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L22002 Landesbedienstete Kärnten;Norm
AVG §58 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Herberth, Dr. Knell, Dr. Germ und Dr. Höß als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Steiner, über die Beschwerde des F in D, vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in N, gegen den Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 23. August 1990, Zl. Pers. 26798/6/90, betreffend Verwendungszulage nach § 176 Abs. 1 Z. 1 des Kärntner Dienstrechtsgesetzes, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Das Land Kärnten hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.540,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer steht als Fachoberinspektor in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Kärnten. Seine Dienststelle ist die Bezirkshauptmannschaft XY, in der er das Schulreferat leitet.
Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde dem Antrag des Beschwerdeführers vom 14. November 1988 auf Zuerkennung einer Verwendungszulage gemäß § 176 Abs. 1 Z. 1 des Kärntner Dienstrechtsgesetzes, LGBl. Nr. 35/1985, in der geltenden Fassung nicht statt.
Dieser Bescheid wurde wie folgt begründet:
"Mit Schreiben vom 14. November 1988 suchten Sie um die "Aufwertung" Ihrer Planstelle von "C" auf "B" an und führten als Begründung an, daß das Schulreferat das einzige Referat bei den Bezirkshauptmannschaften sei, das bisher nicht aufgewertet worden sei. Seit dem Jahre 1982 seien Sie Leiter des Schulreferates bei der Bezirkshauptmannschaft XY und im Jahre 1984 sei die Leiterbestellung definitiv geworden. Alle Schulagenden würden im übrigen von Ihnen selbst wahrgenommen werden. Der Beweis dafür sei der dem Antrag beigelegten Auflistung zu entnehmen.
Über Ihren Antrag wird nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens folgendes erwogen:
Sie traten Ihren Dienst am 1. April 1982 an und wurden in weiterer Folge mit der Leitung des Schulreferates bei der Bezirkshauptmannschaft XY betraut. Besoldungsmäßig sind Sie in der Verwendungsgruppe C, Dienstklasse V, Gehaltsstufe 4, eingereiht.
Auf Grund der Geschäftseinteilung der Bezirkshauptmannschaft XY, die auf der im Jahre 1984 in Kraft gesetzten Grundsatz-Geschäftseinteilung für die Bezirkshauptmannschaften des Landes Kärnten basiert, obliegen dem Schulreferat folgende Aufgaben:
o Personalangelegenheiten der Landeslehrer
o Erstellung des Dienstpostenplanes für die öffentlichen
Pflichtschulen
o Vorbereitung für die Bezirksleistungsfeststellungskommission
der Landeslehrer
o Angelegenheiten der Kultur und des Sportes (Kärntner Sportgesetz)
Das Schulreferat der Bezirkshauptmannschaft XY ist personell mit Ihnen als dem einzigen Mitarbeiter besetzt. Sie selbst bezeichnen die "Personalmaßnahmen" als Ihre Hauptaufgabe, wobei Sie die Personaladministration einschließlich der Kontrollfunktion sowie die Servicefunktion für die Schulleiter und Lehrkräfte (Beratung, Hilfestellungen) als B-wertig bewerten. Dies vor allem auch unter dem Gesichtspunkt des Erfordernisses fundierter Gesetzeskenntnis im Bereich des Dienst- und Besoldungsrechtes.
Dieser Auffassung steht die Darstellung des Behördenleiters der Bezirkshauptmannschaft XY entgegen: Dieser stellt hiezu fest, daß eine B-Wertigkeit durch Anbringen von Stempeln auf Vordrucken, Karteiführungen, Anfragen an Schulen, Führung von Abwesenheitslisten, Vorlagen an die Regierung, meistens auch nur durch Verwendung von Stempeln, Entgegennahme von Telefonaten etc. keinesfalls erblickt werden könne. Im übrigen sei die Tätigkeit im Schulreferat mit anderen B-wertigen Referaten - wie zum Beispiel Gewerberecht, Wasserrecht, Strafrecht, Forstrecht usw. - keinesfalls vergleichbar. Der Vorstand der Abteilung 6 des Amtes der Kärntner Landesregierung (Schulabteilung) stellte dar, daß - abgesehen von den in den Kompetenzbereich der Bezirksverwaltungsbehörden fallenden Personalangelegenheiten - die materiell-rechtliche Entscheidung jeweils seiner Abteilung zukomme, hingegen liege bei den Schulreferaten der Bezirkshauptmannschaften die rein formale Vorprüfung.
Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens, dessen Ergebnisse Ihnen im übrigen hinreichend zur Kenntnis gebracht wurden - vom Parteiengehör haben Sie jedoch keinen Gebrauch gemacht - war nun zu prüfen, welche gesetzlichen und organisatorischen Grundlagen Sie bei der Aufgabenbesorgung zu beachten und welche Tätigkeiten Sie als Leiter des Schulreferates bei der Bezirkshauptmannschaft XY im Detail zu besorgen haben. Im einzelnen stellt sich nun - insbesondere auf Grund des Prüfberichtes der Amtsinspektion vom 30. Mai 1990 - die Situation wie folgt dar:
Gemäß Art. 14 Abs. 4 lit. a B-VG ist Landessache die Gesetzgebung und Vollziehung unter anderem hinsichtlich der Behördenzuständigkeit zur Ausübung der Diensthoheit über die Lehrer für öffentliche Pflichtschulen auf Grund der gemäß Art. 14 Abs. 2 ergehenden Gesetze. In diesen Landesgesetzen sind den Schulbehörden des Bundes (Landesschulrat, Bezirksschulrat) Mitwirkungsrechte einzuräumen, deren Mindestumfang in weiterer Folge in Art. 14 Abs. 2 lit. a umschrieben ist. Auf Grund dieser Verfassungsrechtslage hat Kärnten das Landeslehrer-Diensthoheitsgesetz, LGBl. Nr. 16/1965, in der geltenden Fassung, erlassen. Demnach übt in Kärnten - abgesehen von den bundesverfassungsgesetzlich vorgesehenen Mitwirkungsrechten der Schulbehörden des Bundes (Landesschulrat, Bezirksschulrat) - die Diensthoheit über die Landeslehrer die Landesregierung aus, wobei unter der Ausübung der Diensthoheit die Vollziehung des materiellen Dienstrechtes zu verstehen ist.
Die gültige Geschäftseinteilung des Amtes der Kärntner Landesregierung weist sohin der Abteilung 6 - Schulwesen - die "Personalangelegenheiten einschließlich dienst- und besoldungsrechtlicher Angelegenheiten der Landeslehrer" als Aufgabengebiet zu.
Nach dem oben erwähnten Landeslehrer-Diensthoheitsgesetz obliegen der Bezirksverwaltungsbehörde hinsichtlich der Landeslehrer folgende Aufgaben:
o Die Entgegennahme des Dienstgelöbnisses
o Die vorübergehende Zuweisung provisorischer Lehrer an eine Schule im Bereich des Bezirkes aus Dienstesrücksichten o Die Gewährung eines außerordentlichen Urlaubes bis zu einer Woche und die Rückberufung aus einem solchen Urlaub o Die Feststellung des Anspruches auf einen Pflegeurlaub o Das erwähnte Gesetz enthält weiters nähere Bestimmungen
über die bei jeder Bezirksverwaltungsbehörde einzurichtende Leistungsfeststellungskommission.
Diese gesetzlichen Bestimmungen finden ihren Niederschlag auch in der Geschäftseinteilung der Bezirkshauptmannschaften (hier: XY), welche dem Schulreferat unter anderem sinngemäße Arbeitsbereiche zuordnet.
Die Basis der Besorgung deren Personalangelegenheiten einschließlich dienst- und besoldungsrechtlicher Angelegenheiten der Landeslehrer bilden das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984 und das Landesvertragslehrergesetz 1966, wobei die Vollziehung dieser Gesetzesmaterien nach der oben dargestellten Kompetenzlage erfolgt.
Konkret haben nun Sie als der Sachbearbeiter des Schulreferates zum Beispiel Anforderungen der Schulleitungen um Zuweisung von Vertretungs-Lehrkräften daduch nachzukommen, daß entweder aus der Personalreserve - bei kurzfristigen Vertretungen - entsprechende Lehrkräfte zugewiesen oder im Falle länger als ein Monat dauernden Vakanzen Lehrkräfte bei der Schulabteilung des Amtes angefordert werden. Damit verbunden ist die Evidenzhaltung bzw. Weitersendung von damit im Zusammenhang stehenden Meldungen. Dies geschieht - wie auch vom Behördenleiter dokumentiert - im wesentlichen durch Stempelaufdrucke. Auch bezüglich der "Erstellung des Dienstpostenplanes" beinhaltet die Aufgabenstellung für das Schulreferat in der Hauptsache die Sammlung der von den Schulleitungen eingehenden Dienstpostenplan-Darstellungen und deren Zusammenfassung in einem "Bezirkspapier".
Diese anhand der beiden oben genannten Beispiele dargestellte Beurteilung läßt sich sinngemäß bezüglich der weiteren Einzeltätigkeiten fortsetzen.
Bei der Prüfung der Frage, ob der konkrete Aufgabenbereich nun eine dem Gehobenen Verwaltungsdienst zuzuordnende Wertigkeit aufweist, ist davon auszugehen, daß der Sachbearbeiter des Schulreferates in Unterordnung unter den Behördenleiter einerseits einen eng begrenzten eigenen Kompetenzbereich wahrzunehmen und andererseits Tätigkeiten nachzukommen hat, die vorwiegend aus der Evidenzhaltung von Personaldaten im Rahmen von Karteien und Übersichten, der Vollständigkeitsprüfung von Personaldaten in weitestgehend formularisierten und von den Antragstellern bereits ausgefüllten Meldungen und Mitteilungen sowie deren Weiterleitung, weiters der Weiterleitung von Schriftstücken der Schulabteilung des Amtes der Landesregierung bzw. der Einforderung von Berichten über den allgemeinen oder speziellen Personalbedarf bestehen und die in der Funktion einer "Bezirksaußenstelle" für die Schulabteilung des Amtes der Landesregierung wahrgenommen werden.
Schließlich wird von Ihnen eine Beratungstätigkeit für die Schulleiter und Lehrkräfte ins Treffen geführt, die jedoch nur als Auskunfts- und Informationstätigkeit anzusehen ist. Auf Grund dieser Feststellungen ist nun die Frage zu beantworten, ob die Voraussetzungen für die Zuerkennung der für eine höherwertige Verwendung vorgesehene Verwendungszulage gegeben sind.
Gemäß § 176 Abs. 1 Z. 1 des Kärntner Dienstrechtsgesetzes, LGBl. Nr. 35/1985, in der geltenden Fassung, gebührt dem Beamten eine ruhegenußfähige Verwendungszulage, wenn er dauernd in erheblichem Ausmaß Dienste verrichtet, die einer höheren Verwendungsgruppe zuzuordnen sind.
Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens muß jedoch festgestellt werden, daß in Ihrem Falle die vorangeführten gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfüllt werden.
Berücksichtigt man vor allem, daß Sie Ihre Tätigkeiten vielfach mit Stempelaufdrucken verrichten, bei der "Erstellung des Dienstpostenplanes" eine Sammlung und Zusammenfassung der von den Schulleitungen eingehenden Dienstpostenplan-Darstellungen vornehmen, die übrigen Tätigkeiten sich im Evidenthalten von Personaldaten, der Vollständigkeitsprüfung von Personaldaten in weitestgehend formularisierten und von den Antragstellern bereits ausgefüllten Meldungen und Mitteilungen sowie deren Weiterleitung, weiters in der Weiterleitung von Schriftstücken der Schulabteilung des Amtes der Landesregierung bzw. in der Einforderung von Berichten über den allgemeinen oder speziellen Personalbedarf erschöpfen, so muß doch der Schluß gezogen werden, daß Ihre Aufgabenstellung sowohl insgesamt als auch im Rahmen der Einzeltätigkeiten keinesfalls den Grad einer selbständigen und selbstverantwortlichen konzeptiven Arbeit erfordert, wie dieser für Beamte der Verwendungsgruppe B charakteristisch ist. Auch ist die von Ihnen ins Treffen geführte Beratungstätigkeit für die Schulleiter und Lehrkräfte letztlich als Auskunfts- und Informationstätigkeit zu qualifizieren und kann - da aus den Bestimmungen des Dienst- und Besoldungsrechtes erfließend - somit durchaus von einem in diesem Bereich bereits langjährig tätigen Mitarbeiter der Verwendungsgruppe C erwartet werden. Insbesondere muß hiebei aber auch noch berücksichtigt werden, daß für Spezial- oder Grundsatzauskünfte die Personal- und Besoldungssachbearbeiter der Schulabteilung des Amtes der Landesregierung zur Verfügung stehen.
Aus all diesen Überlegungen ergibt sich daher, daß die Voraussetzungen für die Zuerkennung einer Verwendungszulage nach § 176 Abs. 1 Z. 1 des Kärntner Dienstrechtsgesetzes nicht gegeben sind. Ihrem Antrag war danach ein Erfolg zu versagen."
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 176 Abs. 1 Z. 1 des Kärntner Dienstrechtsgesetzes, LGBl. Nr. 35/1985 (im folgenden KDRG), gebührt dem Beamten eine ruhegenußfähige Verwendungszulage, wenn er dauernd in erheblichem Ausmaß Dienste verrichtet, die einer höheren Verwendungsgruppe zuzuordnen sind.
Da diese Vorschrift wörtlich mit § 30a Abs. 1 Z. 1 des Gehaltsgesetzes 1956 übereinstimmt, kann die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur letztgenannten Bestimmung auf die Kärntner Regelung angewendet werden (vgl. Erkenntnis vom 12. Oktober 1987, Zl. 86/12/0290).
Nach dieser Rechtsprechung ist von einem "erheblichem Ausmaß" eines höherwertigen Dienstes nur bei Vorliegen eines wenigstens 25 % übersteigenden Anteiles der höherwertigen Dienste an der Gesamttätigkeit zu sprechen (vgl. zuletzt das Erkenntnis vom 15. Jänner 1992, Zl. 90/12/0196).
Einer bestimmten (höheren) Verwendungsgruppe sind Dienste zuzuordnen, wenn sie ihrer Art nach Fähigkeiten und Kenntnisse voraussetzen, die im allgemeinen nur von Beamten erwartet werden können, die die Anstellungserfordernisse für diese höhere Verwendungsgruppe erfüllen (vgl. unter anderem die Erkenntnisse vom 15. Jänner 1976, Zl. 1872/75, vom 27. November 1989, Zl. 88/12/0108, und vom 1. Februar 1990, Zl. 89/12/0133).
Für Beamte der Verwendungsgruppe B charakteristisch und damit dieser Verwendungsgruppe zuzuordnen sind - nach der ständigen Rechtsprechung (vgl. unter anderem die Erkenntnisse vom 1. Februar 1990, Zl. 89/12/0133, und vom 27. September 1990, Zl. 89/12/0148, mit weiteren Judikaturhinweisen) - Dienste vom Rang einer selbständigen und selbstverantwortlichen konzeptiven Arbeit, deren klaglose Bewältigung im allgemeinen einerseits eine durch (die grundsätzlich als Anstellungserfordernis vorgeschriebene) Absolvierung einer höheren Lehranstalt erworbene Bildung (für den Kärntner Dienstrechtsbereich vgl. § 4 Abs. 2 in Verbindung mit Anlage 1 zum KDRG), andererseits Fachkenntnisse voraussetzt, wie sie durch Zurücklegung der als Definitivstellungserfordernisse vorgeschriebenen Zeiten praktischer Verwendung und der Ablegung der geforderten entsprechenden Prüfungen (für den Kärntner Dienstrechtsbereich nach den §§ 11 und 12 in Verbindung mit Anlage 1 die Vollendung einer Dienstzeit von vier Jahren im provisorischen Dienstverhältnis und der erfolgreiche Abschluß der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe B; vgl. die nach Anlage 12 zum KDRG als Landesgesetz in Geltung stehende Verordnung LGBl. Nr. 62/1979) erlangt zu werden pflegen. In sachlich beschränktem Umfang ist einem Beamten der Verwendungsgruppe B auch die Verfassung von Bescheiden höheren Schwierigkeitsgrades und die Übernahme der Verantwortung hiefür zumutbar (vgl. unter anderem die Erkenntnisse vom 31. Jänner 1979, Zl. 341/78, vom 9. Februar 1981, Zl. 3282/79). Demgemäß ist für die Zuordnung von Diensten eines in die Verwendungsgruppe C eingestuften Beamten nicht das Merkmal der "selbständigen Problemlösung" entscheidend, sondern, wie das einzelne Problem geartet und welches Wissen zu seiner Bewältigung benötigt wird (Erkenntnis vom 21. November 1979, Zl. 1008/78). Konsequenterweise ist nicht maßgebend, daß ein solcher Beamter Erledigungsentwürfe konzipiert und die hiefür erforderlichen Ermittlungen selbständig durchführt, sondern ihr Schwierigkeitsgrad, d.h., ob diese Tätigkeiten im obgenannten Sinn für Beamte der Verwendungsgruppe B charakteristisch sind (vgl. unter anderem die Erkenntnisse vom 14. Oktober 1976, Zl. 1592/76, vom 12. April 1978, Zl. 2917/76, vom 22. September 1980, Zl. 1687/79, und vom 25. September 1989, Zl. 88/12/0129).
Um abschließend beurteilen zu können, ob die Behörde die von ihr zu lösende Rechtsfrage der Wertigkeit einer Tätigkeit (vgl. Erkenntnis vom 27. September 1990, Zl. 89/12/0223) entsprechend den dargestellten Grundsätzen gelöst hat, bedarf es einer dem § 60 AVG (§ 1 DVG) entsprechenden klaren und übersichtlichen Zusammenfassung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, der bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und der darauf gestützten Beurteilung der Rechtsfrage.
Diesen Begründungsanforderungen wird, wie der Beschwerdeführer mit Recht betont, der angefochtene Bescheid aus nachstehenden Gründen nicht gerecht:
Die belangte Behörde hat den angefochtenen Bescheid im wesentlichen auf den Prüfbericht der Amtsinspektion vom 30. Mai 1990 gestützt, wie ein Vergleich der Begründung des angefochtenen Bescheides mit diesem Prüfbericht klar ergibt. In diesem Prüfbericht geht die Amtsinspektion von den vom Beschwerdeführer sehr ausführlich dargestellten (aber weder von der Amtsinspektion noch von der belangten Behörde in der Bescheidbegründung wiedergegebenen) Einzeltätigkeiten aus. Der vom Beschwerdeführer "vorsichtshalber" (für den Fall, daß die belangte Behörde nicht davon ausgegangen sein sollte) geltend gemachte Mangel des Ermittlungsverfahrens besteht daher nicht. Es begründet auch keinen relevanten Verfahrensmangel, daß die belangte Behörde diesen umfangreichen Tätigkeitskatalog in der Begründung des angefochtenen Bescheides nicht wiedergegeben hat; wohl aber, daß sie aus diesem Tätigkeitskatalog nur einzelne Tätigkeiten herausgehoben, sie beschrieben und dem lediglich angefügt hat, es lasse sich "diese anhand der beiden
oben genannten Beispiele dargestellte Beurteilung ... sinngemäß
bezüglich der weiteren Einzeltätigkeiten fortsetzen." Denn auch wenn die diesem Satz folgenden Ausführungen eine zusammenfassende Beschreibung dieser Einzeltätigkeiten beinhalten sollten (was keineswegs eindeutig ist), so vermöchte dies - einerseits angesichts der Verschiedenartigkeit der im umfangreichen Tätigkeitskatalog angeführten Einzeltätigkeiten und andererseits der Verwendung der Ausdrücke "vorwiegend", "weitestgehend" und "vielfach" in dieser zusammenfassenden Beschreibung durch die belangte Behörde - nicht eine nachvollziehbare Begründung zu ersetzen. Daran ändert es auch nichts, daß die belangte Behörde die Darstellung des Vorstandes der Abteilung 6 des Amtes der Kärntner Landesregierung (Schulabteilung) wiedergibt, wonach - abgesehen von den in den Kompetenzbereich der Bezirksverwaltungsbehörden fallenden Personalangelegenheiten - die materiell-rechtliche Entscheidung jeweils seiner Abteilung zukomme, hingegen bei den Schulreferaten der Bezirkshauptmannschaften die rein formale Vorprüfung liege. Denn es ist schon unklar, ob die belangte Behörde diese Darstellung als eigene Feststellung übernommen hat. Bejahendenfalls hätte dargelegt werden müssen, was angesichts des umfangreichen Tätigkeitskataloges, in dem wiederholt von Ermittlungstätigkeiten die Rede ist, unter "rein formaler Vorprüfung" zu verstehen ist. In diesem Zusammenhang ("abgesehen von den in den Kompetenzbereich der Bezirksverwaltungsbehörden fallenden Personalangelegenheiten") ist auch unklar, welche Angelegenheiten dies im einzelnen sind:
Die nach dem Landeslehrer-Diensthoheitsgesetz, LGBl. Nr. 16/1965, den Bezirksverwaltungsbehörden zugewiesenen Kompetenzen decken sich einerseits nicht mit jenen Angelegenheiten, die nach der festgestellten Geschäftseinteilung der Bezirkshauptmannschaft XY dem Schulreferat zugewiesen sind, auch wenn man unter "Personalangelegenheiten der Landeslehrer" nur die durch das Landeslehrer-Diensthoheitsgesetz den Bezirksverwaltungsbehörden zugewiesenen Personalangelegenheiten versteht (arg. "Erstellung des Dienstpostenplanes für die öffentlichen Pflichtschulen); vor allem aber scheint die Beratungstätigkeit für die Schulleiter und Lehrkräfte, die nach der Behauptung des Beschwerdeführers und offensichtlich auch nach Auffassung der belangten Behörde, die ja, wie ausgeführt wurde, von den vom Beschwerdeführer zusammengestellten Tätigkeitskatalog ausgeht, zu den vom Beschwerdeführer zu verrichtenden Diensten gehört. Diesbezüglich hätte es, auch wenn diese Tätigkeit nach Auffassung der belangten Behörde "nur als Auskunfts- und Informationstätigkeit anzusehen ist", überdies unter Bedachtnahme auf die oben dargelegten rechtlichen Grundsätze, wie später bei der Behandlung der rechtlichen Relevanz des Verfahrensmangels näher darzulegen sein wird, der Feststellung bedurft, worin diese "Auskunfts- und Informationstätigkeit" im einzelnen bestanden hat. Ihrer Verpflichtung zu solchen Feststellungen, die eine abschließende rechtliche Beurteilung ermöglichen, war die belangte Behörde auch nicht dadurch enthoben, daß der Beschwerdeführer zum Prüfbericht der Amtsinspektion keine Stellungnahme abgegeben hat, weil dieser Prüfbericht aus den eben angeführten Gründen für eine abschließende Bewertung der Tätigkeit des Beschwerdeführers laut den von ihm vorgelegten Tätigkeitskatalog nicht genügte.
Diese Verfahrensmängel sind auch relevant. Denn es kann nicht ausgeschlossen werden, daß die belangte Behörde bei einer konkreten Beurteilung der Einzeltätigkeiten laut dem Tätigkeitskatalog nach den oben dargelegten rechtlichen Grundsätzen - trotz der Feststellung der Verrichtung von Tätigkeiten des Beschwerdeführers "vielfach mit Stempelaufdrucken" und bestimmter Tätigkeiten "in weitestgehend formularisierter" Weise (zum gewichtigen Indiz formularmäßiger Erledigungen gegen die B-Wertigkeit von Tätigkeiten vgl. unter anderem die Erkenntnisse vom 14. März 1988, Zl. 88/12/0051, und vom 25. September 1989, Zl. 88/12/0129) - zum Ergebnis gekommen wäre, daß der Beschwerdeführer in erheblichem Ausmaß Dienste verrichtet, die ihrer Art nach Fähigkeiten und Kenntnisse voraussetzen, die im allgemeinen nur von Beamten erwartet werden können, die die Anstellungs- und Definitivstellungserfordernisse der Verwendungsgruppe B erfüllen. Dies trifft vor allem für die behauptete und von der belangten Behörde auch zu den Dienstpflichten zählende Beratungstätigkeit des Beschwerdeführers zu. Denn selbst wenn sich diese Beratungstätigkeit in einer "Auskunfts- und Informationstätigkeit" betreffend das Dienst- und Besoldungsrecht der Landeslehrer für öffentliche Pflichtschulen erschöpft haben sollte, so könnte darin - ungeachtet des Umstandes, "daß für Spezial- oder Grundsatzauskünfte die Personal- und Besoldungssachbearbeiter der Schulabteilung des Amtes der Landesregierung zur Verfügung stehen" - eine der Verwendungsgruppe B zuzuordnende Tätigkeit liegen; nämlich dann, wenn sich diese Auskunfts- und Informationstätigkeit nicht nur auf Auskünfte und Informationen aus Aktenunterlagen beschränkt, sondern auch rechtliche Auskünfte und Informationen betreffend konkrete dienst- und besoldungsrechtliche Fragen beinhaltet, die Fachkenntnisse voraussetzen, die nicht durch die Grundausbildung für die Verwendungsgruppe C (vgl. die nach Anlage 12 zum KDRG als Landesgesetz geltende Verordnung LGBl. Nr. 71/1980) vermittelt werden (vgl. im umgekehrten Fall, in dem alle für die Ausübung der Tätigkeit erforderlichen Kenntnisse von Vorschriften im Rahmen der Ausbildung zum Beamten der Verwendungsgruppe C vermittelt wurden, das Erkenntnis vom 14. September 1981, Zlen. 81/12/0043, 0051). Von diesem Inhalt der Auskunfts- und Informationstätigkeit hängt es demnach ab, ob sie, wie die belangte Behörde meint, "von einem in diesem Bereich bereits langjährig tätigen Mitarbeiter der Verwendungsgruppe C erwartet werden" kann.
Der angefochtene Bescheid ist somit mit relevanten Verfahrensmängeln behaftet; nicht jedoch - mangels ausreichender Feststellungen - mit der solche Feststellungen bereits voraussetzenden geltend gemachten inhaltlichen Rechtswidrigkeit. Er war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 104/1991.
Schlagworte
Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher VerfahrensmangelEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1990120273.X00Im RIS seit
16.11.2000Zuletzt aktualisiert am
04.03.2011