Index
90/02 Kraftfahrgesetz;Norm
KFG 1967 §73 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Onder und die Hofräte Dr. Dorner, Dr. Waldner, Dr. Bernard und Dr. Graf als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Lenhart, über die Beschwerde des H in W, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 7. August 1991, Zl. MA 70-8/324/91, betreffend vorübergehende Entziehung der Lenkerberechtigung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug gemäß § 66 Abs. 4 AVG ergangenen Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 7. August 1991 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 74 Abs. 1 KFG 1967 die ihm erteilte Lenkerberechtigung für Kraftfahrzeuge der Gruppen A und B vorübergehend entzogen und gemäß § 73 Abs. 2 leg. cit. ausgesprochen, daß die Entziehungszeit am 20. Juni 1991 (das war der Tag der Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides) begonnen hat und am 20. Dezember 1992 endet.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:
Anlaß für die gegenständliche Entziehungsmaßnahme war, daß der Beschwerdeführer am 21. April 1991 (wofür er auch rechtskräftig bestraft worden ist) eine Übertretung gemäß (§ 99 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit) § 5 Abs. 1 StVO 1960 begangen hat, weshalb die belangte Behörde vom Vorliegen einer bestimmten Tatsache gemäß § 66 Abs. 2 lit. e KFG 1967 ausgegangen ist. Der Beschwerdeführer wendet sich - wie bereits in seiner Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid - lediglich gegen die Bemessung der Zeit gemäß § 73 Abs. 2 KFG 1967 mit 18 Monaten. Der Verwaltungsgerichtshof hegt aber gegen diesen Ausspruch - bei dem es sich entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers um keine Ermessensentscheidung handelt (vgl. unter anderem das Erkenntnis vom 1. Oktober 1991, Zl. 91/11/0112, mit weiteren Judikaturhinweisen) - unter Bedachtnahme auf die Wertungskriterien des § 66 Abs. 3 KFG 1967, die auch hiebei heranzuziehen sind, keine Bedenken.
Es bedarf keiner näheren Erörterung, daß die Begehung von Alkoholdelikten nach § 99 Abs. 1 StVO 1960 zu den schwersten Verstößen gegen die Verkehrssicherheit zählt und daher als besonders verwerflich anzusehen ist. Wenn die belangte Behörde aus dem Verhalten des Beschwerdeführers überdies den Schluß auf eine gefährliche Neigung zur Begehung solcher Delikte, deren Überwindung erst nach einem längeren Wohlverhalten angenommen werden kann, gezogen hat, so kann ihr gleichfalls nicht mit Erfolg entgegengetreten werden. Der Beschwerdeführer hat nämlich schon - nach zwei aktenkundigen derartigen Vorfällen im Jahre 1982, die unter anderem bereits deswegen zu Entziehungsmaßnahmen geführt haben - am 14. Dezember 1988 eine solche strafbare Handlung begangen, und er ließ sich auch dadurch, daß ihm daraufhin mit Bescheid vom 29. Dezember 1988 die Lenkerberechtigung für die Dauer von vier Wochen entzogen wurde, nicht davon abhalten, das Lenken von Kraftfahrzeugen in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand zu unterlassen, sondern er hat bei der neuerlichen Begehung am 21. April 1991 (von ihm unbestritten) sogar einen Alkoholgehalt der Atemluft von 0,62 mg/l aufgewiesen. Der vom Beschwerdeführer in Ansehung des letztgenannten Vorfalles ins Treffen geführte Umstand, daß er zu dem Zeitpunkt, in dem er Alkohol konsumiert habe, "nicht wissen konnte, daß ich noch ein Kraftfahrzeug in Betrieb nehmen werde müssen, um eine Bekannte noch in einer dringenden Angelegenheit zu fahren", ist rechtlich ohne Bedeutung, liegt doch das ihm vorwerfbare Verhalten nicht darin, Alkohol zu sich genommen zu haben, sondern darin, trotz des ihm bekannten vorangegangenen Alkoholkonsums ein Kraftfahrzeug gelenkt zu haben, wobei er im übrigen gar nicht vorgebracht hat, welche "dringende Angelegenheit" seine Bekannte (der Aktenlage nach um 02.50 Uhr nachts) zu erledigen gehabt und wieso es hiefür keine andere Möglichkeit (z.B. durch Benützung eines Taxis) gegeben habe. Die Rüge des Beschwerdeführers, die Ansicht der belangten Behörde, es sei seit der letzten Übertretung noch keine so lange Zeit verstrichen, daß mit Sicherheit auf eine Änderung seiner schädlichen Sinnesart geschlossen werden könne, sei deshalb unrichtig, weil die letzte Übertretung "weit mehr als zwei Jahre, annähernd schon drei Jahre" zurückliege, ist deshalb verfehlt, weil die letzte Übertretung - die eine bestimmte Tatsache im Sinne des § 66 Abs. 1 KFG 1967 bildete, bei deren Wertung gemäß dem Abs. 3 dieses Paragraphen es auf die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit ankommt - am 21. April 1991 und nicht am 14. Dezember 1988 begangen wurde. Die am 14. Dezember 1988 (und zwar nach längerem neuerlich) nach außen in Erscheinung getretene Sinnesart des Beschwerdeführers beim Lenken von Kraftfahrzeugen hat sich am 21. April 1991 in verstärktem Maße abermals gezeigt. Dem Hinweis des Beschwerdeführers auf den Allgemeinen Durchführungserlaß des Bundesministeriums für Handel, Gewerbe und Industrie zum KFG 1967 (offenbar vom 13. November 1979) ist entgegenzuhalten, daß dieser keine Rechtsverordnung und daher keine für den Verwaltungsgerichtshof verbindliche Rechtsquelle darstellt (vgl. unter anderem das Erkenntnis vom 21. März 1980, Zl. 3373/78) und es zwar unabhängig davon zutrifft, daß darauf zu achten ist, "daß es in derartigen Fällen nicht zu einer Automatik kommt, welche zu Härten führt", daß der belangten Behörde aber diesbezüglich kein Vorwurf gemacht werden kann. Vielmehr ist auf den konkret zugrundeliegenden Sachverhalt eingegangen und dieser einer rechtlichen Beurteilung unterzogen worden. Die belangte Behörde hat auch - entsprechend der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. beispielsweise das Erkenntnis vom 24. September 1991, Zl. 91/11/0027) - mit Recht betont, daß das Interesse des Beschwerdeführers an einer Lenkerberechtigung aus beruflichen Gründen gegenüber dem dem Schutz der übrigen Verkehrsteilnehmer dienenden Sicherungszweck einer solchen Verwaltungsmaßnahme zurückzustehen hat. Daraus ergibt sich zusammenfassend auch, daß die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Verfahrensmängel nicht vorliegen. Insbesondere wäre eine allfällige Verletzung seines Parteiengehörs nicht als wesentlich anzusehen, weil die belangte Behörde auch in Kenntnis des gesamten Beschwerdevorbringens zu keinem anderen Bescheid hätte kommen können.
Da sich somit die Beschwerde als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1991110135.X00Im RIS seit
19.03.2001Zuletzt aktualisiert am
23.06.2009