, den Angaben der Zeugen S, L und Dr. C könne nicht entnommen werden, daß der Erstmitbeteiligte am 1. September 1987 noch mit Schlägerungsarbeiten beschäftigt gewesen sei. Dabei übersieht die Beschwerdeführerin, daß die belangte Behörde ihre Feststellung, der Erstmitbeteiligte habe am 1. September 1987 gearbeitet, insbesondere auf die Angaben des Erstmitbeteiligten selbst stützen konnte; dabei war es nicht unschlüssig, wenn die belangte Behörde die Aussagen der oben genannten Zeugen als für die Glaubwürdigkeit der zuletzt erwähnten Aussage des Erstmitbeteiligten sprechend wertete. Der Zeuge S hat (im Gegensatz zu den Sachverhaltsannahmen des Bescheides der Beschwerdeführerin, wonach der Erstmitbeteiligte bereits am 31. August 1987 die Arbeitsstelle verlassen und sich am 1. September 1987 nicht mehr dort aufgehalten habe) angegeben, er habe den Erstmitbeteiligten am 1. September 1987 um 9.00 Uhr im Bereich der Arbeitsstelle angetroffen. Der Zeuge L hat erklärt, er habe den Erstmitbeteiligten, der ihm von einem Unfall bei Holzschlägerungsarbeiten erzählt habe, am 1. September 1987 von dessen Arbeitsplatz mit dem LKW in den nächsten Ort gebracht. Der Zeuge Dr. C gab an, der Erstmitbeteiligte habe sich am 1. September 1987 in seine Behandlung begeben. Es trifft zu, daß diesen Angaben keine unmittelbaren Wahrnehmungen darüber entnommen werden können, ob der Erstmitbeteiligte am strittigen Tag seine Arbeit aufgenommen hat. Die Angaben der Zeugen stimmen aber mit denen des Erstmitbeteiligten betreffend den tatsächlichen und zeitlichen Ablauf nach dem behaupteten Unfall überein; es war daher nicht unschlüssig, daß die belangte Behörde diese Zeugenaussagen als für die Glaubwürdigkeit des Erstmitbeteiligten in der Frage seiner Tätigkeit am strittigen Tag sprechend gewertet hat.
Auch mit dem Hinweis der Beschwerde auf die "vorliegenden Partieeinsatzpläne und die Mitteilungen der Partieführer an den Dienstgeber" wird kein der belangten Behörde bei ihrer Beweiswürdigung unterlaufener Verstoß gegen die Denkgesetze oder gegen Erfahrungswissen dargelegt. Die Darlegungen betreffend die Partieeinsatzpläne sind nicht geeignet, die (von der belangten Behörde übernommene) Auffassung der Einspruchsbehörde, einerseits bestünden gegen die Richtigkeit, Genauigkeit und Vollständigkeit der Aufzeichnungen Bedenken, andererseits weise das dem Namen des Erstmitbeteiligten für den strittigen Tag beigesetzte Fragezeichen nicht zwingend auf dessen Abwesenheit zum Arbeitsbeginn hin, als unschlüssig erscheinen zu lassen. Den Dienstgeber betreffend ist darauf zu verweisen, daß dieser nach seinen eigenen Angaben nicht wußte, ob der Kläger am 1. September 1987 zur Arbeit erschienen war (vgl. das vor dem Landesgericht Klagenfurt als Arbeits- und Sozialgericht am 28. Juni 1988 aufgenommene Protokoll, Seite 3).
Auch die Behauptung der Beschwerdeführerin, die Aussagen des Erstmitbeteiligten über Vorliegen und Zeitpunkt eines Arbeitsunfalles sowie die Beendigung des Dienstverhältnisses seien "gravierend unterschiedlich" gewesen, ist nicht geeignet, eine der Beweiswürdigung der belangten Behörde anhaftende Unschlüssigkeit zu erweisen. In der im vorliegenden Verfahren über die Versicherungspflicht relevanten Frage seiner tatsächlichen Beschäftigung am 1. September 1987 können dem Akteninhalt keine widersprüchlichen Angaben des Erstmitbeteiligten entnommen werden. Richtig ist jedoch, daß sowohl in der Krankengeschichte als auch in der ursprünglichen Klagserzählung im arbeitsgerichtlichen Verfahren der Zeitpunkt des behaupteten Arbeitsunfalles mit dem 28. August 1987 angegeben sind, während der Erstmitbeteiligte in der Folge aussagte, der Unfall habe sich am 1. September 1987 ereignet. Selbst dann, wenn man der Behauptung des Erstmitbeteiligten, die Angaben betreffend den Unfallstag in der Krankengeschichte bzw. der Klagserzählung seien auf einen Irrtum bei der Informationsaufnahme zurückzuführen, nicht folgen wollte, wäre es nicht unschlüssig, daß die belangte Behörde die - mit dem Zeitpunkt des behaupteten Unfalles nicht in unmittelbarem Zusammenhang stehenden - Angaben des Erstmitbeteiligten über seine Beschäftigung am 1. September 1987, insbesondere im Hinblick auf die Aussagen der Zeugen S und L, aus denen sich ergibt, daß sich der Erstmitbeteiligte am strittigen Tag an der Arbeitsstelle aufhielt, als glaubwürdig ansah.
Der ausschließlich Verfahrensmängel im Bereich der Beweiswürdigung geltenden machenden Beschwerde gelingt es somit nicht, im Rahmen der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle aufzugreifende Mängel der Beweiswürdigung der belangten Behörde aufzuzeigen. Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991. Das auf Ersatz der Stempelgebühren gerichtete Mehrbegehren des Erstmitbeteiligten war im Hinblick auf die sachliche Abgabenfreiheit nach § 110 ASVG abzuweisen. Wegen Unterschreitung des zur Zeit der Beschwerdeerhebung geltenden Ansatzes für Schriftsatzaufwand konnte nur der tatsächlich verzeichnete Betrag zuerkannt werden. Die Gegenschrift der Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter war zurückzuweisen, weil derjenige, der die Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt, nicht Mitbeteiligter im verwaltungsgerichtlichen Verfahren sein kann (vgl. z.B. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 22. Oktober 1991, Zl. 90/08/0138).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1991080033.X00Im RIS seit
12.05.1992