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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
GewStG;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schubert und die Hofräte Dr. Hargassner und Mag. Heinzl als Richter, im Beisein des Schriftsführers Dr. Cerne, in der Beschwerdesache der I-GmbH in E, vertreten durch Dr. D, Rechtsanwalt in W, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht hinsichtlich Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer 1984, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Das Verfahren wird eingestellt.
Der Bund hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in Höhe von S 5.950,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die belangte Behörde hat innerhalb der gesetzten Frist eine Berufungsentscheidung vom 13. Dezember 1991, Zl. 6/2-2403/88-10, unter anderem betreffend Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer 1984 erlassen und eine Abschrift dieser Entscheidung dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegt.
Das Verfahren über die Säumnisbeschwerde war daher gemäß § 36 Abs. 2 VwGG einzustellen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff, insbesondere auf § 55 Abs. 1 VwGG im Zusammenhalt mit Art. 1 Z. 1 der Verordnung des Bundeskanzlers
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1991130206.X00Im RIS seit
13.05.1992