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27/03 Gerichtsgebühren Justizverwaltungsgebühren;Norm
GGG 1984 §2 Z4;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Iro und die Hofräte Dr. Närr, Dr. Fellner, Dr. Höfinger und Dr. Kail als Richter, im Beisein des Schriftführers Kommissär Dr. Ladislav, über die Beschwerde der A-I GmbH (nunmehr: A-B GmbH) in X (nunmehr: Y), vertreten durch Dr. P, Rechtsanwalt in S, gegen den Bescheid des Präsidenten des Handelsgerichtes Wien vom 3. Jänner 1991, Zl. Jv 1638 - 33/90, betreffend Gerichtsgebühren, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Im vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Verfahren ist die Beantwortung der Frage streitentscheidend, ob für die (auf Grund eines am 21. November 1989 beim Handelsgericht Wien eingelangten Schriftsatzes) am 18. Jänner 1990 vorgenommenen Eintragungen einer Änderung des Gesellschaftsvertrages der nunmehr beschwerdeführenden Gesellschaft m.b.H. und des Personenwechsels ihres Geschäftsführers in das Handelsregister (nunmehr: Firmenbuch) die Pauschalgebühr gemäß TP 10 D. I. lit. d) Z. 3 des nach § 1 Abs. 1 GGG einen Bestandteil dieses Bundesgesetzes bildenden Tarifs (im Sinne des angefochtenen Bescheides) zweimal oder (wie die Beschwerdeführerin vermeint) nur einmal zu entrichten ist.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 3 Abs. 1 GGG ist die Pauschalgebühr in zivilgerichtlichen Verfahren und Exekutionsverfahren nur einmal zu entrichten, gleichgültig, ob die Klage (der Exekutionsantrag) mehrere Anträge enthält oder ob sich die Eingabe auf mehrere Personen bezieht. Das gleiche gilt für alle anderen EINGABEN und SCHRIFTEN, sofern in der Folge nicht etwas anderes bestimmt ist.
Nach der zitierten TP 10 D. Registersachen I.
Handelsregister. sind Pauschalgebühren für folgende
EINTRAGUNGEN ... d) Änderungen des Gesellschaftsvertrages,
soweit sie nicht unter lit. c fallen, sowie Änderungen der
Firma oder jeder Personenwechsel bei den
Vertretungsberechtigten oder Inhabern ... 3. bei
Aktiengesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter
Haftung ... in Höhe von 680 S zu entrichten.
Auf Grund der Anmerkung 4. zu dieser TP ist in der Pauschalgebühr für die Eintragung der Gesellschaft oder Genossenschaft auch die Gebühr für die gleichzeitige Eintragung aller vertretungsberechtigten Personen enthalten. Spätere Eintragungen unterliegen dagegen der Pauschalgebühr nach TP 10 I lit. d oder II lit. b.
Gemäß Anmerkung 5. zu dieser TP ist die Gebühr nach TP 10 I lit. d oder II lit. b bei gleichzeitiger Eintragung oder Löschung von mehreren Mitgliedern des Vorstandes oder von Geschäftsführern oder von persönlich haftenden Gesellschaftern oder von Liquidatoren oder von Geschäftsleitern oder von Prokuristen nur einmal zu entrichten.
Ganz abgesehen davon, daß sich der erste Satz des § 3 Abs. 1 GGG ausdrücklich nur auf zivilgerichtliche Verfahren und Exekutionsverfahren bezieht, kann entgegen der von der Beschwerdeführerin vertretenen Auffassung auch aus dem zweiten Satz dieses Abs. jedenfalls nichts hinsichtlich der Gebühren für die EINTRAGUNG in die öffentlichen Bücher oder Register im Sinne des § 2 Z. 4 GGG herausgelesen werden.
Während sich im Bereich des Zivilprozesses grundlegende Neuerungen durch eine Vereinfachung der Gebührenberechnung in Form einer Phasenpauschalierung ergeben und im Exekutionsverfahren überhaupt nur eine Pauschalgebühr zu entrichten ist, bringt das GGG im "Außerstreit-Bereich" keine derart umwälzenden Veränderungen (siehe z.B. Arnold, Das neue Gerichtsgebührengesetz, NZ 1985, S. 61 links Abs. 1).
Im GGG wird hinsichtlich der Registersachen (TP 10) in den wesentlichen Grundzügen die Regelung des GJGebGes 1962 (TP 12) beibehalten (siehe z.B. Arnold, a.a.O., S. 86 links Abs. 1).
Zur Vermeidung von Mißverständnissen wird an dieser Stelle bemerkt, daß TP 10 D. I. lit. d) Z. 3 des gemäß § 1 Abs. 1 GGG einen Bestandteil dieses Bundesgesetzes bildenden Tarifs sowie die Anmerkungen 4. und 5. zu dieser TP JEDENFALLS FÜR DIE HIER ZU BEANTWORTENDE RECHTSFRAGE der TP 12 D. I. lit. c) Z. 3 des nach § 1 GJGebGes 1962 einen Bestandteil dieses Bundesgesetzes bildenden Tarifs sowie Anmerkung 4. und 5. zu dieser TP entsprechen und vor der GJGebNov 1952, BGBl. Nr. 124, diese Bestimmungen als TP 12 D. I. lit. b) Z. 3 des nach § 1 GJGebGes, BGBl. Nr. 75/1950, einen Bestandteil dieses Bundesgesetzes bildenden Tarifs sowie Anmerkung 3. und 4. zu dieser TP in Geltung standen.
Wenngleich das Wort "Pauschalgebühr" im Zusammenhang mit der hier in Rede stehenden Eintragungsgebühr darauf hindeutet, daß unter Umständen mehrere Eintragungsvorgänge gebührenrechtlich zu einer Amtshandlung zusammengefaßt und daher nur einer Gebühr unterworfen würden, ist umsomehr zu beachten, welche Tatbestände das Gesetz im Zusammenhang mit der Eintragung in das Handelsregister als gebührenpflichtig gesondert aufzählt.
Nach der zitierten TP 10 D. I. lit. d) unterliegen die Eintragung von Änderungen des Gesellschaftsvertrages, die Eintragung der Änderung der Firma, die Eintragung jedes Personenwechsels bei den Vertretungsberechtigten oder Inhabern einer Pauschalgebühr von 680 S.
Diese Gebühr ist bei Zutreffen eines jeden der genannten gebührenpflichtigen Tatbestände gesondert zu entrichten. Entgegen der von der Beschwerdeführerin vertretenen Auffassung ändern weder die Vorschriften der Z. 4 noch die der Z. 5 der Anmerkungen zu dieser TP etwas an der Verpflichtung, die Eintragungsgebühr von 680 S wiederholt zu entrichten; denn nur die GLEICHZEITIGE Eintragung der Gesellschaft oder Genossenschaft und aller vertretungsberechtigten Personen oder die GLEICHZEITIGE Eintragung oder Löschung von mehreren Mitgliedern des Vorstandes oder von Geschäftsführern oder von persönlich haftenden Gesellschaftern oder von Liquidatoren oder von Geschäftsleitern oder von Prokuristen wird von der einmaligen Gebührenentrichtung gedeckt und schließt die Erhebung einer weiteren Gebühr aus (siehe z.B. das zu TP 12 D. I. lit. c) GJGebGes 1950 in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 124/1952 ergangene Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 9. Juli 1958, Zl. 2148/57, Slg. Nr. 1864/F).
Die vorliegende Beschwerde ist daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Auf Grund des § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG kann der Verwaltungsgerichtshof ungeachtet des Antrages der Beschwerdeführerin von einer Verhandlung absehen.
Die Zuerkennung des Aufwandersatzes in beantragter Höhe gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1991160016.X00Im RIS seit
24.10.2001