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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGG §27;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Mag. Kobzina und die Hofräte Dr. Weiss und DDr. Jakusch als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Paliege, über die Beschwerde der O-Gesellschaft mbH in L, vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in W, gegen den Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten wegen Verletzung der Entscheidungspflicht, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Das Verfahren wird eingestellt.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 11.190,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Die belangte Behörde hat nach Ablauf der ihr mit Verfügung des Verwaltungsgerichtshofes vom 1. Juli 1991 gesetzten Frist die in ihrem beiliegenden Schriftsatz vom 15. April 1992 näher bezeichneten Bescheide erlassen und Abschriften dieser Bescheide dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegt. Weitere drei Verfahren wurden nach Zustandekommen von Vereinbarungen zwischen der Beschwerdeführerin und den betroffenen Grundeigentümern von der belangten Behörde eingestellt.
Die beschwerdeführende Partei wurde durch diese Verfahrensvorgänge nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im Sinne des § 33 Abs. 1 VwGG klaglos gestellt. Das Verfahren über die Säumnisbeschwerde war daher nach Anhörung der Beschwerdeführerin aufgrund derselben Gesetzesstelle einzustellen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich im Rahmen des gestellten Begehrens auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991. Die Abweisung des Mehrbegehrens betrifft nicht erforderlichen Stempelgebührenaufwand, da - abgesehen von den für den Nachweis des Ablaufes der Frist des § 27 VwGG erforderlichen Schriftstücken - die Vorlage von Kopien aus den Akten des Verwaltungsverfahrens nicht erforderlich war.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992040023.X00Im RIS seit
19.05.1992