TE Vwgh Erkenntnis 1992/5/19 92/04/0039

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Veröffentlicht am 19.05.1992
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
40/01 Verwaltungsverfahren;
46/01 Bundesstatistikgesetz;

Norm

BundesstatistikG 1965 §11 Z1;
BundesstatistikG 1965 §2 Abs2;
BundesstatistikG 1965 §8 Abs1;
B-VG Art18 Abs2;
FremdenverkehrsstatistikV 1986 §10;
FremdenverkehrsstatistikV 1986 §20;
FremdenverkehrsstatistikV 1986 §21;
FremdenverkehrsstatistikV 1986 §3;
FremdenverkehrsstatistikV 1986 §7 Z1;
VStG §44a lita;
VStG §44a litb;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Mag. Kobzina und die Hofräte Dr. Griesmacher und Dr. Gruber als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Paliege, über die Beschwerde der M in B, vertreten durch Dr. R, Rechtsanwalt in S, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom 12. Dezember 1991, Zl. LAD-2739/1/91, betreffend Übertretung des Bundesstatistikgesetzes 1965, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 11.540,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft vom 13. August 1991 wurde die Beschwerdeführerin wie folgt schuldig erkannt:

"Sie haben es, wie am 13.04.1989 von einem Organ der Gemeinde B festgestellt wurde, als Inhaber des Beherbergungsbetriebes in F Nr. 38, B und für die Auskunftspflicht Beauftragte unterlassen, für die Einhaltung der Bestimmungen der Fremdenverkehrsstatistik-Verordnung zu sorgen, zumal die Statistischen Meldeblätter für 2 Gäste (Meldeblatt Nr. 103901) mit Aufenthalt vom 16.03. - 26.03.1989 und zwar jene für die Ankunft nicht binnen 48 Stunden nach Ankunft und jene für die Abreise nicht binnen 48 Stunden nach Abreise bei der zust. Berichtsgemeinde einlangten.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:

§ 11 Zif. 1 i.V.m. § 8 (1) Bundesstatistikges. BGBl. Nr. 91/65 im Zusammenhalt mit § 10 und § 20 Fremdenverkehrsstatistik-Verordnung 1986, BGBl. Nr. 284."

Hiefür wurde über die Beschwerdeführerin gemäß § 11 Z. 1 Bundesstatikgesetz 1965 i.V.m. § 20 Fremdenverkehrsstatistik-Verordnung eine Geldstrafe von S 800,-- (Ersatzarreststrafe 26 Stunden) verhängt.

Der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung der Beschwerdeführerin gab der Landeshauptmann von Kärnten mit Bescheid vom 12. Dezember 1991 keine Folge. Zur Begründung wurde ausgeführt, in der Berufung werde vorgebracht, eine Verwaltungsübertretung liege nicht vor, weil nur strafbar sei, wer der Auskunftspflicht durch Verweigerung der Auskunft nicht nachkomme oder wissentlich unvollständige oder wahrheitswidrige Angaben mache. An der nicht rechtzeitigen Abgabe der Meldeblätter treffe die Beschwerdeführerin kein Verschulden, da ihr die Gemeinde diese nicht rechtzeitig zur Verfügung gestellt und an sie auch keine Fragen gestellt habe. Sie habe die Meldeblätter, wie aus dem Akt ersichtlich, der Gemeinde übermittelt; die Dauer des Postweges stehe nicht in ihrem Einflußbereich. Im übrigen sei das Erfordernis der Berichtsgemeinde nicht gesetzlich kundgemacht, sodaß diesbezüglich auch Mangel am Tatbestand vorliege. Statistische Erhebungen durch Gemeinden seien so durchzuführen, daß auf die vom Erhebungsorgan gestellten Fragen Auskünfte zu erteilen seien; bisher hätten die Erhebungsorgane an die Beschwerdeführerin keine Fragen gestellt, sodaß sie sich keiner Schuld bewußt sei. Unter Bezugnahme auf § 8 Abs. 1 und § 11 Z. 1 Bundesstatistikgesetz 1965 sowie § 10 der Fremdenverkehrsstatistik-Verordnung 1986 sei zum ersten Einwand der Beschwerdeführerin, daß eine Verwaltungsübertretung nicht vorliege, da sie die Auskunftspflicht gemäß § 8 Bundesstatistikgesetz 1965 nicht verletzt habe, festzustellen, daß die Verweigerung der Auskunft im Anlaßfall in der nicht rechtzeitigen Abgabe der Statistischen Meldeblätter bestehe. Die Behauptung der Beschwerdeführerin, daß die verspätete Abgabe der Meldeblätter durch nicht rechtzeitige Zurverfügungstellung dieser Drucksorten durch die Gemeinde zustandegekommen sei, müsse als Schutzbehauptung angesehen werden. Denn diese Aussage widerspreche ihrer ersten Verantwortung vom 26. April 1989, worin sie behauptet habe, die Meldezettel schon am 17. März 1989, also termingerecht in den Briefkasten der Gemeinde gegeben zu haben. Damals habe sie vermutet, daß "eine am Briefkasten berechtigte Person" zu ihrem Nachteil Manipulationen vornehme; der Eingangsstempel der Gemeinde habe nämlich das Datum 11. April 1989 aufgewiesen. Zum Einwand, daß statistische Erhebungen durch Gemeinden so zu führen seien, daß auf die vom Erhebungsorgan gestellten Fragen Auskünfte zu erteilen seien, werde auf § 8 Abs. 2 Bundesstatistikgesetz 1965 verwiesen, wonach die nach § 2 Abs. 2 Bundesstatistikgesetz 1965 ergehenden Verordnungen unter Bedachtnahme auf die Zweckmäßigkeit festzustellen hätten, welche Erhebungsformen anzuwenden seien. Zufolge § 2 Abs. 2 Bundesstatistikgesetz 1965 seien die nach dem Gegenstand der Erhebung zuständigen Bundesministerien ermächtigt, die im Anhang zu diesem Bundesgesetz angeführten statistischen Erhebungen durch Verordnungen anzuordnen. Laut Punkt I.B. 14 des Anhanges zu diesem Bundesgesetz seien der Stand, die Entwicklung und die Grundlagen des Fremdenverkehrs ein derartiger Erhebungsgegenstand. Die Fremdenverkehrsstatistik-Verordnung 1986 sei auf der Grundlage dieser Gesetzesbestimmungen ergangen. Gemäß § 8 Abs. 1 leg. cit. sei die Erhebung der im § 5 (Erhebungsmerkmale und Auskunftspflicht) erwähnten Merkmale von der Berichtsgemeinde entweder unter Verwendung der Statistischen Meldeblätter oder der Betriebsbogen durchzuführen. Nach Abs. 2 habe die Berichtsgemeinde zu entscheiden, welche der beiden Erhebungsarten sie wähle und diese Entscheidung dem Österreichischen Statistischen Zentralamt mitzuteilen. Gemäß § 9 leg. cit. habe der Unterkunftgeber in denjenigen Berichtsgemeinden, die die Erhebung unter Verwendung der Statistischen Meldeblätter gewählt hätten, Statistische Meldeblätter aufzulegen. Naturgemäß könne die dem Auskunftspflichtigen aufgetragene Auskunft bei Verwendung der Statistischen Meldeblätter nur durch entsprechende Eintragungen in diese erteilt werden. Nach § 10 leg. cit. habe der Auskunftspflichtige dafür Sorge zu tragen, daß diese rechtzeitig bei der Berichtsgemeinde einlangten. Zur Feststellung der verspäteten Abgabe der Statistischen Meldeblätter bestehe kein Grund, an den Angaben des Amtsstellenleiters der Gemeinde B vom 22. Juni 1989 zu zweifeln, da sämtliche Einwendungen der Beschwerdeführerin äußerst widersprüchlich seien, vor allem die Verantwortung in bezug auf die Rechtzeitigkeit der Abgabe der Meldezettel. In der ersten Verantwortung vom 26. April 1989 wolle sie die Statistischen Meldeblätter für die Ankunft rechtzeitig abgegeben haben, jene für die Abreise desselben Gastes irrtümlicherweise verfrüht, wogegen sie in der Berufungsschrift aber behaupte, daß sie die Statistischen Meldeblätter gar nicht rechtzeitig zur Verfügung gestellt bekommen habe. Diese Ausführungen könnten nur als Schutzbehauptungen gewertet werden, um einer Bestrafung zu entgehen. Die nicht näher begründete Behauptung der Beschwerdeführerin, daß das Erfordernis der Berichtsgemeinde nicht gesetzlich kundgemacht sei, vermöge schon deshalb eine Rechtswidrigkeit des erstbehördlichen Straferkenntnisses nicht darzutun, weil nach dem diesbezüglich klaren Wortlaut des § 9 Abs. 1 der Fremdenverkehrsstatistik-Verordnung 1986 die Verpflichtung, die dort genannten Statistischen Meldeblätter entsprechend der Anlage 1 und 2 dieser Verordnung "aufzulegen", nicht die Gemeinde, sondern den jeweiligen Unterkunftgeber und damit im gegenständlichen Fall die Beschwerdeführerin treffe. Die weiteren Begründungen enthalten Ausführungen zur Strafbemessung.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsstrafverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, der Beschwerde keine Folge zu geben.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Ihrem Vorbringen zufolge erachtet sich die Beschwerdeführerin in dem Recht verletzt, nicht wegen Übertretung nach "§ 11 Zif. 1 i.V.m. § 8 (1) Bundesstatistikgesetz BGBl. Nr. 91/65 im Zusammenhalt mit den §§ 9 (1) u. (2) sowie 10 u. 20 der Fremdenverkehrsstatistik-Verordnung BGBl. Nr. 284/86" bestraft zu werden. Unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes bzw. einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften wird hiezu ausgeführt, auf ihre Rechtfertigung, daß Mangel am Tatbestand vorliege, weil eine Verweigerung der Auskunftspflicht nicht gegeben sei und wissentlich unvollständige und wahrheitswidrige Angaben von ihr nicht gemacht worden seien, sei die belangte Behörde nicht eingegangen. Daß das Erfordernis der Berichtsgemeinde nicht gesetzlich kundgemacht worden sei, lasse sowohl die Behörde erster Instanz wie auch die belangte Behörde unbeachtet. Die Art der Erhebungen der statistischen Merkmale (entweder Statistische Meldeblätter oder Betriebsbogen) seien von der Berichtsgemeinde kundzumachen, welchem Erfordernis aber ebenfalls nicht Rechnung getragen worden sei. Die Frage der Rechtzeitigkeit sei bezüglich der Vorlage der Statistischen Meldeblätter von der belangten Behörde nicht geprüft worden. Auf die Aufhebung der Wortfolge "Natürliche und ... Personen" im § 8 Abs. 1 BGBl. Nr. 91/1965 durch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 30. November 1989, G 245-250/89, werde nicht Rücksicht genommen. Die Aufhebung sei am 30. November 1990 in Kraft getreten, wogegen das erstbehördliche Straferkenntnis vom 13. August 1991 stamme. Weiters habe die belangte Behörde nicht der Anordnung des § 44a VStG Rechnung getragen. Mit Rücksicht auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes habe ab 1. Dezember 1990 auf der Grundlage des § 8 Abs. 1 BGBl. Nr. 91/1965 keine Verpflichtung zur Meldung statistischer Daten für natürliche Personen bestanden. Auf die Neuregelung durch andere Gesetze sei im Verwaltungsstrafverfahren nicht Rücksicht genommen worden. Die Auskunftspflicht habe bei natürlichen Personen auch nur gegenüber den Berichtsgemeinden bestanden. Berichtsgemeinden seien nicht gesetzlich kundgemacht worden. Der Hinweis, daß die bisherigen Gemeinden Berichtsgemeinden seien, genüge für die Beschreibung des Tatbildes nicht. Insbesondere sei die "Beschreibung", daß der zuständigen Berichtsgemeinde die Statistischen Meldeblätter nicht vorgelegt worden seien, für die Tatbildbeschreibung unzureichend, weil nach § 8 Abs. 5 der zitierten Verordnung die Gemeinde die Art der Erhebungen der Merkmale (Statistische Meldeblätter oder Betriebsbogen) zu beschließen und gehörig kundzumachen habe. Auf diese Erfordernisse nehme der angefochtene Bescheid nicht Rücksicht. Die Berichtsgemeinden seien im Verordnungsweg nicht gesetzlich kundgemacht worden. Es bestehe daher auch keine zuständige Berichtsgemeinde, gegenüber der sie zur Auskunft verpflichtet wäre. Gleiches gelte auch für die mangelnde Kundmachung der Art der Erhebungsmerkmale. Da auch die §§ 9 Abs.1 und 2 sowie 10 und 20 der Fremdenverkehrsstatistik-Verordnung 1986 auf das Tatbild "Berichtsgemeinde" verwiesen, wäre es Pflicht der belangten Behörde gewesen, dieses Tatbild genau zu beschreiben und zu prüfen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die Meldepflicht gegeben seien.

Gemäß § 2 Abs. 2 Bundesstatistikgesetz 1965, BGBl. Nr. 91, sind die nach dem Gegenstand der Erhebung zuständigen Bundesministerien ermächtigt, die im Anhang zu diesem Bundesgesetz angeführten statistischen Erhebungen durch Verordnungen anzuordnen.

Laut Punkt I.B.14. des Anhanges zu diesem Bundesgesetz sind der Stand, die Entwicklung und die Grundlagen des Fremdenverkehrs ein derartiger Erhebungsgegenstand.

Nach § 8 leg. cit. sind natürliche und juristische Personen sowie Personengesellschaften des Handelsrechtes verpflichtet, über die bei statistischen Erhebungen gestellten Fragen Auskünfte zu erteilen. Die Auskünfte müssen rechtzeitig, vollständig und wahrheitsgetreu erteilt werden.

Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 30. November 1989, G 245-250/89-12, G 268-275/89-9, wurden die Worte "Natürliche und" im § 8 Abs. 1 des Bundesstatistikgesetzes 1965, BGBl. Nr. 91, als verfassungswidrig aufgehoben, wobei nach dem weiteren Spruchwortlaut dieses Erkenntnisses die Aufhebung mit Ablauf des 30. November 1990 in Kraft trat (Kundmachung des Bundeskanzlers vom 23. Dezember 1989, BGBl. Nr. 21/1990).

Durch das Bundesgesetz vom 4. Juli 1990, BGBl. Nr. 448/1990, - in Kraft getreten mit 1. Dezember 1990 (Art. II) - erhielt der § 8 Abs. 1 erster Satz - unter gleichzeitiger Änderung des § 2 Abs. 4 - folgenden Wortlaut:

"Natürliche und juristische Personen sowie die Personengesellschaften des Handelsrechtes sind verpflichtet, über die bei statistischen Erhebungen gestellten Fragen Auskünfte zu erteilen."

Zufolge § 11 Z. 1 Bundesstatistikgesetz 1965 begeht, wenn darin keine strenger zu bestrafende Handlung gelegen ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu S 30.000,-- oder mit Arrest bis zu sechs Wochen zu bestrafen, wer der Auskunftspflicht (§ 8) durch Verweigerung der Auskunft nicht nachkommt oder wissentlich unvollständige oder wahrheitswidrige Angaben macht.

Gemäß § 3 der auf Grund des § 2 Abs. 2 und des § 7 Abs. 7 Bundesstatistikgesetz 1965 ergangenen Fremdenverkehrsstatistik-Verordnung 1986, BGBl. Nr. 284, hat das Österreichische Statistische Zentralamt nach Anhörung der Landesregierungen jene Gemeinden auszuwählen, in welchen Erhebungen gemäß § 2 stattfinden (Berichtsgemeinden). Der Auswahl sind die für eine statistisch-fachlich einwandfreie Repräsentation maßgebenden Erkenntnisse zugrundezulegen.

Gemäß § 4 Abs. 1 Z. 1 der zitierten Verordnung sind amtliche Erhebungsformulare die Statistischen Meldeblätter für die Ankunft und für die Abreise gemäß den Anlagen 1 und 2.

Nach § 7 Z. 1 der zitierten Verordnung ist auskunftspflichtig der Unterkunftgeber oder sein Beauftragter.

Gemäß § 8 Abs. 1 der zitierten Verordnung ist die Erhebung der im § 5 erwähnten Merkmale von der Berichtsgemeinde entweder unter Verwendung der Statistischen Meldeblätter oder der Betriebsbogen durchzuführen. Nach Abs. 2 hat die Berichtsgemeinde zu entscheiden, welche der beiden Erhebungsarten sie wählt und diese Entscheidung dem Österreichischen Statistischen Zentralamt mitzuteilen. Nach Abs. 5 ist die Entscheidung gemäß Abs. 2, 3 oder 4 von der Berichtsgemeinde unverzüglich kundzumachen.

Nach § 9 Abs. 1 der zitierten Verordnung hat in denjenigen Berichtsgemeinden, die die Erhebung unter Verwendung der Statistischen Meldeblätter gewählt haben, der Unterkunftgeber die Statistischen Meldeblätter aufzulegen, die in Form und Inhalt dem Muster der Anlagen 1 und 2 entsprechen müssen. Die zusammengehörigen Statistischen Meldeblätter für die Ankunft und für die Abreise haben jeweils dieselbe Numerierung wie das Gästebuchblatt nach dem Muster der Anlage B zum Meldegesetz 1972, BGBl. Nr. 30/1973 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 427/1985, aufzuweisen und können dem Gästebuch in der Form beigeschlossen werden, daß alle Angaben, die im Gästebuchblatt einzutragen sind, auf die Statistischen Meldeblätter durchgeschrieben werden.

Gemäß § 10 der zitierten Verordnung hat der Auskunftspflichtige dafür Sorge zu tragen, daß die Statistischen Meldeblätter unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 48 Stunden, und zwar das Statistische Meldeblatt für die Ankunft nach der Ankunft, das Statistische Meldeblatt für die Abreise nach der Abreise des oder der Fremden bei der Berichtsgemeinde einlangen. Ist die Einhaltung dieser Frist dem Auskunftspflichtigen insbesondere wegen der besonders ungünstigen Lage der Fremdenunterkunft nicht zumutbar, so hat der Bürgermeister auf dessen Antrag die Überschreitung der Frist um 24 Stunden zuzulassen.

Nach § 20 der zitierten Verordnung begeht, wer der Auskunftspflicht durch Verweigerung der Auskunft nicht nachkommt oder wissentlich unvollständige oder wahrheitswidrige Angaben macht, wenn darin keine strenger zu bestrafende Handlung gelegen ist, eine Verwaltungsübertretung gemäß § 11 Z. 1 des Bundesstatistikgesetzes 1965.

Gemäß § 21 der zitierten Verordnung sind bis zur ersten gemäß § 3 durchzuführenden Auswahl der Berichtsgemeinden den Erhebungen die bisherigen Berichtsgemeinden zugrundezulegen. Eine Gemeinde kann während dieses Zeitraumes vom Österreichischen Statistischen Zentralamt nach Anhörung der Landesregierung nur dann als Berichtsgemeinde einbezogen werden, wenn die Zahl ihrer Fremdenübernachtungen im letzten Kalenderjahr mindestens 3.000 betragen hat. Eine Gemeinde kann während dieses Zeitraumes vom Österreichischen Statistischen Zentralamt nach Anhörung der Landesregierung nur dann aus dem Kreis der Berichtsgemeinden ausgeschlossen werden, wenn die Zahl ihrer Fremdenübernachtungen im letzten Kalenderjahr nicht mehr als 3.000 betragen hat.

Nach § 1 Abs. 1 VStG kann als Verwaltungsübertretung eine Tat (Handlung oder Unterlassung) nur bestraft werden, wenn sie vor ihrer Begehung mit Strafe bedroht war. Nach Abs. 2 richtet sich die Strafe nach dem zur Zeit der Tat geltenden Recht, es sei denn, daß das zur Zeit der Fällung des Bescheides in erster Instanz geltende Recht für den Täter günstiger wäre.

Ausgehend von der vordargestellten, sich im Hinblick auf § 8 Abs. 1 erster Satz Bundesstatistikgesetz 1965 unter Hinweis auf den Inhalt der Kundmachung BGBl. Nr. 21/1990 und BGBl. Nr. 448/1990 auch hinsichtlich der darin normierten Verpflichtung von "natürlichen Personen" ergebenden unveränderten Normenlage kann daher zunächst der Annahme der Beschwerdeführerin nicht gefolgt werden, daß in Ansehung ihrer Person zum Zeitpunkt der Erlassung des Straferkenntnisses erster Instanz bzw. des angefochtenen Bescheides eine Verpflichtung zur Auskunftserteilung nicht gegeben gewesen wäre. Dies trifft auch in Ansehung der Beschwerderüge zu, die in Betracht kommenden Berichtsgemeinden seien nicht "im Verordnungswege gesetzlich kundgemacht" worden, da ein derartiges Erfordernis weder aus Bestimmungen des Bundesstatistikgesetzes 1965 selbst noch auch aus den diesbezüglichen Regelungen der §§ 3 und 21 Fremdenverkehrsstatistik-Verordnung 1986 hervorgeht.

Der Beschwerde kommt aber aus folgenden Gründen Berechtigung zu:

Gemäß § 44a lit. a VStG hat der Spruch eines Straferkenntnisses - wenn er nicht auf Einstellung lautet - die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Danach erscheint es rechtlich geboten, die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau zu umschreiben, daß 1. die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale ermöglicht wird, und 2. die Identität der Tat (z.B. nach Ort und Zeit) unverwechselbar feststeht. Was den vorstehenden Punkt 1. anlangt, sind entsprechende, d.h. in Beziehung zum vorgeworfenen Straftatbestand stehende, wörtliche Anführungen erforderlich, die nicht durch bloße paragraphenmäßige Zitierung von Gebots- oder Verbotsnormen ersetzt werden können. Was den vorstehenden Punkt 2. anlangt (unverwechselbares Festhalten der Identität der Tat), muß a) im Spruch des Straferkenntnisses dem Beschuldigten die Tat insoweit in konkretisierter Umschreibung zum Vorwurf gemacht werden, daß der Beschuldigte in die Lage versetzt wird, im ordentlichen Verwaltungsstrafverfahren und gegebenenfalls im außerordentlichen Verfahren (Wiederaufnahmeverfahren) auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen, und b) der Spruch geeignet sein, den Beschuldigten (Bestraften) rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden (vgl. hiezu u.a. das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 13. Juni 1984, Slg. N.F. Nr. 11.466/A).

Dieser Verpflichtung hat die belangte Behörde insofern nicht entsprochen, als in dem von ihr - vollinhaltlich - übernommenen Spruch des Straferkenntnisses erster Instanz der Beschwerdeführerin zum Vorwurf gemacht wird, es als für die Auskunftspflicht Beauftragte "unterlassen zu haben, für die Einhaltung der Bestimmungen der Fremdenverkehrsstatistik-Verordnung zu sorgen, zumal die Statistischen Meldeblätter für zwei Gäste (Meldeblatt Nr. 103901) mit Aufenthalt vom 16.03. bis 26.03.1989, und zwar jene für die Ankunft nicht binnen 48 Stunden nach Ankunft und jene für die Abreise nicht binnen 48 Stunden nach Abreise bei der zuständigen Berichtsgemeinde einlangt seien", wodurch aber nicht eindeutig klargestellt wird, ob ihr außer der angeführten Unterlassung hinsichtlich der bezeichneten Meldeblätter auch in anderer Hinsicht Verstöße gegen ihre Verpflichtungen nach der Fremdenverkehrsstatistik-Verordnung 1986 vorgeworfen wurden, da im Spruch insbesondere auch auf eine Feststellung eines Gemeindeorganes in einem hievon verschiedenen Zeitpunkt, nämlich am "13.04.1989", hingewiesen wird. Des weiteren wäre es zur entsprechenden Tatkonkretisierung erforderlich gewesen, die "zuständige Berichtsgemeinde" im Spruch des Straferkenntnisses namentlich zu bezeichnen.

Ferner hat die belangte Behörde auch ihrer sich aus § 44a lit. b VStG ergebenden Verpflichtung der entsprechenden Bezeichnung der Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, insofern nicht entsprochen, als sich die Person des Auskunftspflichtigen im Zusammenhalt mit den weiters in Betracht kommenden Bestimmungen des Fremdenverkehrsstatistikgesetzes 1965 und der Fremdenverkehrsstatistik-Verordnung 1986 im gegebenen Sachverhaltszusammenhang erst aus § 7 Z. 1 der zitierten Verordnung ergibt, dessen Tatbestandserfordernisse insbesondere auch bei der Spruchfassung zu berücksichtigen sind.

Da die belangte Behörde dies verkannte, belastete sie den angefochtenen Bescheid schon in Hinsicht darauf mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, was gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG zu seiner Aufhebung zu führen hatte, ohne daß sich das Erfordernis einer Erörterung des weiteren Beschwerdevorbringens ergab. Für das fortgesetzte Verfahren sei aber im Hinblick auf das dargestellte Beschwerdevorbringen darauf hingewiesen, daß die belangte Behörde auch entsprechende Feststellungen über die im Tatzeitpunkt in Betracht kommende Berichtsgemeinde sowie zu den Tatbestandsmerkmalen der erforderlichen erfolgten Kundmachung im Sinne des § 8 Abs. 5 der Fremdenverkehrsstatistik-Verordnung 1986 zu treffen haben wird.

Die Entscheidung über die Verfahrenskosten gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG im Zusammenhalt mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991. Die Abweisung des Mehrbegehrens betrifft den geltend gemachten, nicht erforderlichen Stempelgebührenmehraufwand.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992040039.X00

Im RIS seit

12.09.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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