Index
10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
GewO 1973 §354;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Mag. Kobzina und die Hofräte Dr. Griesmacher und Dr. Weiss als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Paliege, über die Beschwerde des L und des J, beide in W, und weiterer Beschwerdeführer, alle vertreten durch Dr. G, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 1. August 1991, Zl. IIa-60.045/71-91, betreffend Parteistellung (Versuchsbetrieb; mitbeteiligte Partei: T Gesellschaft m.b.H. & Co. KG in K, vertreten durch Dr. B, Rechtsanwalt in I), den Beschluß gefaßt:
Spruch
Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Begründung
Die Bezirkshauptmannschaft erteilte mit Bescheid vom 26. Juni 1991 der mitbeteiligten Partei gemäß § 354 GewO 1973 die gewerbebehördliche Genehmigung zur Durchführung der erforderlichen Arbeiten zum Zwecke der Führung eines Versuchsbetriebes einer Mülldeponie befristet bis 31. März 1992. Zur Begründung wurde u.a. ausgeführt, es werde, um die als erforderlich erachteten Erhebungen durchführen zu können und um die erforderlichen Erfahrungen zu sammeln, ein Zeitraum von etwa neun Monaten notwendig sein; der Versuchsbetrieb sei daher für diesen Zeitraum genehmigt worden.
Die dagegen erhobene Berufung des Erstbeschwerdeführers (und 212 weiterer nunmehriger Beschwerdeführer) wurde mit Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 1. August 1991 mangels Parteistellung als unzulässig zurückgewiesen.
Die dagegen erhobene, an den Verfassungsgerichtshof gerichtete und mit einem Abtretungsantrag gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG verbundene Beschwerde wurde am 25. September 1991 zur Post gegeben. Die Behandlung der Beschwerde wurde vom Verfassungsgerichtshof mit Beschluß vom 11. März 1992, B 1092/91-11, abgelehnt.
Mit Verfügung vom 15. April 1992 hat der Verwaltungsgerichtshof die Beschwerdeführer aufgefordert, sich zur Frage der Gegenstandslosigkeit der vorliegenden Beschwerde zu äußern.
Die Beschwerdeführer räumten in ihrem Schriftsatz vom 27. April 1992 ein, daß der vorliegenden Beschwerde der Grund entzogen sei, weil die Zeit für den Versuchsbetrieb abgelaufen und zwischenzeitlich die endgültige Benützungsbewilligung erteilt worden sei. Gleichzeitig hielten die Beschwerdeführer jedoch fest, daß die in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen hinsichtlich der Unterscheidung von Versuchsbetrieb und Probebetrieb einer höchstgerichtlichen Klärung bedürften. Die Beschwerdeführer könnten sich nicht damit abfinden, daß einerseits in einem Verfahren Parteistellung für die Nachbarn bestehe, im anderen Verfahren nicht, obwohl im Grunde genommen beide den gleichen Zweck verfolgten, nämlich die Auswirkungen einer Anlage zu überprüfen. Aus diesem Grund werde die Bitte ausgesprochen, daß ungeachtet einer allfälligen Gegenstandslosigkeit in der Sache selbst entschieden werde, um die für weite Teile der österreichischen Bevölkerung unbefriedigende, ungeklärte Rechtsfrage einer Klärung zuzuführen.
Diesem Schriftsatz der Beschwerdeführer vom 27. April 1992 läßt sich nicht entnehmen, daß trotz des im Genehmigungsbescheid mit dem 31. März 1992 festgesetzten Endtermins und der mit diesem Tag eingetretenen Hinfälligkeit des mit dem angefochtenen Bescheid getroffenen Abspruches über die Zurückweisung der von den Beschwerdeführern erhobenen Berufung in Ansehung dieser Verwaltungsangelegenheit noch ein Rechtschutzinteresse der Beschwerdeführer bestünde. Die vorliegende Beschwerde wurde somit im Sinne des § 33 Abs. 1 VwGG gegenstandslos, das Verfahren war daher auf Grund dieser Gesetzesbestimmung einzustellen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992040092.X00Im RIS seit
19.05.1992Zuletzt aktualisiert am
02.08.2018