TE Vwgh Erkenntnis 1992/5/12 91/05/0231

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 12.05.1992
beobachten
merken

Index

L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Oberösterreich;
L81704 Baulärm Umgebungslärm Oberösterreich;
L82004 Bauordnung Oberösterreich;
L82304 Abwasser Kanalisation Oberösterreich;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/10 Grundrechte;

Norm

BauO OÖ 1976 §58 Abs1;
B-VG Art18 Abs2;
B-VG Art7 Abs1;
StGG Art2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Draxler und die Hofräte DDr. Hauer, Dr. Degischer, Dr. Giendl und Dr. Kail als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Unterer, über die Beschwerde 1) des Ing. JW und 2) der GW in A, beide vertreten durch Dr. M, Rechtsanwalt in M, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 29. Oktober 1991, Zl. BauR-010283/13-1991 Ki/Bi, betreffend baupolizeiliche Aufträge (mitbeteiligte Partei: Marktgemeinde A, vertreten durch den Bürgermeister), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Zur Vorgeschichte ist auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. Dezember 1989, Zl. 89/05/0174, zu verweisen. Der Verwaltungsgerichtshof hatte damals den bei ihm angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben, weil die Berufungsbehörde und ihr folgend die O.ö. Landesregierung zu Unrecht davon ausgegangen waren, daß die Berufung der Beschwerdeführer gegen die in erster Instanz erteilten baupolizeilichen Aufträge mangels begründeten Berufungsantrages als unzulässig zurückzuweisen gewesen sei.

Mit Bescheid vom 30. November 1990 behob daraufhin die O.ö. Landesregierung den Berufungsbescheid des Gemeinderates und verwies die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die Gemeinde. Mit Bescheid vom 24. Mai 1991 wies daraufhin der Gemeinderat der mitbeteiligten Gemeinde die Berufung der Beschwerdeführer als unbegründet ab. Der dagegen von den Beschwerdeführern erhobenen Vorstellung gab die

O.ö. Landesregierung mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid vom 29. Oktober 1991 keine Folge. Nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens und der hier maßgeblichen Bestimmungen der O.ö. Bauordnung stellte die Gemeindeaufsichtsbehörde fest, daß die von der Baubehörde erster Instanz festgestellten Planabweichungen gegenüber dem mit Baubewilligung vom 6. Juni 1988 bewilligten Projekt auch nach dem Vorbringen der Beschwerdeführer tatsächlich vorgenommen worden seien. Die Planabweichungen, die Gegenstand der erstinstanzlichen baupolizeilichen Aufträge seien, seien im Hinblick auf die hier maßgebliche Bausperreverordnung der Gemeinde einer nachträglichen Baubewilligung nicht zugänglich, wie die Gemeindeaufsichtsbehörde in ihrem Vorstellungsbescheid vom 11. Dezember 1990 betreffend ein nachträgliches Baubewilligungsverfahren dargetan habe. (Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hatte der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluß vom 23. April 1991, Zl. 91/05/0056, als verspätet zurückgewiesen.) Die tatsächlich vorgenommenen Planabweichungen würden der baubehördlichen Bewilligungspflicht unterliegen und stünden im Widerspruch zu der genannten Bausperreverordnung, was im einzelnen näher begründet wurde. Die baupolizeilichen Aufträge seien daher zu Recht erlassen worden.

In ihrer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof beantragen die Beschwerdeführer, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Über diese Beschwerde sowie über die von der belangten Behörde erstattete Gegenschrift hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:

Die Beschwerdeführer stellen nicht in Abrede, daß sie von dem mit Baubewilligungsbescheid vom 6. Juni 1988 bewilligten Projekt in einer Art und Weise abgewichen sind, die einer baubehördlichen Bewilligung bedurft hätte. Sie werfen der belangten Behörde auch nicht vor, daß der Sachverhalt ergänzungsbedürftig geblieben sei oder die erteilten baupolizeilichen Aufträge in der von der belangten Behörde aufgezeigten Rechtslage keine Deckung fänden. Die Beschwerdeführer vertreten vielmehr die Auffassung, daß jene Bausperreverordnung, die der Erteilung einer nachträglichen Baubewilligung entgegenstand, verfassungsrechtlich bedenklich sei, ja eine eklatante Verletzung des Gleichheitssatzes darstelle, sei sie doch als reiner Willkürakt in einem laufenden Bauverfahren erlassen bzw. abgeändert worden. In dieser Beziehung hat die belangte Behörde schon in der Begründung des angefochtenen Bescheides zutreffend darauf verwiesen, daß über das Ansuchen der Beschwerdeführer um Erteilung einer nachträglichen Baubewilligung (in der Zwischenzeit) rechtskräftig abgesprochen worden ist, sodaß nunmehr feststehe, daß die Erteilung einer nachträglichen Baubewilligung nicht in Betracht gekommen sei.

In ihrer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof regen die Beschwerdeführer nun im Hinblick auf die ihrer Meinung nach in gesetzwidriger Weise erlassene Bausperreverordnung an, der Verwaltungsgerichtshof möge einen Antrag nach Art. 139 B-VG an den Verfassungsgerichtshof stellen. Dazu ist zunächst festzustellen, daß die Beschwerdeführer schon im Zuge des ursprünglichen Baubewilligungsverfahrens aus dem Jahre 1988 von der Gemeinde darüber in Kenntnis gesetzt worden waren, daß in Ausarbeitung eines Bebauungsplanes bestimmte Dach- und Firstformen sowie sonstige bauliche Gestaltungen vorgenommen werden sollen, sodaß ihr ursprünglich beabsichtigtes Projekt nicht genehmigungsfähig sei. Die Beschwerdeführer haben in Kenntnis der Planungsabsicht der Gemeinde entgegen diesen Absichten abweichend von der mit Bescheid vom 6. Juni 1988 erteilten Baubewilligung bewilligungspflichtige Bauführungen vorgenommen, die Anlaß für die Erlassung der in erster Instanz erteilten baupolizeilichen Aufträge waren. Aus den Verwaltungsakten geht in diesem Zusammenhang hervor, daß sich die Gemeinde veranlaßt sah, im Verordnungsweg Richtlinien für eine künftige Gestaltung des Ortsbildes zu erlassen. Wenn die Gemeinde zur Sicherung eines solchen Ortsbildes eine Bausperreverordnung erließ, so kann darin entgegen der Meinung der Beschwerdeführer keine Verletzung des Gleichheitssatzes bzw. ein reiner Willkürakt erblickt werden. Der Verwaltungsgerichtshof hat daher auf Grund des Vorbringens der Beschwerdeführer keine Bedenken gegen die Gesetzmäßigkeit der erlassenen Bausperreverordnung und sah sich nicht zu der angeregten Antragstellung an den Verfassungsgerichtshof veranlaßt. Im übrigen haben es sich die Beschwerdeführer selbst zuzuschreiben, wenn die erteilten baupolizeilichen Aufträge an sie gerichtet wurden, weil sie, wie die Aktenlage erkennen läßt und von ihnen auch gar nicht bestritten wird, in Verletzung der Rechtsvorschriften der O.ö. Bauordnung in Kenntnis der Planungsabsichten der Gemeinde von dem baubehördlich bewilligten Projekt abgewichen sind.

Auf Grund der dargelegten Erwägungen erweist sich die Beschwerde als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Von der beantragten Durchführung der mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen werden, da auf Grund der vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens zu erkennen ist, daß die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten läßt.

Der Zuspruch von Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff. VwGG und die Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991050231.X00

Im RIS seit

12.05.1992

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten