TE Vwgh Beschluss 1992/5/19 91/08/0179

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 19.05.1992
beobachten
merken

Index

L92059 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe Wien;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

SHG Wr 1973;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §34 Abs2;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 92/08/0109 92/08/0110 92/08/0111

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Liksa und die Hofräte Dr. Knell und Dr. Novak als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Klebel, in der Beschwerdesache des G in W, vertreten durch den zur Verfahrenshilfe bestellten Rechtsanwalt Dr. J, W, gegen die durch Hinterlegung am 16. März 1989, 5. Jänner 1990, 22. Februar 1991 und 3. September 1991 zugestellten Bescheide des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 12, betreffend Sozialhilfe, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Das Verfahren wird eingestellt.

Begründung

Mit Berichterverfügung vom 25. März 1992 wurde die Behebung folgender Mängel der Beschwerde innerhalb einer Frist von 6 Wochen ab Zustellung der Verfügung veranlaßt:

"1)

Es ist der angefochtene Bescheid nach Datum und Geschäftszahl zu bezeichnen (§ 28 Abs. 1 Z. 1 VwGG).

2)

Es ist die Behörde zu bezeichnen, die den Bescheid erlassen hat (§ 28 Abs. 1 Z. 2 VwGG).

3)

Es ist der Tag, an dem der angefochtene Bescheid zugestellt wurde, anzugeben (§ 28 Abs. 1 Z. 7 VwGG).

4)

Es ist der Sachverhalt in einer zeitlich geordneten Darstellung des Verwaltungsgeschehens wiederzugeben (§ 28 Abs. 1 Z. 3 VwGG).

5)

Es ist ein bestimmtes Begehren (§ 28 Abs. 1 Z. 6 in Verbindung mit § 42 Abs. 2 VwGG) zu stellen.

6)

Es ist das Recht, in dem die beschwerdeführende Partei verletzt zu sein behauptet, (Beschwerdepunkte, § 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG), bestimmt zu bezeichnen bzw. die Erklärung über den Umfang der Anfechtung anzugeben (§ 28 Abs. 2 VwGG) und es sind die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, anzführen (§ 28 Abs. 1 Z. 5 VwGG).

7)

Es ist glaubhaft zu machen, daß die im § 27 VwGG bezeichnete Frist abgelaufen ist (§ 28 Abs. 3 VwGG), für den Fall, daß eine Säumnisbeschwerde erhoben wird.

8)

Es ist, sofern der Bescheid zugestellt worden ist, eine Ausfertigung, Gleichschrift oder Kopie des angefochtenen Bescheides anzuschließen (§ 28 Abs. 5 VwGG).

9)

Es ist die Beschwerde mit der Unterschrift eines Rechtsanwaltes zu versehen (§ 24 Abs. 2 VwGG)."

Diese Verfügung wurde dem zur Verfahrenshilfe bestellten Rechtsanwalt am 2. April 1992 zugestellt.

Innerhalb der gesetzten Frist langte beim Verwaltungsgerichtshof eine Ergänzung des vom Beschwerdeführer eigenhändig verfaßten Beschwerdeschriftsatzes ein, in der es unter anderem heißt, die angefochtenen Bescheide seien dem Beschwerdeführer "inhaltlich tatsächlich nie zur Kenntnis gekommen", weil ihm die Behebung bei der Post mangels eines Lichtbildausweises nicht möglich gewesen sei. Die Bescheide könnte daher auch nur mit dem Datum der jeweiligen Hinterlegungsanzeige genannt werden. Ob die Bescheide vom Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 12, oder vom "Amt der Wiener Landesregierung im selbstständigen Wirkungsbereich des Landes" erlassen worden seien und daher der Instanzenzug erschöpft sei, könne nicht angegeben werden. Ferner wurde ausdrücklich erklärt, daß die Voraussetzungen für eine Säumnisbeschwerde nicht vorlägen.

Die anzufechtenden Bescheide wurden weder vorgelegt noch wurde damit im Zusammenhang ein bestimmtes Begehren gestellt. Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, wurden nicht angeführt. Weder der Beschwerdeführer noch sein Vertreter haben vorgebracht, daß sie versucht hätten, sich über den Inhalt der hinterlegten Schriftstücke Kenntnis zu verschaffen und dies ihnen etwa von der Behörde verwehrt worden sei. Es sei daher davon auszugehen, daß der Vertreter in der Lage war, innerhalb der gesetzen Frist dem mit der oben wiedergegebenen Berichterverfügung erteilten Auftrag nachzukommen.

Aufgrund dieser Ausführungen ergibt sich, daß im vorliegenden Fall ein nur mangelhaft erfüllter Verbesserungsauftrag vorliegt. Da ein nur mangelhaft erfüllter Verbesserungsauftrag der Unterlassung der Mängelbehebung überhaupt gleichzustellen ist (vgl. DOLP, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, 3. Auflage, Seite 522 ff), war das Verfahren gemäß §§ 34 Abs. 2 und 33 Abs. 1 VwGG einzustellen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991080179.X00

Im RIS seit

13.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten