TE Vwgh Beschluss 1992/5/13 91/13/0207

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Veröffentlicht am 13.05.1992
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag;

Norm

GewStG;
KStG 1988;
VwGG §27;
VwGG §36 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schubert und die Hofräte Dr. Hargassner und Mag. Heinzl als Richter, im Beisein des Schriftsführers Dr. Cerne, in der Beschwerdesache der I-GmbH in E, vertreten durch Dr. D, Rechtsanwalt in W, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht hinsichtlich Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer 1985, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Das Verfahren wird eingestellt.

Der Bund hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in Höhe von S 5.950,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die belangte Behörde hat innerhalb der gesetzten Frist eine Berufungsentscheidung vom 13. Dezember 1991, Zl. 6/2-2403/88-10, unter anderem betreffend Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer 1985 erlassen und eine Abschrift dieser Entscheidung dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegt.

Das Verfahren über die Säumnisbeschwerde war daher gemäß § 36 Abs. 2 VwGG einzustellen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff, insbesondere auf § 55 Abs. 1 VwGG im Zusammenhalt mit Art. 1 Z. 1 der Verordnung des Bundeskanzlers

BGBl. 104/1991.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991130207.X00

Im RIS seit

13.05.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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