TE Vfgh Beschluss 1989/10/13 V23/89, V24/89

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Veröffentlicht am 13.10.1989
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Index

L5 Kulturrecht
L5000 Pflichtschule allgemeinbildend

Norm

B-VG Art139 Abs1 / Individualantrag
Oö PflichtschulorganisationsG 1984
Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 29. Juli 1988. Schu-07/23/1988 (Festlegung zweier Schulsprengel)

Leitsatz

Zurückweisung von Individualanträgen einer Gemeinde auf Aufhebung von Verordnungen, mit denen Schulsprengel für öffentliche Volksschulen erneut festgesetzt werden wegen fehlender Legitimation; Eintritt der behaupteten Rechtswirkungen durch den nach §47 Abs3 Oö. PflichtschulorganisationsG 1984 über die Leistung der Schulerhaltungsbeiträge ergehenden Bescheid

Spruch

Die Anträge werden zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

I. Die Gemeinde St. Peter am Wimberg stellte unter Berufung auf Art139 Abs1 letzter Satz B-VG an den Verfassungsgerichtshof die Anträge, die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 29. Juli 1988, Schu-07/23/1988, mit welcher der Schulsprengel für die öffentliche gemischte Volksschule in St. Ulrich im Mühlkreis erneut festgesetzt wird, insoweit aufzuheben, als die Liegenschaften Pehersdorf 5 - 10, 25 und 28 sowie Hötzeneck 2 - 6, 19 und 20 dem Schulsprengel der öffentlichen gemischten Volksschule St. Ulrich im Mühlkreis zugeordnet werden, sowie die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 29. Juli 1988, Schu-07/23/1988, mit welcher der Schulsprengel für die öffentliche gemischte Volksschule in Neufelden erneut festgesetzt wird, insoweit aufzuheben, als die Liegenschaften Pürnstein 60 sowie Steinbruch 41 und 42 dem Schulsprengel der öffentlichen gemischten Volksschule Neufelden zugeordnet werden.

Zur Begründung des Antrages wird der Sache nach im wesentlichen ausgeführt: Durch die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 29. Juli 1988, Schu-07/23/1988, mit welcher der Schulsprengel für die öffentliche gemischte Volksschule in St. Ulrich im Mühlkreis erneut festgesetzt wird (im folgenden: erstgenannte Verordnung) seien die bisher zum Schulsprengel der öffentlichen gemischten Volksschule in St. Peter am Wimberg (gesetzlicher Schulerhalter dieser Schule ist die antragstellende Gemeinde) gehörenden Liegenschaften Pehersdorf 5 - 10, 25 und 28 sowie Hötzeneck 2 - 6, 19 und 20 dem Schulsprengel der öffentlichen gemischten Volksschule in St. Ulrich im Mühlkreis zugeordnet worden. In der von derselben Behörde mit demselben Datum und derselben Geschäftszahl erlassenen Verordnung, mit welcher der Schulsprengel für die öffentliche gemischte Volksschule in St. Peter am Wimberg erneut festgesetzt wird, sei festgelegt worden, daß die (im Gebiet der Gemeinde Neufelden gelegenen) Liegenschaften Pürnstein 60 sowie Steinbruch 41 und 42 in den Schulsprengel der öffentlichen gemischten Volksschule in St. Peter am Wimberg fallen. Mit der von derselben Behörde (wiederum mit demselben Datum und derselben Geschäftszahl) erlassenen Verordnung, mit welcher der Schulsprengel für die öffentliche gemischte Volksschule in Neufelden erneut festgesetzt wird (im folgenden: zweitgenannte Verordnung) seien trotz der Zuweisung der Liegenschaften Pürnstein 60 sowie Steinbruch 41 und 42 zum Schulsprengel der öffentlichen gemischten Volksschule in St. Peter am Wimberg diese Grundstücke vom Schulsprengel der öffentlichen gemischten Volksschule in Neufelden nicht ausgenommen worden, sodaß diese Liegenschaften sowohl dem Schulsprengel der öffentlichen gemischten Volksschule in St. Peter am Wimberg als auch dem Schulsprengel der öffentlichen gemischten Volksschule in Neufelden zugehörten.

Zur Begründung ihrer Antragslegitimation iS des Art139 Abs1 letzter Satz B-VG führt die antragstellende Gemeinde aus, durch die erstgenannte Verordnung werde unmittelbar in ihre Rechtsposition als Schulerhalter der gemischten öffentlichen Volksschule in St. Peter am Wimberg eingegriffen, da durch die Zuweisung der Liegenschaften Pehersdorf 5 - 10, 25 und 28 sowie Hötzeneck 2 - 6, 19 und 20 zum Schulsprengel der öffentlichen gemischten Volksschule in St. Ulrich im Mühlkreis ihr Anspruch gegenüber dieser Gemeinde auf Leistung von Schulerhaltungsbeiträgen gemäß §47 O.ö. Pflichtschulorganisationsgesetz 1984 - O.ö. POG 1984 beseitigt werde. Durch die zweitgenannte Verordnung werde auf Grund der Zuweisung der Liegenschaften Pürnstein 60 sowie Steinbruch 41 und 42 zum Schulsprengel für die öffentliche gemischte Volkssschule in Neufelden ebenfalls in die Rechte der antragstellenden Gemeinde eingegriffen, da diese Liegenschaften seit dem 19. Jahrhundert - zuletzt bestätigt durch die erstgenannte Verordnung - zu ihrem Schulsprengel gehörten.

II. Die Anträge sind nicht zulässig.

1. Voraussetzung der Antragslegitimation nach Art139 Abs1 letzter Satz B-VG ist es unter anderem, daß die angefochtene Verordnung für den Antragsteller nicht bloß behaupteterweise, sondern tatsächlich ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides wirksam geworden ist (s. zB VfSlg. 8009/1977). Hiebei hat der Verfassungsgerichtshof lediglich zu untersuchen, ob die vom Antragsteller ins Treffen geführten Rechtswirkungen der Verordnung vorliegen, nicht zu prüfen ist hingegen, ob die Norm für ihn sonstige Wirkungen entfaltet. Es kommt nämlich im gegebenen Zusammenhang bloß auf die Behauptungen des Antragstellers an, in welcher Hinsicht die bekämpfte Verordnung seine Rechtssphäre berührt und - bei Gesetzwidrigkeit - verletzt (s. zB VfSlg. 8974/1980 mwH; vgl. weiters zB VfSlg. 11.056/1986, VfGH 30.9.1987 V68/87).

2. Die antragstellende Gemeinde begründet ihre Antragslegitimation hinsichtlich der erstgenannten (der Sache nach auch hinsichtlich der zweitgenannten) Verordnung mit dem Hinweis auf die gemäß §47 O.ö. POG 1984 aus der Schulsprengelfestsetzung erfließenden Rechtswirkungen.

Nach §47 Abs1 O.ö. POG 1984 hat, sofern eine andere Gemeinde als die betreffende Schulsitzgemeinde mit ihrem gesamten Gebiet oder einem Teil ihres Gebietes zu einem Schulsprengel (ua.) einer öffentlichen Volksschule gehört, diese Gemeinde an den gesetzlichen Schulerhalter Beiträge zum laufenden Schulerhaltungsaufwand zu leisten. Nach Abs3 dieser Bestimmung hat im Falle von Meinungsverschiedenheiten zwischen den beteiligten Gemeinden über die Leistung der Schulerhaltungsbeiträge letztlich die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde bzw. die Landesregierung diese Beiträge mit Bescheid festzusetzen.

Die angefochtenen Verordnungen greifen damit in die Rechtssphäre der antragstellenden Gemeinde nicht unmittelbar ein; vielmehr wird der behauptete Eingriff in deren Rechtssphäre erst durch eine im §47 Abs3 O.ö. POG 1984 vorgesehene bescheidmäßige Erledigung der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde bzw. der Landesregierung bewirkt, nicht jedoch bereits durch die hier angefochtenen Verordnungen.

3. Der antragstellenden Gemeinde kommt daher die Antragsberechtigung nach Art139 Abs1 letzter Satz B-VG nicht zu, weswegen ihre Anträge zurückzuweisen waren.

Dies konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lite VerfGG 1953 ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

Schlagworte

Schulen, Pflichtschulsprengel, VfGH / Individualantrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1989:V23.1989

Dokumentnummer

JFT_10108987_89V00023_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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