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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
BundesstatistikG 1965 §11 Z1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Mag. Kobzina und die Hofräte Dr. Griesmacher und Dr. Gruber als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Paliege, über die Beschwerde des G in X, vertreten durch Dr. R, Rechtsanwalt in S, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom 12. Dezember 1991, Zl. LAD-2808/1/91, betreffend Übertretung des Bundesstatistikgesetzes 1965, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.540,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft vom 13. August 1991 wurde der Beschwerdeführer wie folgt schuldig erkannt:
"Sie haben es, wie am 07.08.1989 von einem Organ der Abgabenprüfstelle der Verwaltungsgemeinschaft der Gemeinden des polit. Bezirkes S in Ihrem Beherbergungsbetrieb "Y" in A Nr. 26, im Standort "V" dienstlich festgestellt wurde, als Gewerbeinhaber unterlassen, für die während der Sommersaison 1989 unterkunftnehmenden Personen die Statistischen Meldeblätter zu führen und diese in weiterer Folge, und zwar jene für die Ankunft binnen 48 Stunden nach Ankunft, sowie jene für die Abreise binnen 48 Stunden nach Abreise bei der zuständigen Berichtsgemeinde einzubringen.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:
§ 11 Zif. 1 i.V.m. § 8 (1) Bundesstatistikges. BGBl. Nr. 91/65 im Zusammenhalt mit § 20 i.V.m. § 9 (1) u. (2) Fremdenverkehrsstatistik-Verordnung 1986, BGBl. Nr. 284."
Hiefür wurde über den Beschwerdeführer gemäß § 11 Z. 1 Bundesstatistikgesetz 1965 i.V.m. § 20 Fremdenverkehrsstatistik-Verordnung 1986 eine Geldstrafe von S 15.000,-- (Ersatzarreststrafe 3 Wochen) verhängt.
Der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung des Beschwerdeführers gab der Landeshauptmann von Kärnten mit Bescheid vom 12. Dezember 1991 insofern Folge, als die verhängte Geldstrafe auf S 10.000,-- (Ersatzarreststrafe 2 Wochen) herabgesetzt wurde. Gleichzeitig wurde ausgesprochen, daß die im Spruch des erstbehördlichen Straferkenntnisses enthaltene Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden sei, wie folgt abgeändert werde:
"Sie haben dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 11 Zif. 1 i.V.m. § 8 Abs. 1 Bundesstatistikgesetz 1965 im Zusammenhalt mit den §§ 9 Abs. 1 und 2, 10 und 20 der Fremdenverkehrsstatistik-Verordnung 1986, BGBl. Nr. 284/86, begangen."
Zur Begründung wurde ausgeführt, in der Berufung werde vorgebracht, daß "die gegenständliche Angelegenheit" verjährt sei. Außerdem erleide der Beschwerdeführer durch die schlechte Verkehrsinfrastruktur und über Jahrzehnte andauernde Mißstände existenzgefährdende Einbußen und bitte um Nachlaß der Strafe. Das Almgasthaus bestehe seit 1963 und seither habe er von der Gemeinde keinen einzigen Haus- bzw. Dauergast vermittelt bekommen. Zum Einwand der Verjährung werde - unter Bezugnahme auf § 31 Abs. 1 und 2 sowie § 32 Abs. 2 VStG - darauf verwiesen, daß im Beschwerdefall weder die Verfolgungsverjährung eingetreten sei, da der Beschwerdeführer einen knappen Monat nach Betretung (7. August 1989) schon am 5. September 1989 zur Rechtfertigung aufgefordert worden sei, noch auch die absolute Verjährung, d.s. drei Jahre ab Tatbegehung bis zur Erlassung des Straferkenntnisses. Weiters sei unter Hinweis auf die im Spruch bezeichneten Gesetzes- und Verordnungsstellen auszuführen, daß auf Grund der danach gegebenen Rechtslage vor allem auch hinsichtlich der Betriebsart des Almgasthauses klar festgestellt worden sei, daß es sich nach dem Konzessionsdekret der Bezirkshauptmannschaft vom 5. März 1968 unmißverständlich um ein Gasthaus (und keine Schutzhütte) handle. Die erkennende Behörde komme somit zum Ergebnis, daß der Beschwerdeführer als Unterkunftgeber und Auskunftspflichtiger dafür Sorge zu tragen habe, daß die Statistischen Meldeblätter geführt würden und rechtzeitig bei der Gemeinde einlangten.
Die weiteren Begründungsdarlegungen enthalten Ausführungen zur Strafbemessung.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsstrafverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, der Beschwerde keine Folge zu geben.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Seinem Vorbringen zufolge erachtet sich der Beschwerdeführer in dem Recht verletzt, "nicht wegen Übertretung nach § 11 Z. 1 i.V.m. § 8 (1) Bundesstatistikgesetz, BGBl. Nr. 91/65, im Zusammenhalt mit § 9 Abs. 1 und 2 sowie §§ 10 und 20 der Fremdenverkehrsstatistik-Verordnung 1986, BGBl. Nr. 284/86," bestraft zu werden. Unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes bzw. einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften wird hiezu vorgebracht, im Straferkenntnis werde ausdrücklich § 8 Abs. 1 BGBl. Nr. 91/1965 für die am 7. August 1989 begangene Tat angeführt. Nicht berücksichtigt worden sei die teilweise Aufhebung dieser Bestimmung durch den Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 30. November 1989, G 245-250/89, in Ansehung der Wortfolge "Natürliche und ... Personen", wobei diese Aufhebung mit 30. November 1990 in Kraft getreten sei. Ungeachtet dieses Umstandes sei am 13. August 1991 die Bestrafung des Beschwerdeführers nach § 8 Bundesstatistikgesetz 1965 ausgesprochen worden. Im Verwaltungsstrafverfahren sei nicht untersucht worden, ob das Statistische Zentralamt Wien die zuständige Berichtsgemeinde ausgewählt habe bzw. nach welchen Kriterien Gemeinden auszuwählen seien, in welchen Erhebungen nach § 2 der Fremdenverkehrsstatistik-Verordnung 1986 stattzufinden hätten. Ob dies die Gemeinde des Wohnortes oder des Betriebsortes des Unternehmers sei, sei mangels Kundmachung der Auswahl der Berichtsgemeinden durch das Statistische Zentralamt in Wien für ganz Österreich nicht geklärt. Auf die mangelnde Kundmachung der Erhebungsarten für die Merkmale durch die Berichtsgemeinden sei ebenfalls nicht Bedacht genommen worden. Die das Bundesstatistikgesetz vollziehende Behörde (Bundeskanzleramt) und der die Fremdenverkehrsstatistik-Verordnung erlassende Wirtschaftsminister hätten im Verordnungswege keine Berichtsgemeinden gesetzlich kundgemacht, sodaß seine Auskunftspflicht auch deshalb nicht bestehe. Auch liege eine Kundmachung über die Erhebung durch Verwendung von Statistischen Meldeblättern durch die Berichtsgemeinde nicht vor. Neben der mangelnden gesetzlichen Bestimmung der Tat liege auch eine mangelnde Tatbildbeschreibung vor, zumal der Hinweis auf die zuständige Berichtsgemeinde nicht genüge und diese in keiner Weise gesetzlich kundgemacht worden sei. Auch habe die Berichtsgemeinde die Erhebungsmerkmale nicht gesetzlich kundgemacht.
Gemäß § 2 Abs. 2 Bundesstatistikgesetz 1965, BGBl. Nr. 91, sind die nach dem Gegenstand der Erhebung zuständigen Bundesministerien ermächtigt, die im Anhang zu diesem Bundesgesetz angeführten statistischen Erhebungen durch Verordnungen anzuordnen.
Laut Punkt I.B.14. des Anhanges zu diesem Bundesgesetz sind der Stand, die Entwicklung und die Grundlagen des Fremdenverkehrs ein derartiger Erhebungsgegenstand.
Nach § 8 leg. cit. sind natürliche und juristische Personen sowie Personengesellschaften des Handelsrechtes verpflichtet, über die bei statistischen Erhebungen gestellten Fragen Auskünfte zu erteilen. Die Auskünfte müßten rechtzeitig, vollständig und wahrheitsgetreu erteilt werden.
Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 30. November 1989, G 245-250/89-12, G 268-275/89-9, wurden die Worte "Natürliche und" im § 8 Abs. 1 des Bundesstatistikgesetzes 1965, BGBl. Nr. 91, als verfassungswidrig aufgehoben, wobei nach dem weiteren Spruchwortlaut dieses Erkenntnisses die Aufhebung mit Ablauf des 30. November 1990 in Kraft trat (Kundmachung des Bundeskanzlers vom 23. Dezember 1989, BGBl. Nr. 21/1990).
Durch das Bundesgesetz vom 4. Juli 1990, BGBl. Nr. 448/1990, - in Kraft getreten mit 1. Dezember 1990 (Art. II) - erhielt der § 8 Abs. 1 erster Satz - unter gleichzeitiger Änderung des § 2 Abs. 4 - folgenden Wortlaut:
"Natürliche und juristische Personen sowie die Personengesellschaften des Handelsrechtes sind verpflichtet, über die bei statistischen Erhebungen gestellten Fragen Auskünfte zu erteilen."
Zufolge § 11 Z. 1 Bundesstatistikgesetz 1965 begeht, wenn darin keine strenger zu bestrafende Handlung gelegen ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu S 30.000,-- oder mit Arrest bis zu sechs Wochen zu bestrafen, wer der Auskunftspflicht (§ 8) durch Verweigerung der Auskunft nicht nachkommt oder wissentlich unvollständige oder wahrheitswidrige Angaben macht.
Gemäß § 3 der auf Grund des § 2 Abs. 2 und des § 7 Abs. 7 Bundesstatistikgesetz 1965 ergangenen Fremdenverkehrsstatistik-Verordnung 1986, BGBl. Nr. 284, hat das Österreichische Statistische Zentralamt nach Anhörung der Landesregierungen jene Gemeinden auszuwählen, in welchen Erhebungen gemäß § 2 stattfinden (Berichtsgemeinden). Der Auswahl sind die für eine statistisch-fachlich einwandfreie Repräsentation maßgebenden Erkenntnisse zugrundezulegen.
Gemäß § 4 Abs. 1 Z. 1 der zitierten Verordnung sind amtliche Erhebungsformulare die Statistischen Meldeblätter für die Ankunft und für die Abreise gemäß den Anlagen 1 und 2.
Nach § 7 Z. 1 der zitierten Verordnung ist auskunftspflichtig der Unterkunftgeber oder sein Beauftragter.
Gemäß § 8 Abs. 1 der zitierten Verordnung ist die Erhebung der im § 5 erwähnten Merkmale von der Berichtsgemeinde entweder unter Verwendung der Statistischen Meldeblätter oder der Betriebsbogen durchzuführen. Nach Abs. 2 hat die Berichtsgemeinde zu entscheiden, welche der beiden Erhebungsarten sie wählt und diese Entscheidung dem Österreichischen Statistischen Zentralamt mitzuteilen. Nach Abs. 5 ist die Entscheidung gemäß Abs. 2, 3 oder 4 von der Berichtsgemeinde unverzüglich kundzumachen.
Nach § 9 Abs. 1 der zitierten Verordnung hat in denjenigen Berichtsgemeinden, die die Erhebung unter Verwendung der Statistischen Meldeblätter gewählt haben, der Unterkunftgeber die Statistischen Meldeblätter aufzulegen, die in Form und Inhalt dem Muster der Anlagen 1 und 2 entsprechen müssen. Die zusammengehörigen Statistischen Meldeblätter für die Ankunft und für die Abreise haben jeweils dieselbe Numerierung wie das Gästebuchblatt nach dem Muster der Anlage B zum Meldegesetz 1972, BGBl. Nr. 30/1973 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 427/1985, aufzuweisen und können dem Gästebuch in der Form beigeschlossen werden, daß alle Angaben, die im Gästebuchblatt einzutragen sind, auf die Statistischen Meldeblätter durchgeschrieben werden.
Gemäß § 10 der zitierten Verordnung hat der Auskunftspflichtige dafür Sorge zu tragen, daß die Statistischen Meldeblätter unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 48 Stunden, und zwar das Statistische Meldeblatt für die Ankunft nach der Ankunft, das Statistische Meldeblatt für die Abreise nach der Abreise des oder der Fremden bei der Berichtsgemeinde einlangen. Ist die Einhaltung dieser Frist dem Auskunftspflichtigen insbesondere wegen der besonders ungünstigen Lage der Fremdenunterkunft nicht zumutbar, so hat der Bürgermeister auf dessen Antrag die Überschreitung der Frist um 24 Stunden zuzulassen.
Gemäß § 20 der zitierten Verordnung begeht, wer der Auskunftspflicht durch Verweigerung der Auskunft nicht nachkommt oder wissentlich unvollständige oder wahrheitswidrige Angaben macht, wenn darin keine strenger zu bestrafende Handlung gelegen ist, eine Verwaltungsübertretung gemäß § 11 Z. 1 des Bundesstatistikgesetzes 1965.
Nach § 21 der zitierten Verordnung sind bis zur ersten gemäß § 3 durchzuführenden Auswahl der Berichtsgemeinden den Erhebungen die bisherigen Berichtsgemeinden zugrundezulegen. Eine Gemeinde kann während dieses Zeitraumes vom Österreichischen Statistischen Zentralamt nach Anhörung der Landesregierung nur dann als Berichtsgemeinde einbezogen werden, wenn die Zahl ihrer Fremdenübernachtungen im letzten Kalenderjahr mindestens 3.000 betragen hat. Eine Gemeinde kann während dieses Zeitraumes vom Österreichischen Statistischen Zentralamt nach Anhörung der Landesregierung nur dann aus dem Kreis der Berichtsgemeinden ausgeschlossen werden, wenn die Zahl ihrer Fremdenübernachtungen im letzten Kalenderjahr nicht mehr als 3.000 betragen hat.
Gemäß § 1 Abs. 1 VStG kann als Verwaltungsübertretung eine Tat (Handlung oder Unterlassung) nur bestraft werden, wenn sie vor ihrer Begehung mit Strafe bedroht war. Nach Abs. 2 richtet sich die Strafe nach dem zur Zeit der Tat geltenden Recht, es sei denn, daß das zur Zeit der Fällung des Bescheides in erster Instanz geltende Recht für den Täter günstiger wäre.
Ausgehend von der vordargestellten, sich im Hinblick auf § 8 Abs. 1 erster Satz Bundesstatistikgesetz 1965 unter Hinweis auf den Inhalt der Kundmachung BGBl. Nr. 21/1990 und BGBl. Nr. 448/1990 auch hinsichtlich der darin normierten Verpflichtung von "natürlichen Personen" ergebenden unveränderten Normenlage kann daher zunächst der Annahme des Beschwerdeführers nicht gefolgt werden, daß in Ansehung seiner Person zum Zeitpunkt der Erlassung des Straferkenntnisses erster Instanz bzw. des angefochtenen Bescheides eine Verpflichtung zur Auskunftserteilung nicht gegeben gewesen wäre. Dies trifft auch in Ansehung der Beschwerderüge zu, die in Betracht kommenden Berichtsgemeinden seien nicht "im Verordnungswege gesetzlich kundgemacht" worden, da ein derartiges Erfordernis weder aus Bestimmungen des Bundesstatistikgesetzes 1965 selbst noch auch aus den diesbezüglichen Regelungen der §§ 3 und 21 Fremdenverkehrsstatistik-Verordnung 1986 hervorgeht.
Der Beschwerde kommt aber aus folgenden Gründen Berechtigung zu:
Gemäß § 44a lit. a VStG hat der Spruch eines Straferkenntnisses - wenn er nicht auf Einstellung lautet - die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Danach erscheint es rechtlich geboten, die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau zu umschreiben, daß 1. die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale ermöglicht wird, und 2. die Identität der Tat (z.B. nach Ort und Zeit) unverwechselbar feststeht. Was den vorstehenden Punkt 1. anlangt, sind entsprechende, d.h. in Beziehung zum vorgeworfenen Straftatbestand stehende, wörtliche Anführungen erforderlich, die nicht durch bloße paragraphenmäßige Zitierung von Gebots- oder Verbotsnormen ersetzt werden können. Was den vorstehenden Punkt 2. anlangt (unverwechselbares Festhalten der Identität der Tat), muß a) im Spruch des Straferkenntnisses dem Beschuldigten die Tat insoweit in konkretisierter Umschreibung zum Vorwurf gemacht werden, daß der Beschuldigte in die Lage versetzt wird, im ordentlichen Verwaltungsstrafverfahren und gegebenenfalls im außerordentlichen Verfahren (Wiederaufnahmeverfahren) auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen, und b) der Spruch geeignet sein, den Beschuldigten (Bestraften) rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden (vgl. hiezu u.a. das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 13. Juni 1984, Slg. N.F. Nr. 11.466/A).
Dieser Verpflichtung entsprach die belangte Behörde insofern nicht, als in dem von ihr - diesbezüglich vollinhaltlich - übernommenen Spruch des Straferkenntnisses erster Instanz dem Beschwerdeführer zum Vorwurf gemacht wird, es unterlassen zu haben "... für die während der Sommersaison 1989 unterkunftnehmenden Personen die Statistischen Meldeblätter zu führen ...", da hiedurch - insbesondere auch mangels einer etwaigen Bezeichnung eines derartigen Zeitraumes in der zitierten Verordnung - eine im Sinne der obigen Darlegungen erforderliche eindeutige Bezeichnung des Tatzeitraumes nicht erfolgte, wobei insbesondere auch darauf hingewiesen wird, daß sich die Erstbehörde im Spruch ihres Straferkenntnisses in diesem Zusammenhang ausdrücklich auf eine "dienstliche Feststellung" durch ein Organ der Abgabenprüfstelle am 7. August 1989 bezog. Des weiteren wäre es zur entsprechenden Tatkonkretisierung erforderlich gewesen, die zuständige Berichtsgemeinde im Spruch des Straferkenntnisses namentlich zu bezeichnen.
Ferner trug die belangte Behörde auch insofern dem Erfordernis der Bezeichnung der Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, im Sinne des § 44a lit. b VStG entsprechend nicht Rechnung, als sich - abgesehen von den im Zusammenhalt weiter in Betracht kommenden Bestimmungen des Bundesstatistikgesetzes 1965 und der Fremdenverkehrsstatistik-Verordnung 1986 - die Person des Auskunftspflichtigen erst aus der Bestimmung des § 7 Z. 1 Fremdenverkehrsstatistik-Verordnung 1986 ergibt, die im gegebenen Sachzusammenhang die Person des Auskunftspflichtigen bezeichnet. Hinzuzufügen ist, daß danach die Auskunftspflicht den Beschwerdeführer nicht - wie dies im Spruch des Straferkenntnisses zum Ausdruck kommt - in seiner Eigenschaft "als Gewerbeinhaber" trifft.
Da die belangte Behörde dies verkannte, belastete sie den angefochtenen Bescheid schon in Hinsicht darauf mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, was gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG zu seiner Aufhebung zu führen hatte, ohne daß sich das Erfordernis einer Erörterung des weiteren Beschwerdevorbringens ergab. Für das fortgesetzte Verfahren sei aber im Hinblick auf das dargestellte Beschwerdevorbringen darauf hingewiesen, daß die belangte Behörde auch entsprechende Feststellungen über die im Tatzeitpunkt in Betracht kommende Berichtsgemeinde sowie zu den Tatbestandsmerkmalen der erforderlichen erfolgten Kundmachung im Sinne des § 8 Abs. 5 der Fremdenverkehrsstatistik-Verordnung 1986 zu treffen haben wird.
Die Entscheidung über die Verfahrenskosten gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG im Zusammenhalt mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991. Die Abweisung des Mehrbegehrens betrifft den geltend gemachten, nicht erforderlichen Stempelgebührenmehraufwand.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992040040.X00Im RIS seit
12.09.2001