TE Vwgh Beschluss 1992/5/19 92/11/0047

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Veröffentlicht am 19.05.1992
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
90/02 Kraftfahrgesetz;

Norm

B-VG Art131 Abs1 Z1;
KFG 1967 §75 Abs2;
VwGG §34 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Onder und die Hofräte Dr. Dorner, Dr. Waldner, Dr. Bernard und Dr. Graf als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Lenhart, in der Beschwerdesache des E in K, vertreten durch Dr. F, Rechtsanwalt in H, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom 12. Dezember 1991, Zl. 8V-2956/2/91, betreffend Zurückweisung einer Vorstellung, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Mandatsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt vom 27. September 1990 wurde der Beschwerdeführer gemäß § 75 Abs. 2 erster Satz KFG 1967 aufgefordert, binnen drei Wochen eine Lenkerprüfung für Kraftfahrzeuge der Gruppe B abzulegen. Mit Mandatsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt vom 21. Jänner 1991 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 75 Abs. 2 zweiter Satz KFG 1967 die Lenkerberechtigung entzogen.

Mit Schriftsatz vom 11. Juni 1991 erhob der Beschwerdeführer, der hinsichtlich beider Mandatsbescheide die Unwirksamkeit der Ediktalzustellung nach § 25 Abs. 1 des Zustellgesetzes behauptete, gegen die beiden genannten Mandatsbescheide vom 27. September 1990 und vom 21. Jänner 1991 Vorstellung.

Mit Bescheid der Erstbehörde vom 23. Oktober 1991 wurde die Vorstellung gegen den Mandatsbescheid vom 27. September 1990 als verspätet zurückgewiesen.

Mit Bescheid der Erstbehörde vom 29. Oktober 1991 wurde die Vorstellung gegen den Mandatsbescheid vom 21. Jänner 1991 als verspätet zurückgewiesen. Die beiden zurückweisenden Bescheide wurden dem Beschwerdeführer in einer Postsendung am 30. Oktober 1991 zugestellt.

Der Beschwerdeführer erhob eine Berufung. Als angefochten bezeichnete er darin ausschließlich den Bescheid der Erstbehörde vom 23. Oktober 1991. Der Bescheid vom 29. Oktober 1991 wird nicht einmal erwähnt. Gleichwohl vertritt der Beschwerdeführer in der Begründung der Berufung den Standpunkt, daß auch die Vorstellung gegen den Mandatsbescheid vom 21. Jänner 1991 rechtzeitig erhoben worden sei.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Berufung des Beschwerdeführers "gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt vom 29.10.1991, Zl. .... gemäß § 66 Abs. 4 AVG als unbegründet abgewiesen".

Wie sich aus dem Vorstehenden ergibt, wurde mit dem angefochtenen Bescheid eine Berufung abgewiesen, die vom Beschwerdeführer gar nicht erhoben worden ist. Der Beschwerdeführer hat den Bescheid vom 29. Oktober 1991 nicht bekämpft. Angesichts der eindeutigen Anfechtungserklärung in der Berufung und der eindeutigen Formulierung des Spruches des angefochtenen Bescheides verbietet sich eine Umdeutung des Inhaltes der in Rede stehenden Aussagen der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens.

Durch die Abweisung einer nicht erhobenen Berufung kann der Beschwerdeführer in seinen Rechten nicht verletzt sein. Die Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG in einem nach § 12 Abs. 4 VwGG gebildeten Senat mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung zurückzuweisen.

Der Zuspruch von Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG, insbesondere auf § 51, in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992110047.X00

Im RIS seit

19.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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