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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AuslBG §12a;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der T-Gesellschaft m.b.H. in W, vertreten durch Dr. G, Rechtsanwalt in W, der gegen den Bescheid des Landesarbeitsamtes Wien vom 14. Jänner 1992, Zl. IIc/6702B, betreffend Beschäftigungsbewilligung nach dem AuslBG, erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Begründung
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde ein Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung nach dem AuslBG für den jugoslawischen Staatsbürger PB abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat ihre dagegen erhobene Beschwerde mit dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden. Die vorläufige Berechtigung zur Beschäftigungsaufnahme durch den Ausländer habe vor kurzem geendet, durch seinen Ausfall würde die Beschwerdeführerin unverhältnismäßige finanzielle Nachteile erleiden.
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung für einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Dieser Antrag konnte im Beschwerdefall nicht erfolgreich sein, denn durch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung könnte weder die bescheidmäßig versagte Beschäftigungsbewilligung herbeigeführt noch der bereits eingetretene Ablauf der vorläufigen Berechtigung zur Beschäftigungsaufnahme rückgängig gemacht werden. Der von der Beschwerdeführerin angestrebte Erfolg einer Berechtigung zur Weiterbeschäftigung des genannten Ausländers bis zur Beendigung des Beschwerdeverfahrens könnte daher durch eine Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gar nicht herbeigeführt werden.
Dem Antrag war daher nicht stattzugeben.
Schlagworte
Begriff der aufschiebenden Wirkung Nichtvollstreckbare BescheideEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:AW1992090013.A00Im RIS seit
19.05.1992