TE Vwgh Beschluss 1992/5/19 92/11/0008

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Veröffentlicht am 19.05.1992
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §12 Abs3;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §58;
VwGG §59 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 92/11/0009

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat in den Beschwerdesachen des E in B, vertreten durch Dr. F, Rechtsanwalt in S, gegen die Bescheide der Salzburger Landesregierung vom 10. Juli 1991, Zl. 3/06-51.950/32-1991 (hg. Zl. 92/11/0008) und vom 12. Juli 1991, Zl. 3/06-52.008/15-1991 (hg. Zl. 92/11/0009), beide betreffend Nichtzuerkennung der aufschiebenden Wirkung von Vorstellungen gegen zwei Bescheide der Gemeindevertretung der Marktgemeinde B in Angelegenheit Feststellung des Erlöschens von Thermalwasserbezugsrechten, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Beschwerden werden als gegenstandslos geworden erklärt und die Verfahren eingestellt.

Ein Zuspruch von Kostenersatz findet nicht statt.

Begründung

Mit den angefochtenen Bescheiden wurde den Anträgen des Beschwerdeführers, seinen Vorstellungen gegen Bescheide der Gemeindevertretung der Marktgemeinde B vom 4. Juni 1991 die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, gemäß § 63 Abs. 4 lit. d Salzburger Gemeindeordnung 1976 nicht stattgegeben.

Die belangte Behörde hat mit zwei Bescheiden vom 25. November 1991 über die Vorstellungen des Beschwerdeführers in der Hauptsache entschieden, indem beide Vorstellungen als unbegründet abgewiesen wurden.

Mit hg. Verfügung vom 3. April 1992 erging an den Beschwerdeführer im Sinne des § 33 Abs. 1 VwGG die Anfrage, ob und inwiefern er sich durch die vorliegend angefochtenen Bescheide in seinen Rechten weiterhin als verletzt erachtet. Der Beschwerdeführer teilte mit Eingabe vom 8. Mai 1992 mit, daß er sich auf Grund der beiden Bescheide der belangten Behörde vom 25. November 1991 "in seinen Rechten weiterhin nicht mehr als verletzt erachtet".

Der Wegfall der Möglichkeit, durch den angefochtenen Bescheid weiterhin in Rechten verletzt zu sein, bewirkt nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Gegenstandslosigkeit der dagegen erhobenen Beschwerde; das Beschwerdeverfahren ist nach § 33 Abs. 1 VwGG einzustellen (vgl. den Beschluß eines verstärkten Senates vom 9. April 1980, Slg. 10092/A). Dieser Fall liegt hier vor, da in Anbetracht der auf die Dauer des Vorstellungsverfahrens beschränkten Wirkung der gegenständlichen, die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung versagenden Bescheide in Übereinstimmung mit der Erklärung des Beschwerdeführers davon auszugehen ist, daß diese Bescheide für ihn keine Rechtswirkungen mehr entfalten. Für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers ist es unerheblich, ob diese Bescheide aufgehoben werden oder weiterhin dem Rechtsbestand angehören.

In sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG sind daher die vorliegenden Beschwerden als gegenstandslos geworden zu erklären und die Beschwerdeverfahren einzustellen.

Da die Beschwerden nicht durch formelle Klaglosstellung gegenstandslos geworden sind, hat ein Kostenzuspruch zu unterbleiben (vgl. auch dazu den genannten Beschluß vom 9. April 1980, Slg. 10092/A).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992110008.X00

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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