TE Vwgh Erkenntnis 1992/5/20 92/01/0407

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Veröffentlicht am 20.05.1992
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht;
49/01 Flüchtlinge;

Norm

AsylG 1968 §1;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Großmann und die Hofräte Dr. Dorner, Dr. Kremla, Dr. Steiner und Dr. Mizner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Lammer, über die Beschwerde des M in L, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in L, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 12. Februar 1992, Zl. 4.247.553/2-III/13/89, betreffend Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus dem durch eine Ausfertigung des angefochtenen Bescheides belegten Beschwerdevorbringen ergibt sich, daß der Antrag des Beschwerdeführers, eines rumänischen Staatsangehörigen, auf Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft mit Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich vom 9. Februar 1989 abgewiesen worden war. Die gegen diesen Bescheid erhobene Berufung des Beschwerdeführers wies die belangte Behörde mit Bescheid vom 12. Februar 1992 gemäß § 66 Abs. 4 AVG ab.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde. Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinen Rechten auf Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft und auf ein gesetzmäßiges Asylverfahren verletzt. Insbesondere habe es die belangte Behörde unterlassen, sich mit seinem Berufungsvorbringen ausreichend auseinanderzusetzen und über die tatsächlichen Verhältnisse in Rumänien Ermittlungen anzustellen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die belangte Behörde hat das Vorbringen des Beschwerdeführers bei seiner Einvernahme durch die Sicherheitsbehörde am 10. November 1988, auf Grund seiner Zugehörigkeit zur armenischen Volksgruppe Schwierigkeiten mit Privatleuten gehabt zu haben, als nicht geeignet beurteilt, Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention darzutun, weil damit keine dem Staat zurechenbare Verfolgungshandlungen geltend gemacht worden seien. Diese Beurteilung entspricht insbesondere angesichts des Umstandes, daß der Beschwerdeführer nicht behauptet hat, vergeblich staatliche Hilfe gegen Aktivitäten Privater, die gegen ihn gerichtet waren, begehrt zu haben, der Rechtslage und der hg. Rechtsprechung. Soweit der Beschwerdeführer aber allein mit seiner Zugehörigkeit zu dieser Volksgruppe seine Flüchtlingseigenschaft zu begründen versucht, ist ihm entgegenzuhalten, daß dies allein nicht als Grund für die Anerkennung als Flüchtling ausreicht (vgl. die bei Steiner, Österreichisches Asylrecht, Wien 1990, S 30, angeführte Judikatur).

Der belangten Behörde ist auch beizupflichten, wenn sie das Vorbringen des Beschwerdeführers, mit dem er zeitlich im Bereich seiner Schulausbildung, seines Studiums und seines Militärdienstes angesiedelte, gegen ihn gerichtete Aktivitäten als Fluchtgründe geltend macht, als in zeitlich zu großem Abstand zur Ausreise aus seinem Heimatland gewertet hat, um daraus noch begründete Furcht vor Verfolgung ableiten zu können (vgl. die bei Steiner, Österreichisches Asylrecht, Wien 1990, S 31, angeführte Judikatur).

Soweit die belangte Behörde die Abweisung der Berufung damit begründet hat, daß erfahrungsgemäß die von Asylwerbern bei ihrer ersten Befragung gemachten Angaben am ehesten der Wahrheit entsprechen und daß daher die über das im erstinstanzlichen Verfahren erhobene Vorbringen hinausgehenden Ausführungen des Beschwerdeführers in seinem mehr als 1 1/2 Jahre nach der Erhebung seiner - über sein erstinstanzliches Vorbringen nicht hinausgehenden - Berufung eingebrachten Berufungsnachtrag als nicht glaubwürdig anzusehen seien, hat der Verwaltungsgerichtshof schon zu wiederholten Malen erkannt, daß eine derartige Würdigung eines sich im Lauf des Instanzenzuges steigernden Vorbringens von Asylwerbern nicht unschlüssig ist (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 19. September 1990, Zl. 90/01/0133, und viele andere).

Der Beschwerdeführer hat in diesem Zusammenhang die Behauptung aufgestellt, sein erstinstanzliches Vorbringen sei nicht vollständig protokolliert worden, wobei der Beschwerdeführer diesen Umstand aber erst in der Berufungsergänzung auf Grund seiner erst in diesem Zeitpunkt verbesserten Deutschkenntnisse habe geltend machen können. Angesichts des Umstandes, daß in der Begründung des angefochtenen Bescheides unwidersprochen darauf hingewiesen wurde, dem Beschwerdeführer seien seine unter Beiziehung eines Dolmetschers protokollierten Angaben vor der Behörde erster Instanz in seiner Muttersprache vorgelesen worden und er habe mit seiner Unterschrift bestätigt, den Inhalt verstanden und nichts hinzuzufügen zu haben, vermag diese Behauptung die Beschwerde nicht zum Erfolg zu führen.

Zur Rüge des Beschwerdeführers, die belangte Behörde habe keine Ermittlungen über die tatsächliche politische Situation in seinem Heimatland angestellt, ist ihm entgegenzuhalten, daß im Asylverfahren das Vorbringen des Flüchtlings als zentrales Entscheidungskriterium herangezogen werden muß und es dem Asylwerber obliegt, alles Zweckdienliche für die Erlangung der von ihm angestrebten Rechtsstellung vorzubringen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 19. September 1990, Zl. 90/01/0133). Die belangte Behörde war sohin auch nicht gehalten, die tatsächlichen politischen Verhältnisse in Rumänien zu eruieren.

Dem Beschwerdeführer ist beizupflichten, daß entgegen der Ansicht der belangten Behörde der Umstand, daß einem Asylwerber ein Reisepaß ausgestellt wurde, für sich allein noch kein Indiz für das Nichtvorliegen von Verfolgung darstellt (vgl. die bei Steiner, Österreichisches Asylrecht, Wien 1990, S 32, angeführte Judikatur). Die belangte Behörde hat aber im übrigen die Abweisung der Berufung des Beschwerdeführers - wie dargelegt - schlüssig begründet, sodaß diese mangelhafte Beweiswürdigung nicht zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides führen kann.

Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen ließ, daß die behaupteten Rechtsverletzungen nicht vorliegen, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Demgemäß konnte auch ein Abspruch über den zu

Zl. AW 92/01/0046 protokollierten Antrag des Beschwerdeführers, seiner Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, unterbleiben.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992010407.X00

Im RIS seit

20.05.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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