TE Vwgh Erkenntnis 1992/5/18 91/10/0108

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Veröffentlicht am 18.05.1992
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Index

L55003 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Niederösterreich;
L55053 Nationalpark Biosphärenpark Niederösterreich;
001 Verwaltungsrecht allgemein;

Norm

NatSchG NÖ 1977 §25 Abs2;
NatSchG NÖ 1977 §3 Abs1 Z2;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kirschner und die Hofräte Dr. Puck, Dr. Waldner, Dr. Novak und Dr. Bumberger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Steiner, über die Beschwerde des W in W, vertreten durch Dr. M, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 6. März 1991, Zl. II/3-1279-91, betreffend Erteilung eines Entfernungsauftrages nach dem Niederösterreichischen Naturschutzgesetz, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Niederösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 6. März 1991 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 25 Abs. 1 des Niederösterreichischen Naturschutzgesetzes, LGBl. 5500-3 (NSchG), aufgetragen, den im Grünland auf Parzelle 793, KG H, außerhalb eines Campingplatzes aufgestellten Wohnwagen zu entfernen und hiedurch den früheren Zustand wieder herzustellen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Der Beschwerdeführer bringt vor, bei dem vom Entfernungsauftrag erfaßten Objekt handle es sich nicht um einen Wohnwagen (§ 3 Abs. 1 Z. 2 NSchG), sondern um eine "Baulichkeit" im Sinne des § 5 Abs. 1 Z. 1 leg. cit., die lediglich anzeigepflichtig sei und deren Beseitigung nur aufgetragen werden dürfe, wenn eine "Schädigung des inneren Gefüges des Landschaftshaushaltes" oder eine "Beeinträchtigung des Erholungswertes" wahrscheinlich sei und diese Negativwirkungen außerdem nicht schon durch bloße Auflagenerteilung verhindert werden könnten. Von einem Wohnwagen könne nur gesprochen werden, wenn das fragliche Objekt fahrtüchtig sei und auf Grund verkehrstechnischer Eigenschaften nach dem Kraftfahrgesetz genehmigt werden könnte. Diese Eigenschaften fehlten dem vom Beschwerdeführer aufgestellten Objekt und er habe darauf auch bereits in seiner Stellungnahme vom 20. November 1990 und in der Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid hingewiesen. Das Objekt sei außerdem durch Aufbocken mit dem Boden in eine feste Verbindung gebracht worden und berühre öffentliche Interessen, weil diese Konstruktion durch Planungs- oder Baumängel Personen oder Sachen gefährden könnte. Es liege somit eine Baulichkeit vor.

Die Erteilung eines Entfernungsauftrages sei aber auch deswegen unzulässig gewesen, weil seit Beendigung der rechtswidrigen Handlung mehr als drei Jahre vergangen seien. Die rechtswidrige Handlung sei spätestens mit dem Aufbocken und Verankern des "Wohnwagens" im Jahre 1984 beendet worden.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in einer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Nach § 3 Abs. 1 Z. 2 NSchG ist im Grünland, das sind Flächen, die nach Maßgabe der Bestimmungen des NÖ Raumordnungsgesetzes nicht als Bauland oder Verkehrsflächen gewidmet sind, das Auf- oder Abstellen von mobilen Heimen und Wohnwagen außerhalb von Campingplätzen (§ 1 des NÖ Camping- und Jugendlagerplatzgesetzes, LGBl. Nr. 286/1976) verboten.

Nach § 5 Abs. 1 Z. 1 leg. cit. bedarf im Grünland die Errichtung von Baulichkeiten sowie die Vornahme von Zu- und Umbauten einer Anzeige an die Behörde.

Die Behörde hat das Vorhaben zu untersagen, wenn eine Schädigung des inneren Gefüges des Landschaftshaushaltes (Klima, Bodenbildung, Grundwasserführung, Pflanzenkleid, Tierleben) oder eine Beeinträchtigung des Erholungswertes trotz Vorschreibung von Vorkehrungen nicht weitgehend ausgeschlossen werden kann (§ 5 Abs. 3 erster Satz).

Nach § 25 Abs. 1 NSchG sind unabhängig von einer Bestrafung nach § 24 Personen, die den Bestimmungen dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen oder Bescheiden zuwidergehandelt haben, von der Behörde zu verpflichten, den früheren Zustand wieder herzustellen oder, wenn dies nicht möglich ist, den geschaffenen Zustand den Interessen des Naturschutzes bestentsprechend abzuändern.

Nach Abs. 2 dieser Bestimmung kann eine Verpflichtung nach Abs. 1 nicht mehr ausgesprochen werden, wenn seit Beendigung der rechtswidrigen Handlung mehr als drei Jahre verstrichen sind.

Entgegen den in der Beschwerde ausgestellten Behauptungen hat der Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren nicht bestritten, daß das von ihm auf der Parzelle 793 der KG H aufgestellt Objekt ein Wohnwagen (im Sinne des § 3 Abs. 1 Z. 2 NSchG) sei. Die Bezirkshauptmannschaft Gmünd als Naturschutzbehörde erster Instanz hat dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 31. Oktober 1990 als Ergebnis der von ihr angestellten Ermittlungen eröffnet, er habe auf der Parzelle 793 der KG H einen WOHNWAGEN aufgestellt. Da im Grünland das Auf- oder Abstellen von mobilen Heimen und Wohnwagen außerhalb von Campingplätzen verboten sei, sei beabsichtigt, die Entfernung des Wohnwagens vorzuschreiben. In seiner Stellungnahme vom 20. November 1990 brachte der Beschwerdeführer lediglich vor, von seinem Wagen gehe keine Gefahr für die Umwelt durch Abfälle, Fäkalien, Gifte oder sonstige Schadstoffe aus, da niemand darinnen wohne und er nur als Geräteschuppen und als Unterstand bei Regen und Kälte verwendet werde. Das Gefährt sei braun und grün gehalten, die Deixel mit Holz verkleidet und es stehe schon fast neun Jahre auf diesem Platz, ohne daß es je einen Menschen gestört habe. Damit hat sich der Beschwerdeführer weder ausdrücklich gegen die Qualifikation des Objektes als Wohnwagen gewandt, noch hat er etwas vorgebracht, was Zweifel an der Zuordung dieses Objektes zum Begriff "Wohnwagen" im Sinne des § 3 Abs. 1 Z. 2 NSchG hätte erwecken können. Er spricht im Gegenteil an anderer Stelle seiner Stellungnahme sogar ausdrücklich von "seinem Wohnwagen". Ob der Wohnwagen tatsächlich zu Wohnzwecken benutzt wird oder nicht, ist rechtlich irrelevant (vgl. das hg. Erkenntnis vom 29. April 1985, Zl. 85/10/0064).

In der Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid befaßte sich der Beschwerdeführer ausschließlich mit der Unzulässigkeit eines Entfernungsauftrages wegen Vorliegens der Voraussetzungen nach § 25 Abs. 2 NSchG.

Die vom Beschwerdeführer erstmals in der Beschwerde aufgestellte Behauptung, das fragliche Objekt sei nicht als Wohnwagen im Sinne des § 3 Abs. 1 Z. 2 NSchG, sondern als Baulichkeit im Sinne des § 5 Abs. 1 Z. 1 leg. cit. einzustufen, stellt daher eine im verwaltungsgerichtlichen Verfahren unbeachtliche Neuerung dar, zumal unter das Neuerungsverbot des § 41 Abs. 1 VwGG auch Rechtsausführungen fallen, wenn deren Richtigkeit nur auf Grund von Feststellungen überprüft werden kann, die im Verwaltungsverfahren deswegen unterblieben sind, weil der Beschwerdeführer in diesem Verfahren untätig geblieben ist (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 14. März 1966, Slg. NF 6 883/A, und vom 21. Dezember 1970, Slg. NF 7 937/A u.a.).

§ 3 Abs. 1 Z. 2 NSchG verbietet das Auf- oder Abstellen von Wohnwagen. Der Wohnwagen des Beschwerdeführers steht nach dessen eigenen Angaben seit einigen Jahren auf dem Grundstück 793 der KG H. Es liegt daher ein "Abstellen" eines Wohnwagens im Sinne des § 3 Abs. 1 Z. 2 NSchG vor, da dieser Begriff auch die Belassung des Wohnwagens auf dem Abstellplatz umfaßt (vgl. zum Begriff des "Abstellens von Wohnwagen" auch das hg. Erkenntnis vom 5. Februar 1971, Zl. 1325/70). § 25 Abs. 2 NSchG kommt daher im Beschwerdefall nicht zum Tragen.

Aus den dargelegten Erwägungen ergibt sich, daß der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in seinen Rechten weder wegen der geltend gemachten noch wegen einer vom Verwaltungsgerichtshof aus eigenem aufzugreifenden Rechtswidrigkeit verletzt worden ist.

Die Beschwerde war infolge dessen gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.

Soweit Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zitiert wurden, die in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse dieses Gerichtshofes nicht veröffentlicht sind, wird auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991100108.X00

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

19.07.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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