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001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
GewO 1973 §366 Abs1 Z4;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Mag. Kobzina und die Hofräte Dr. Weiss und DDr. Jakusch als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Paliege, über die Beschwerde des G in K, vertreten durch Dr. B, Rechtsanwalt in L, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 18. Dezember 1991, Zl. VwSen-220021/15/Gu/Bf, betreffend Übertretung der Gewerbeordnung 1973, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.510,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Das an den Beschwerdeführer gerichtete Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft R vom 4. Juni 1991 enthält nach der Aktenlage (Blatt 11 der Akten des erstbehördlichen Strafverfahrens) den folgenden Spruch, und zwar zunächst auf der Vorderseite des Blattes 11:
"Sie haben bis 11.4.1991 in M 47, Gemeinde O, die mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft R vom 29.8.1978, ..., gewerbebehördlich genehmigten Betriebsgaragen betrieben, nachdem diese ohne der" (richtig wohl: "die") erforderliche Genehmigung gemäß § 81 Abs. 1 GewO 1973 abgeändert wurde" (richtig wohl: "wurden"):
Zwischen dem Tankraum im Untergeschoß und in" (dieses Wort "in" hätte wohl zu entfallen) "der Unterflurstation, die mit der darüber befindlichen Garage über die Montageöffnung verbunden ist, besteht eine unzulässige Verbindung. Der Tankraum selbst weist Öffnungen in Richtung Unterflurstation auf.
Die Eigentankanlage wurde keiner Genehmigung zugeführt. b. w."
Auf der Rückseite des Blattes 11 findet sich folgender weiterer, nach Inhalt und Schriftbild zum Spruch gehöriger Text:
"Die Befüllung des Tanks erfolgt über die Unterflurstation bzw. die damit verbundene Garage. Der Tankraum weist keine direkt ins Freie führende Zu- und Abluftöffnungen auf.
Zwischen Garage und Flur des angrenzenden Wohnhauses besteht kein Brandabschluß in der Form einer brandbeständigen Schleuse mit T 30-Brandschutztüren.
Der Dampfstrahler wurde im Heizhaus aufgestellt. Eine Abluftführung ist nicht vorhanden.
Die Garage steht im Bereich der Garagenverlängerung mit dem darüber befindlichen Dachstuhl in direkter Verbindung.
Die Vorplatzentwässerung erfolgt ohne Schlammfang und Leichtstoffabscheider, obwohl auf dem Vorplatz Fahrzeugwaschungen vorgenommen werden.
Durch die durchgeführten Änderungen können größere Gefährdungen (Brandgefahr, Umweltbelastung) hervorgerufen werden."
Der Beschwerdeführer habe dadurch die Rechtsvorschrift des § 366 Abs. 1 Z. 4 GewO 1973 verletzt. Gemäß § 366 Abs. 1 Z. 4 leg. cit. wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe in der Höhe von S 3.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 3 Tage) verhängt.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer Berufung.
Mit Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 18. Dezember 1991 wurde der Berufung keine Folge gegeben und das erstbehördliche Straferkenntnis bestätigt. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Erstbehörde habe mit ihrem Straferkenntnis den Beschwerdeführer schuldig erkannt, bis 11. April 1991 in M 47 die mit Bescheid vom 29. August 1978 gewerbebehördlich genehmigten Betriebsgaragen betrieben zu haben, nachdem diese ohne die erforderliche Genehmigung abgeändert worden seien, und zwar bestehe zwischen dem Tankraum im Untergeschoß und der Unterflurstation, die mit der darüber befindlichen Garage über die Montageöffnung verbunden sei, eine unzulässige Verbindung, der Tankraum weise Öffnungen in Richtung Unterflurstation auf und die gesamte Eigentankanlage sei vielmehr keiner Genehmigung zugeführt worden. In Anwendung des § 366 Abs. 1 Z. 4 GewO 1973 sei hiefür über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe von S 3.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe drei Tage), verhängt worden. Dagegen richte sich die Berufung des Beschwerdeführers im wesentlichen mit der Begründung, daß ihm für die Fertigstellung der Betriebsgaragen eine Frist bis zum 30. Juni "1991" (richtig wohl "1983") gewährt worden sei; er könne nicht verstehen, warum er wegen desselben Deliktes (offensichtlich gemeint wegen Übertretung der Gewerbeordnung 1973 in einem anderen Standort) zweimal bestraft werde; schließlich vermeine er, daß seine persönlichen Verhältnisse bei der Strafbemessung nicht ausreichend gewürdigt worden seien; er empfinde den von der Erstbehörde zugezogenen Amtssachverständigen nicht objektiv und fühle sich darüber hinaus im Hinblick auf andere Vergleichsbetriebe ungerecht behandelt und verfolgt. Über die Berufung sei Beweis erhoben worden durch Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung verbunden mit Lokalaugenschein unter Zuziehung eines gewerbetechnischen Amtssachverständigen am 12. November 1991 und deren Fortsetzung am 6. Dezember 1991 beim unabhängigen Verwaltungssenat. Auf Grund dieser Beweisaufnahmen, bei denen der Beschwerdeführer zugegen gewesen sei, stehe folgendes fest: Der Beschwerdeführer besitze im Standort M 47 Betriebsgaragen, welche mit Bescheid der Erstbehörde vom 29. August 1978 gewerbebehördlich genehmigt worden seien. Vor ca. zwei Jahren habe der Beschwerdeführer am erwähnten Standort konsenslos eine Eigentankanlage aufgestellt und seit ca. einem Jahr in Betrieb genommen. Die Eigentankanlage bestehe aus einer Zapfpistole, welche an einer Traverse im Garagenbereich angeordnet worden sei, einer Verbindungsleitung und einem Öllagertank für Dieselöl, der im Kellerbereich aufgestellt worden sei. Dieser Lagertank befinde sich neben zwei Heizöltanks in einem Tankraum. Dieser sei sowohl lagemäßig als auch sonst anders als seinerzeit als Heizöllager genehmigt - sohin nicht vom Konsens umfaßt - ausgeführt worden. Die Lüftungsöffnungen dieses Tankraumes (zwei Kunststoffrohre mit 10 cm Durchmesser) führten vom Tankraum direkt in die Unterflurstation. Die Unterflurstation sei vom übrigen Kellerbereich nicht abgemauert. Eine weitere Verbindungsöffnung bestehe an der Stelle der Rohrdurchtritte für die Betankungsleitung und der Entlüftungsleitung des Lagerbehälters. Nach der Beanstandung durch die Erstbehörde habe der Beschwerdeführer zwischenzeitig eine Tankraumeinstiegstüre in die seinerzeitige Öffnung eingesetzt. Durch die anderen vorerwähnten Verbindungsöffnungen zwischen dem Öl- und Treibstofflagerraum und der Unterflurstation sei eine direkte Verbindung über die Montageöffnung mit der darüber befindlichen Garage gegeben. Die Garage sei auf Grund ihrer Verwendung für die Abstellung von Kraftfahrzeugen als besonders brandgefährdeter Raum einzustufen. Im Brandfalle sei über die Montageöffnung eine unmittelbare Einwirkung auf den darunter liegenden Montagebühnenraum - die Unterflurstation - gegeben, wodurch über die vorhandenen Öffnungen zum Tankraum eine unmittelbare wechselseitige Brandbeeinflussung gegeben sei. Ein besonderes Gefährdungspotential beinhalte auch die Zapfpistole in der Garage. Die Gefährdung noch erhöhend wirke, daß das angebaute Wohnhaus lediglich mit einer Brandschutztüre T 30 abgeschlossen sei und über eine unzulängliche Abschottung einer Dachstuhlkonstruktion in der Verlängerung der Busgarage eine Brandbrücke zum Dachstuhl des gesamten Hauses bestehe. Demnach stehe fest, daß durch den Einbau und den Betrieb der Eigentankanlage, angesichts der detaillierten Schilderung des Tatvorwurfes der Erstbehörde, das Gefährdungspotential erhöht worden sei. Die Feststellungen des Amtsachverständigen seien unbestritten geblieben. Anhand des durchgeführten Augenscheines hätten sich keine Zweifel an deren Folgerichtigkeit und Objektivität ergeben.
Die vom Tatvorwurf umfaßten Änderungen und Abweichungen (der Betriebsanlage) zum genehmigten Zustand seien geeignet gewesen, das Gefährdungspotential zu ändern, und hätten dieses auch tatsächlich erhöht. Die Genehmigungspflicht sei somit frei von jedem Zweifel gegeben. Daß eine gewerbebehördliche Genehmigung vor der eigenmächtigen Neuerung nicht eingeholt worden sei, habe der Beschwerdeführer als Ungehorsamsdelikt zu vertreten. Die Strafbarkeit werde nicht durch die administrativbehördlichen Aufträge aufgehoben, die eine zügige Bekämpfung dieses Gefährdungspotentials zum Inhalt hätten und keinesfalls eine Erlaubnis für den Betrieb der konsenslosen Änderungsteile beinhalteten. Nachdem die Tat vollendet und das Ungehorsamsdelikt erfüllt worden sei, die Glaubhaftmachung eines Entschuldigungsgrundes - durch Hinweis auf Verwaltungsübertretungen anderer Gewerbetreibender - nicht gelingen könne, weil dies im vorliegenden Fall nicht zu beurteilen sei, und die Verfolgungsgefühle, die der Beschwerdeführer gezeigt habe, kein offenkundiges Maß aufgewiesen hätten, wonach seine Zurechnungsfähigkeit nicht gegeben wäre, seien die Voraussetzungen für die Bestrafung erfüllt gewesen.
Was die Höhe der verhängten Strafe anlange, sei von Bedeutung, daß angesichts des Strafrahmens bis zu S 50.000,-- und der festgestellten tatsächlichen gravierenden Erhöhung des Gefährdungspotentiales der Unrechtsgehalt der Tat als hoch anzusetzen gewesen sei. Nachdem die Erstbehörde das monatliche Einkommen des Beschwerdeführers mit S 10.360,-- und die Sorgepflicht für vier Kinder sowie den Besitz eines Einfamilienhauses auf die eigenen Angaben des Beschwerdeführers hin berücksichtigt habe, sonstige mildernde oder erschwerende Umstände weder geltend gemacht worden, noch bekannt geworden seien, sei der Beschwerdeführer bei der Ausschöpfung des bis zu S 50.000,-- bestehenden Strafrahmens von nur 6 % nicht beschwert.
Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsstrafverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag auf Abweisung der Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erachtet sich der Beschwerdeführer in dem Recht verletzt, bei der gegebenen Sach- und Rechtslage der ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretung nicht schuldig erkannt und dafür nicht bestraft zu werden. Er trägt in Ausführung dieses Beschwerdepunktes vor, er habe sich im "Berufungsverfahren" darauf berufen, daß ihm die Gewerbebehörde mit Bescheid vom 9. August "1978" (richtig wohl "1983") eine Fristerstreckung bis 30. Juni 1993 gewährt habe. Auf dieses Vorbringen gehe die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid nicht ein. Sie unterlasse entsprechende Sachverhaltsfeststellungen zu dem vom Beschwerdeführer genannten Fristerstreckungsbescheid und führe in der Begründung des angefochtenen Bescheides in keiner Weise aus, aus welchen Gründen diese Fristerstreckung im gegenständlichen Falle nicht relevant sein solle. Insoweit lägen entscheidungswesentliche Feststellungs- und Begründungsmängel vor, auf Grund derer der angefochtene Bescheid an Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit.c VwGG leide. Bei Vermeidung dieser Verfahrensfehler wäre die belangte Behörde zu einem im Spruch anders lautenden Bescheid gelangt.
Die belangte Behörde habe sich mit den in der Berufung vorgetragenen Gesichtspunkten nicht hinreichend auseinandergesetzt. Insbesondere die Berufungspunkte 1, 2 und 4 der Berufung seien von der belangten Behörde in keiner Weise berücksichtigt worden. Auch insoweit leide der angefochtene Bescheid an entscheidungswesentlichen Begründungsmängeln, bei deren Vermeidung die belangte Behörde zu einem im Spruch anders lautenden Bescheid gelangt wäre. Jedenfalls insoweit leide der angefochtene Bescheid an Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit.c VwGG. Insbesondere das Vorbringen, daß in letzter Zeit keine Farbspritzarbeiten in der Tischlerei durchgeführt worden seien, nichts abgeändert, sondern nur eine Absaugung an den spanabhebenden Maschinen errichtet worden sei, jedoch nicht an den Schleifmaschinen, sowie der Umstand, daß diese Absaugung noch nicht bei gewerblicher Tätigkeit in Betrieb genommen werde, sei seitens der belangten Behörde völlig unberücksichtigt geblieben. Hätte sie sich mit diesem Vorbringen auseinander gesetzt, wäre sie zu einem im Spruch anders lautenden Bescheid gelangt.
Bei richtiger rechtlicher Beurteilung des vorliegenden Sachverhalts hätte die belangte Behörde zu dem Ergebnis gelangen müssen, daß ein strafbarer Tatbestand nicht gegeben sei. Auf Grund der Fristerstreckung sei der Beschwerdeführer davon ausgegangen, bis zum Ablauf der Frist zur Ausübung entsprechender gewerblicher Tätigkeiten berechtigt zu sein. Die belangte Behörde hätte dieses Vorbringen im Hinblick auf die Frage beurteilen müssen, daß den Beschwerdeführer an einer allfälligen Übertretung gewerblicher Vorschriften kein Verschulden treffe. Dies insbesondere auch im Zusammenhang damit, daß dem Beschwerdeführer - wie in Punkt 2 der Berufung vorgebracht - die ihm im gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren angelasteten Mängel seitens der Behörde bescheidmäßig nicht bekannt gegeben worden seien und er daher keine Möglichkeit gehabt habe, sich hierauf einzustellen. Schon mangels Verschulden hätte eine Bestrafung nicht erfolgen dürfen.
Abgesehen davon erweise sich das Strafausmaß angesichts der in Rede stehenden Strafbemessungsgründe jedenfalls als überhöht. In diesem Zusammenhang sei zu berücksichtigen, daß der Beschwerdeführer seit 1977 das Tischlereigewerbe betreibe und Lehrlinge ausbilde. Es sei niemals zu einem Arbeitsunfall in seinem Betrieb gekommen. Dazu komme, daß der Heizungsraum für drei Tanks genehmigt sei, es seien aber nur zwei Tanks mit Heizöl gefüllt, ein Tank mit Diesel. Von einer Erhöhung des Gefahrenpotentials könne daher nicht die Rede sein. Bei richtiger Strafzumessung hätte daher keinesfalls eine derart hohe Geldstrafe verhängt werden dürfen. Auch insoweit sei der angefochtene Bescheid gesetzwidrig.
Am Anfang der Begründung des angefochtenen Bescheides wurde vom Schuldspruch des erstbehördlichen Straferkenntnisses der Spruchteil nach § 44a Z. 1 VStG in Ansehung der einzelnen den Tatbestandselementen der Änderung und der Gefährdung zugeordneten Sachverhaltselemente nur hinsichtlich der unzulässigen Verbindung zwischen dem Tankraum und der Unterflurstation und den Öffnungen des Tankraumes in Richtung Unterflurstation sowie der genehmigungslosen Eigentankanlage wiedergegeben. Die weitere Begründung des angefochtenen Bescheides erstreckt sich jedoch auf den in der vorstehenden Sachverhaltsdarstellung erwähnten, auf der Rückseite des Blattes 11 des erstbehördlichen Straferkenntnisses befindlichen und nach Inhalt und Schriftbild zum Spruch des erstbehördlichen Straferkenntnisses gehörigen Text. Es ist daher davon auszugehen, daß sich die mit dem angefochtenen Bescheid ausgesprochene Bestätigung des erstbehördlichen Straferkenntnisses auch auf diesen Text und somit auf den von der Erstbehörde getroffenen Schuldspruch im gesamten Umfang bezieht, ohne daß zwischen dem Spruch des angefochtenen Bescheides und dessen Begründung ein Widerspruch bestünde.
Nach § 366 Abs. 1 GewO 1973 begeht eine Verwaltungsübertretung, wer (Z. 4) eine genehmigte Betriebsanlage ohne die erforderliche Genehmigung ändert oder nach der Änderung betreibt (§ 81).
Im Grunde des § 81 Abs. 1 GewO 1973 bedarf, wenn es zur Wahrung der im § 74 Abs. 2 umschriebenen Interessen erforderlich ist, auch die Änderung einer genehmigten Betriebsanlage einer Genehmigung im Sinne der vorstehenden Bestimmungen. Gemäß § 74 Abs. 2 dürfen gewerbliche Betriebsanlagen nur mit Genehmigung der Behörde (§§ 333, 334, und 335) errichtet oder betrieben werden, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind, (u.a.) 1. das Leben oder die Gesundheit des Gewerbetreibenden, der nicht den Bestimmungen des Arbeitnehmerschutzgesetzes, BGBl. Nr. 234/1972, unterliegenden mittätigen Familienangehörigen, der Nachbarn und der Kunden, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes gemäß aufsuchen, oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn zu gefährden.
Im vorliegenden Fall ergibt sich aus den Akten des Verwaltungsstrafverfahrens, daß am 1. Juni 1978 eine Augenscheinsverhandlung über das Ansuchen des Beschwerdeführers um die Erteilung u.a. der gewerbebehördlichen Genehmigung zur Errichtung von gewerblichen Garagen sowie von Ausstellungs- und Büroräumen in M, Gst. Nr. 2880/2, KG O, stattgefunden hatte. Das damals erstattete Gutachten des technischen Amtssachverständigen enthält u.a. den Vorschlag, in den Genehmigungsbescheid folgende Nebenbestimmung aufzunehmen:
"13. Die Fertigstellung ist der Bezirkshauptmannschaft R unaufgefordert schriftlich bis längstens 30. Juni 1981 anzuzeigen."
Mit Bescheid der Erstbehörde vom 29. August 1978 wurde dem erwähnten Ansuchen stattgegeben und die Errichtung von gewerblichen Garagen sowie von Ausstellungs- und Büroräumen auf Gst. Nr. 2880/2, KG O, nach Maßgabe der im Gutachten der Verhandlungsschrift vom 1. Juni 1978 unter Abschnitt C lit.b Z. 1 bis einschließlich 13 festgelegten Auflagen und Bedingungen gemäß § 77 Abs. 1 GewO 1973 gewerbebehördlich genehmigt, wobei die bei der mündlichen Verhandlung am 1. Juni 1978 aufgenommene Verhandlungsschrift einen wesentlichen Bestandteil dieses Bescheides bilde.
Der Bescheid der Erstbehörde vom 9. August 1983 enthält den Ausspruch, daß auf Grund des Ansuchens des Beschwerdeführers vom 4. April 1983 die "in der h.a. Verhandlungsschrift vom 1. Juni 1978, ..., unter Punkt 13 festgelegte und mit h.a. Bescheid vom 25. August 1981, ..., verlängerte Frist bis 30. Juni 1993 erstreckt" werde.
Die gegen das erstbehördliche Straferkenntnis erhobene Berufung enthält in ihrem Punkt 3 folgende Ausführungen:
"Wie schon erwähnt, wurde mir die Fertigstellung bis 30.06.93 der Betriebsgaragen gewährt. Und ich werde bis zu diesem Zeitpunkt bei Fertigstellung um Betriebsgenehmigung ansuchen. Es ist daher unverständlich, warum mich hier die Behörde bestrafen will. Wenn die Frist erst am 30.06.93 abläuft."
Die vom Beschwerdeführer nunmehr auch in der vorliegenden Beschwerde ins Treffen geführte Fertigstellungsfrist stellt keinen Umstand dar, der in Ansehung der im § 366 Abs. 1 Z. 4 GewO 1973 enthaltenen Tatbestandselemente, nämlich des Vorliegens einer genehmigten Betriebsanlage, des Erfordernisses der Genehmigung für eine bestimmte Änderung und des genehmigungslosen Betreibens nach der betreffenden Änderung, und somit für die Erlassung des angefochtenen Bescheides von rechtlicher Relevanz gewesen wäre. Daß die belangte Behörde auf das vorstehend angeführte Berufungsvorbringen nicht weiter einging, ist daher nicht als rechtswidrig zu erkennen.
Insoweit sich der Beschwerdeführer in der vorliegenden Beschwerde auf die Berufungspunkte 1, 2 und 4 beruft, sei zunächst auf den von der Erstbehörde an die belangte Behörde erstatteten Bericht vom 26. August 1991 verwiesen, in welchem unter Punkt 5 ausgeführt wurde, daß der Beschwerdeführer an zwei verschiedenen Standorten einerseits eine Tischlerei, nämlich in M 23, und in M 47 ein Busunternehmen mit den gegenständlichen Betriebsgaragen betreibe und daß aus diesem Grund zwei Straferkenntnisse zu erlassen gewesen seien. Mit dem am 6. Dezember 1991 verkündeten Bescheid der belangten Behörde wurde das bezüglich der Tischlereibetriebsanlage ergangene Straferkenntnis der Erstbehörde vom 4. Juni 1991 behoben und das betreffende Verwaltungsstrafverfahren eingestellt. Mit dem Hinweis auf den Berufungspunkt 1, welcher ausschließlich den Tischlereibetrieb betrifft, vermag der Beschwerdeführer somit keine Rechtswidrigkeit des im vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Verfahren angefochtenen Bescheides darzutun.
Es war auch nicht rechtswidrig, wenn sich die belangte Behörde nicht weiter mit dem Berufungsvorbringen unter den Punkten 2 und 4 auseinandersetzte, weil der Straftatbestand des § 366 Abs. 1 Z. 4 GewO 1973 seine Verwirklichung nicht von einer vorherigen Mitteilung von Mängeln abhängig macht und weil ferner für die Verwirklichung dieses Straftatbestandes die Vorgangsweise der Behörde in Ansehung anderer gewerblicher Betriebsanlagen nicht von rechtlicher Relevanz ist.
Gleichwohl ist der vorliegenden Beschwerde Erfolg beschieden.
Nach § 44a Z. 1 VStG hat der Spruch eines Straferkenntnisses die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Das heißt, daß die Tat im Spruch so eindeutig umschrieben sein muß, daß kein Zweifel darüber besteht, wofür der Täter bestraft worden ist (siehe hiezu das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Oktober 1985, Slg. N.F. Nr. 11.894/A). Es bedarf grundsätzlich der Anführung des Zeitpunktes der Begehung der Tat und, falls es sich um einen Zeitraum handelt, der Angabe des Anfanges und des Endes dieses Zeitraumes in einer kalendermäßig eindeutig umschriebenen Art im Spruch des Straferkenntnisses. Dies gilt insbesondere auch in Ansehung von fortgesetzten Delikten (und zwar unabhängig von der mit einer Bestrafung wegen eines derartigen Deliktes verbundenen Erfassungswirkung; vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 25. Juni 1991, Zl. 91/04/0050).
Im Wege der Bestätigung des nur mit dem zeitlichen Anknüpfungspunkt "bis 11.4.1991" umschriebenen erstbehördlichen Straferkenntnisses ließ die belangte Behörde die Frage offen, ab welchem Zeitpunkt dem Beschwerdeführer das ihm zur Last gelegte Tatverhalten zum Vorwurf gemacht wurde. Dies belastet den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes. Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.
Schlagworte
"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatzeit Mängel bei Beschreibung ungenaue Angabe "Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatzeit Zustandsdelikt Rechtsgrundsätze Auflagen und Bedingungen VwRallg6/4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992040035.X00Im RIS seit
11.07.2001