TE Vwgh Erkenntnis 1992/5/20 89/12/0035

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Veröffentlicht am 20.05.1992
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
40/01 Verwaltungsverfahren;
72/01 Hochschulorganisation;

Norm

AVG §56;
B-VG Art18 Abs2;
UOG 1975 §35 Abs2;
UOG 1975 §35 Abs4;
UOG 1975 §46 Abs2;
UOG 1975 §47;
UOG 1975 §53a idF 1988/745;
UOG 1975 §56 Abs2;
UOG 1975 §56;
UOG 1975 §62;
UOG 1975 §65 Abs1;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde des NN in W, vertreten durch Dr. B, Rechtsanwalt in X, gegen den Bescheid des BMWF vom 23.12.1988, Zl. 14 007/8-15/88, betreffend

1. Genehmigung eines Beschlusses der Habilitationskommission einer bevollmächtigten Kommission 2. Aufhebung des Beschlusses der bevollmächtigten Kommission auf Einsetzung einer Habilitationskommission 3. Aufhebung von Bescheiden dieser Kommissionen, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer steht als Außerordentlicher Universitätsprofessor an der Universität XY in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Die Lehrbefugnis (venia docendi) für das Fach Kriminalpsychologie hatte der Beschwerdeführer mit 11. November 1976 an der Naturwissenschaftlichen Fakultät der Universität XY erhalten. Bei der genannten Universität ist eine interfakultäre Forschungsstelle für Rechtspsychologie seit 20. Februar 1981 eingerichtet, zu deren Leiter der Beschwerdeführer bestellt wurde.

Die "Ordnung der interfakultären Forschungsstelle für Rechtspsychologie" wurde mit Erlaß der belangten Behörde vom 8. Juli 1983 genehmigt und im Mitteilungsblatt der Universität XY vom 26. Juli 1983 publiziert.

Schon mit Schreiben vom 4. Juli 1983 ersuchte der damalige Vorsitzende der bevollmächtigten Kommission für die Angelegenheiten der interfakultären Forschungsstelle für Rechtspsychologie an der Universität XY (in Hinkunft bevollmächtigte Kommission) die belangte Behörde um Rechtsauskunft, ob eine Reihe darin genannter Rechtsmeinungen von der belangten Behörde geteilt werde, wobei unter II. folgende Rechtsmeinung ausgesprochen wird:

"Mit der Konstituierung der Bevollmächtigten Kommission sind alle Angelegenheiten, die sich auf die interfakultäre Forschungsstelle für Rechtspsychologie beziehen, aus der Zuständigkeit der beiden beteiligten Fakultätskollegien ausgeschieden und auf die gemischte Kommission übergegangen. Die Befugnisse der beteiligten Fakultätskollegien erschöpfen sich in ihrer Mitwirkung bei der Einsetzung der Bevollmächtigten Kommission (8.DErlzUOG, S. 332 f., 335, 343)."

Des weiteren wird unter IV.2. lit.c folgende Rechtsmeinung ausgesprochen:

"HABILITATIONS- UND BERUFUNGSKOMMISSIONEN wären erst im einzelnen Anlaßfall zu errichten, soferne eine Habilitation oder Berufung spezifisch Angelegenheiten der Forschungsstelle im Sinne von §§ 1 - 4 ihrer Ordnung gem. § 53 UOG tangiert.

- Würde die Bildung einer Unterkommission als unzweckmäßig beurteilt, hätte die Bevollmächtigte Kommission in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen über Fachgruppenkommissionen (§§ 62 Abs. 4, 65 Abs. 1 lit.d und lit. e) als solche die Funktion einer Habilitations- und Berufungskommission auszuüben."

Zu dieser Anfrage sprach die belangte Behörde mit Erlaß vom 30. September 1983 aus, daß die unter Punkt I bis IV vertretenen Rechtsauffassungen über die Kompetenzen der bevollmächtigten Kommission zutreffend seien.

Mit Schreiben vom 13. August 1984 richtete der Universitätsdirektor eine Anfrage an die belangte Behörde, in der es heißt, die Habilitationsfähigkeit der bevollmächtigten Kommission müsse in Zweifel gezogen werden. Es handle sich bei dieser Kommission nicht um ein Fakultätskollegium, sondern lediglich um ein nachgebildetes Organ für eine "gemeinsame Einrichtung", die nur zur "Unterstützung" der Tätigkeit zweier oder mehrerer Institute errichtet worden sei. Das UOG weise aber die Verleihung der Lehrbefugnis ausdrücklich einer vom zuständigen Kollegialorgan (nach § 35 Abs. 2 wohl nur das Fakultätskollegium bzw. Universitätskollegium) eingesetzten Kommission mit Entscheidungsvollmacht zu. Da sich der Wirkungsbereich gemeinsamer Einrichtungen von Instituten nur auf die Unterstützung der Tätigkeiten zweier oder mehrerer Institute beziehe, die gemeinsame Einrichtung also einen wesentlich kleineren Kompetenzbereich als ein Institut habe, könnten der dafür eingesetzten bevollmächtigten Kommission nicht die gleichen Kompetenzen zukommen wie einer Fakultät. Es könne auch nicht in der Absicht des Gesetzes liegen, durch die Schaffung gemeinsamer Einrichtung von Instituten neue "Fakultäten" zu schaffen.

Darauf teilte die belangte Behörde mit Erlaß vom 5. Oktober 1984 der Universitätsdirektion der Universität XY mit, zur Frage der Habilitation sei festzustellen, daß sich die Zuständigkeit in erster Linie nach der beantragten Lehrbefugnis richten werde. Die beantragte Lehrbefugnis werde in der Regel vom Fach her dem Wirkungsbereich einer der beteiligten Fakultäten zuzurechnen sein. In diesem Fall sei eine Zuständigkeit des betreffenden Fakultätskollegiums zur Einsetzung der Habilitationskommission gegeben. Nur dann, wenn der Habilitationswerber ausschließlich der gemeinsamen Institutseinrichtung zugeordnet sei, werde die Einsetzung einer Habilitationskommission durch die bevollmächtigte Kommission in Frage kommen. Die Entscheidung über die Zuständigkeit zur Durchführung des Habilitationsverfahrens könne immer nur im Einzelfall getroffen werden.

Mit Erlaß der belangten Behörde vom 20. Dezember 1983 wurde die Geschäftsordnung der bevollmächtigten Kommission gemäß § 15 Abs. 11 UOG genehmigt, wobei ausgesprochen wurde, daß es sich bei dieser um eine solche im Sinne des § 56 Abs. 2 UOG handle, die die Aufgaben des Fakultätskollegiums für die interfakultäre Forschungsstelle wahrzunehmen habe, sodaß zu berücksichtigen sei, daß zum Vorsitzenden nur Ordentliche Universitätsprofessoren und nicht andere Universitätslehrer wählbar seien. Die Geschäftsordnung der bevollmächtigten Kommission wurde im Mitteilungsblatt der Universität XY vom 26. Jänner 1984 verlautbart. Nach deren § 3 "Wirkungsbereich" besitzt die gemischte Kommission die Vollmacht, hinsichtlich sämtlicher Angelegenheiten, die die interfakultäre Forschungsstelle für Rechtspsychologie an der Universität XY betreffen, im Namen der beiden beteiligten Fakultätskollegien selbständig zu entscheiden.

Am 20. Jänner 1987 stellte der Beschwerdeführer an die bevollmächtigte Kommission das Ansuchen um Ausdehnung der Lehrbefugnis gemäß § 36 Abs. 8 UOG auf die Fächer "Rechtspsychologie und Kriminologie". Die bevollmächtigte Kommission beschloß am 27. Jänner 1987 die Einsetzung einer Habilitationskommission zur Behandlung des Habilitationsansuchens des Beschwerdeführers. Am 10. Februar 1987 konstituierte sich die Habilitationskommission und schloß den ersten Verfahrensabschnitt ab. In ihrer Sitzung vom 17. März 1987 beschloß die Habilitationskommission das Habilitationsverfahren des Beschwerdeführers abzuschließen und die Lehrbefugnis - vorbehaltlich der Genehmigung der belangten Behörde - auf die Fächer "Rechtspsychologie und Kriminologie" auszudehnen.

Mit Schreiben vom 20. Jänner 1988 teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer in Wahrung des Parteiengehörs mit, daß beabsichtigt sei, die Bescheide der bevollmächtigten Kommission vom 10. Februar 1987 und vom 17. März 1987 gemäß § 68 Abs. 4 lit.a AVG als nichtig zu erklären. Die eingesetzte Habilitationskommission sei für die Behandlung des Habilitationsantrages des Beschwerdeführers unzuständig. Sie begründete dies im wesentlichen damit, die Lehrbefugnis als Universitätsdozent falle allein in die Kompetenz des Fakultätskollegiums und könne nicht durch Einrichtungen gemäß § 56 UOG vorgenommen werden. Mit einem weiteren Schreiben vom 27. Mai 1988 eröffnete die belangte Behörde dem Beschwerdeführer das Parteiengehör zur Frage der von ihr angenommenen unrichtigen Zusammensetzung der bevollmächtigten Kommission in der Zeit vom 24. März 1981 (gemeint wohl 1983) bis 27. April 1987.

Der Beschwerdeführer erstattete dazu Stellungnahmen als Partei.

Mit dem angefochtenen Bescheid erging folgender Spruch:

1. Die beantragte Genehmigung des Beschlusses der "Habilitationskommission NN" der bevollmächtigten Kommission für die Angelegenheiten der interfakultären Forschungsstelle für Rechtspsychologie an der Universität XY auf Ausweitung der Lehrbefugnis des Außerordentlichen Universitätsprofessors NN auf die Fächer "Rechtspsychologie und Kriminologie" wird gemäß § 35 Abs. 2 in Verbindung mit § 5 Abs. 3 und § 5 Abs. 5 lit.a und c UOG verweigert.

2. Der Bescheid der bevollmächtigten Kommission für die Angelegenheit der interfakultären Forschungsstelle für Rechtspsychologie vom 27. Jänner 1987 auf Einsetzung einer Habilitationskommission zur Behandlung des Ansuchens des Ao. Univ.Prof. NN wird gemäß § 5 Abs. 4 in Verbindung mit § 5 Abs. 5 lit.a und c UOG aufgehoben.

3. Die im Zusammenhang mit der beantragten Ausdehnung der Lehrbefugnis des Außerordentlichen Universitätsprofessors NN auf die Fächer "Rechtspsychologie und Kriminologie" erlassenen Bescheide der bevollmächtigten Kommission für die Angelegenheiten der interfakultären Forschungsstelle für Rechtspsychologie der Universität XY bzw. der von ihr eingesetzten Habilitationskommission vom 10. Februar 1987 und vom 17. März 1987 werden gemäß § 68 Abs. 4 lit.a AVG 1950 als nichtig erklärt."

In der Bescheidbegründung wird das bereits dargestellte Verwaltungsgeschehen zum Teil wiedergegeben und weiters festgestellt, der Rektor der Universität XY habe mit Schreiben vom 5. Februar 1987 den Vorsitzenden der bevollmächtigten Kommission ersucht, die Einleitung des Habilitationsverfahrens zu unterlassen, weil diese nicht zuständig sei. Weiters habe der Rektor der Universität XY namens des Akademischen Senates mit Schreiben vom 10. März 1987 dem Vorsitzenden der Habilitationskommission die "dienstliche Weisung" erteilt, das Habilitationsverfahren nicht weiter zu betreiben und die Habilitationskommission aufzulösen. Diese Weisung sei vom Vorsitzenden der Habilitationskommission mit Schreiben vom 12. März 1987 zurückgewiesen worden, wobei die Meinung vertreten worden sei, der Akademische Senat sei nicht zuständig.

Mit Beschluß vom 17. März 1987 habe der Akademische Senat der Universität XY gemäß § 73 Abs. 5 UOG die Vollziehung der Beschlüsse der bevollmächtigten Kommission und der eingesetzen Habilitationskommission ausgesetzt und deren Durchführung untersagt. Der Bescheid der Habilitationskommission über die Verleihung der erweiterten Lehrbefugnis vorbehaltlich der Genehmigung der belangten Behörde sei jedoch im Anschluß an die Beschlußfassung der Habilitationskommission durch den Vorsitzenden am gleichen Tag in Anwesenheit des Habilitationswerbers mündlich verkündet worden.

Im Zuge des aufsichtsbehördlichen Verfahrens der belangten Behörde habe der Beschwerdeführer vorgebracht, daß in früheren Auskünften der belangten Behörde die Kompetenz der bevollmächtigten Kommission zur Durchführung des Habilitationsverfahrens nicht verneint worden sei. Die Geschäftsordnung der bevollmächtigten Kommission komme Verordnungscharakter zu. Aus deren § 3 ergebe sich, daß sie auch zur Einsetzung einer Habilitationskommission zuständig sei. Zur Frage der rechtmäßigen Zusammensetzung der bevollmächtigten Kommission bestreite der Beschwerdeführer nicht, daß eine rechtzeitige Nominierung von Vertretern der Universitätsprofessoren in diese Kommission unterlassen worden sei, vertrete jedoch die Ansicht, daß daraus keine Gesetzwidrigkeit des Habilitationsverfahrens resultiere, weil das Gesetz keine Regelung enthalte, wonach mit Ablauf der Funktionsperiode eines Organwalters das zu beschickende Organ seine Funktionsfähigkeit automatisch verliere. Die gesetzmäßige Zusammensetzung der bevollmächtigten Kommission sei gemäß § 21 Abs. 1 UOG nicht beeinträchtigt gewesen. Es bedeute auch einen Verstoß gegen rechtsstaatliche Grundsätze, wenn einem Habilitationswerber nach positivem Abschluß der vier Abschnitte des Habilitationsverfahrens die (erweiterte) Lehrbefugnis deshalb bestritten werde, weil ein nominierungsbefugtes Gremium seiner Aufgabe nicht nachgekommen sei.

Der Vorsitzende der Habilitationskommission habe auf § 3 der Geschäftsordnung der bevollmächtigten Kommission hingewiesen und daraus deren Habilitationskompetenz abgeleitet, da die beantragte Lehrbefugnis im Rahmen der Lehr- und Forschungsaufgaben der Forschungsstelle für Rechtspsychologie ausgeübt werden sollte, zumal gemäß § 1 der als Verordnung zu qualifizierenden Geschäftsordnung ihr "Einrichtung, Ausbau und Fortentwicklung des interdisziplinären Faches der Rechtspsychologie an der Universität XY in Forschung und Lehre" obliege.

Die bevollmächtigte Kommission vertrete in ihrer Stellungnahme die Ansicht, daß sie nicht zuständig für die Einsetzung einer Habilitationskommission sei, sondern die fachbezogenen Fakultäten.

Die rechtswissenschaftliche Fakultät der Universität XY und der Akademische Senat vertreten ebenfalls die Ansicht, daß die bevollmächtigte Kommission nicht befugt sei, Habilitationen durchzuführen. Überdies sei diese Kommission mangels rechtzeitiger Nominierung von Vertretern der Professorenkurie nicht richtig zusammengesetzt gewesen.

Zur rechtlichen Beurteilung des Sachverhaltes führt die belangte Behörde im wesentlichen aus, die "interfakultäre Forschungsstelle für Rechtspsychologie" sei eine gemeinsame Einrichtung der Institute für Psychologie, für Strafrecht, Strafprozeßrecht und Kriminologie, für Rechtsphilosophie, Methodologie der Rechtswissenschaften und Allgemeine Staatslehre sowie Forensische Psychiatrie gemäß § 56 UOG. Da es sich um eine interfakultäre Einrichtung handle, sei in Anwendung des § 56 Abs. 2 UOG in Verbindung mit § 47 Abs. 1 UOG eine interfakultäre Kommission eingesetzt worden. Gemäß § 56 Abs. 1 UOG könnten gemeinsame Einrichtungen von Instituten "zur Unterstützung der Tätigkeit zweier oder mehrere Institute, insbesondere zur Gewährleistung der interdisziplinären wissenschaftlichen Zusammenarbeit, ferner auch zur Bereitstellung, Instandhaltung und möglichst rationellen Ausnützung größerer und kostspieliger Apparate und Geräte und zur Durchführung von Forschungsvorhaben" errichtet werden. Gemäß § 56 Abs. 2 UOG könnten derartige Einrichtungen "auch zur Unterstützung der Lehr- und Forschungstätigkeit von Instituten mehrerer Universitäten" errichtet werden. Die Aufgaben der zuständigen Kollegialorgane habe in diesem Fall eine bevollmächtigte Kommission, die aus Vertretern aller beteiligten Kollegialorgane zusammenzusetzen sei, zu übernehmen. Eine gemeinsame Einrichtung von Instituten gemäß § 56 UOG sei nicht zur alleinigen selbständigen Vertretung eines wissenschaftlichen Faches in Lehre und Forschung berufen, ihr Aufgabenbereich beschränke sich vielmehr auf die Unterstützung der Tätigkeit zweier oder mehrerer Institute. Die gemäß § 56 Abs. 2 in Verbindung mit § 47 Abs. 1 eingerichtete bevollmächtigte Kommission übernehme - im Hinblick auf den Wirkungsbereich einer gemeinsamen Einrichtung von Instituten gemäß § 56 - die Aufgaben sämtlicher Kollegialorgane, denen IN BEZUG AUF INSTITUTE Kompetenzen zukommen (Hinweis Ermacora-Langeder-Strasser, Österreichisches Hochschulrecht, Manz 1986 zu § 56 Abs. 2 - jetzt FN4 zu § 53a). Gemäß § 64 Abs. 3 lit. j UOG falle die Verleihung der Lehrbefugnis als Universitätsdozent in den selbständigen Wirkungsbereich des Fakultätskollegiums. Gemäß § 65 lit. d UOG habe das Fakultätskollegium für die Durchführung von Habilitationsverfahren eine Habilitationskommission einzusetzen, soweit damit nicht die fachzuständige Fachgruppenkommission betraut werde. Die Durchführung eines Habilitationsverfahrens und die Verleihung der Lehrbefugnis als Universitätsdozent bzw. die Ausdehnung einer Lehrbefugnis sei keine dem Fakultätskollegium HINSICHTLICH DES INSTITUTS zukommende Aufgabe, weil das Institut nach der Universitätsorganisation keinen Anteil an der Verleihung einer Lehrbefugnis als Universitätsdozent habe. Die Antragstellung auf Verleihung einer Lehrbefugnis sei höchstpersönliche Angelegenheit des Habilitationswerbers, unabhängig davon, ob er überhaupt und allenfalls welchem Institut er zugeordnet sei. Deshalb könne auch die Kompetenz des Fakultätskollegiums bzw. dessen bevollmächtigter Kommission keinesfalls an eine gemäß § 56 Abs. 2 eingerichtete bevollmächtigte Kommission einer gemeinsamen Einrichtung von Instituten übergehen. Die Durchführung des Habilitationsverfahrens und die Verleihung einer Lehrbefugnis an den Beschwerdeführer durch die bevollmächtigte Kommission oder eine von dieser eingesetzte Habilitationskommission sei daher wegen Unzuständigkeit rechtswidrig.

Überdies habe die Professorenkurie der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität XY am 24. März 1981 zwei Vertreter in die bevollmächtigte Kommission nominiert, jedoch bis 28. April 1987 keine neue Entsendung in die bevollmächtigte Kommission vorgenommen. Gemäß § 19 Abs. 1 UOG würden Vertreter der Universitätsprofessoren, der im § 50 Abs. 3 lit. b UOG genannten Personengruppen und der sonstigen Bediensteten in Kollegialorgane einschließlich der ständigen Kommissionen gemäß § 15 Abs. 7 UOG für eine Funktionsperiode von zwei Jahren gewählt bzw. entsendet. Gemäß § 1 der Geschäftsordnung der bevollmächtigten Kommission gehörten dieser gemäß lit. a die von der rechtswissenschaftlichen sowie von der naturwissenschaftlichen Fakultät der Universität XY entsandten Universitätsprofessoren an. Jedenfalls sei die Funktionsperiode der Vertreter der Universitätsprofessoren der rechtswissenschaftlichen Fakultät am 24. März 1983 ausgelaufen. Die unrichtige Zusammensetzung habe insofern negative Auswirkungen auf die Rechtmäßigkeit des Habilitationsverfahrens gehabt, weil die bevollmächtigte Kommission am 27. Jänner 1987 eine Habilitationskommission zur Behandlung des Antrages des Beschwerdeführers eingesetzt und diese Habilitationskommission das Habilitationsverfahren mit Beschluß vom 17. März 1987 abgeschlossen habe. Da die Entsendung von Vertretern einer Personengruppe als Mitglied eines Kollegialorgans gemäß § 19 Abs. 1 erster Satz UOG nach Ablauf von zwei Jahren erlösche, sei nach Ablauf der Funktionsperiode das Kollegialorgan unrichtig zusammengesetzt. Daran ändere auch § 21 Abs. 1 UOG, wonach die belangte Behörde einem Organ das seiner Pflicht zur Wahl, Entsendung oder Nominierung von Vertretern in einem Kollegialorgan nicht zeitgerecht nachkomme, eine Frist zur Nachholung dieser Handlungen zu setzen habe, nichts, weil erst dann, wenn die Pflicht zur Wahl, Entsendung oder Nominierung von Vertretern in ein Kollegialorgan nicht zeitgerecht erfüllt worden und damit das Kollegialorgan nicht richtig zusammengesetzt sei, die belangte Behörde eine Frist setzen könne, nach deren ergebnislosem Verstreichen das Kollegialorgan wieder funktionsfähig werde. Ein Fristsetzungsverfahren gemäß § 21 Abs. 1 UOG sei aber bis zum Abschluß des gegenständlichen Habilitationsverfahrens mangels Kenntnis der Säumnis der Professorenkurie der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität XY hinsichtlich ihrer Pflicht zur Nominierung von Vertretern durch die belangte Behörde nicht eingeleitet worden. Die gesetzliche Fiktion des § 21 Abs. 1 letzter Satz UOG komme daher nicht zum Tragen. Überdies sei die Bestimmung nur dann wirksam, wenn das Gesetz nicht eine bestimmte Eigenschaft von der Zusammensetzung der Mitglieder eines Kollegialorgans verlange. Gemäß § 65 Abs. 3 in Verbindung mit § 26 Abs. 4 UOG sei eine Habilitationskommission so zusammenzusetzen, daß jene Mitglieder, die die Lehrbefugnis im Sinne des § 23 Abs. 1 lit. a UOG besitzen, die Mehrheit bildeten. Fehlten im Kollegialorgan die Vertreter der Universitätsprofessoren, weil deren Funktionsperiode abgelaufen gewesen sei und eine neuerliche Nominierung unterlassen worden sei, so könne das Kollegialorgan das Kriterium des § 21 Abs. 1 UOG nicht erfüllen.

Gemäß § 5 Abs. 4 UOG habe die belangte Behörde Beschlüsse der Organe der Universitäten, die seiner Genehmigung nicht bedürfen, aufzuheben, wenn einer der im § 5 Abs. 5 genannten Gründe vorliege. Die Verleihung der Lehrbefugnis als Universitätsdozent bedürfe gemäß § 35 Abs. 2 UOG der Genehmigung der belangten Behörde. Die Genehmigungspflicht beziehe sich auf sämtliche Abschnitte des Habilitationsverfahrens. Maßstab für die Verweigerung der Genehmigung seien die im § 5 Abs. 5 angeführten Gründe. Bei der dargestellten Sach- und Rechtslage sei aus Gründen des § 5 Abs. 5 lit. a und c UOG der Beschluß der bevollmächtigten Kommission vom 27. Jänner 1987 auf Einsetzung einer Habilitationskommission zur Behandlung des Ansuchens des Beschwerdeführers auf Ausdehnung seiner Lehrbefugnis als Universitätsdozent aus den genannten Gründen wegen Unzuständigkeit des Organs und Widerspruch zu geltenden Gesetzen aufzuheben gewesen. Aus den gleichen Gründen sei die Genehmigung der belangten Behörde zur Verleihung der Lehrbefugnis als Universitätsdozent auf Grund des durchgeführten Habilitationsverfahrens zu versagen. Gemäß § 68 Abs. 4 lit. a AVG können Bescheide von Amts wegen in Ausübung des Aufsichtsrechts von der fachlich in Betracht kommenden Oberbehörde als nichtig erklärt werden, wenn der Bescheid von einer unzuständigen Behörde erlassen worden sei. Der belangten Behörde komme im Habilitationsverfahren die Stellung der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde gegenüber einer Habilitationskommission zu (Hinweis auf den Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 13. September 1983, Zl. 83/07/0214), weshalb die Beschlüsse der Habilitationskommission im gegenständlichen Habilitationsverfahren aufzuheben gewesen seien.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, mit der Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend gemacht wird.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde und die von der belangten Behörde erstattete Gegenschrift erwogen:

Die im Beschwerdefall im Mittelpunkt stehende Frage ist, ob die von der bevollmächtigten Kommission für die Angelegenheiten der interfakultären Forschungsstelle für Rechtspsychologie eingesetzte Habilitationskommission betreffend die Ausdehnung seiner Lehrbefugnis zur Durchführung des Habilitationsverfahrens zuständig war oder nicht. Dabei ist von der Rechtslage auszugehen, die von der Einsetzung der Habilitationskommission (27. Jänner 1987) bis zum Abschluß des Habilitationsverfahrens mit Beschluß vom 17. März 1987 in Geltung stand. Das ist das Universitäts-Organisationsgesetz, BGBl. Nr. 258/1975, in der Fassung BGBl. Nr. 443/1978 und BGBl. Nr. 341/1981 (UOG).

Die bei der Universität XY eingerichtete interfakultäre Forschungsstelle für Rechtspsychologie stellt eine gemeinsame Einrichtung von Instituten zweier Fakultäten dieser Universität im Sinne des IV. Abschnittes des zitierten Gesetzes dar. Rechtsgrundlage dieser gemeinsamen Einrichtung ist § 56 UOG, nunmehr § 53a nach Umbenennung durch die UOG-Novelle 1988, BGBl. Nr. 745, der folgenden Wortlaut hat:

"(1) Zur Unterstützung der Tätigkeit zweier oder mehrerer Institute, insbesondere zur Gewährleistung der interdisziplinären wissenschaftlichen Zusammenarbeit, ferner auch zur Bereitstellung, Instandhaltung und möglichst rationellen Ausnützung größerer und kostspieliger Apparate und Geräte und zur Durchführung von Forschungsvorhaben können gemeinsame Institutseinrichtungen errichtet werden. § 46 Abs. 2 gilt sinngemäß.

(2) Derartige Einrichtungen können auch zur Unterstützung der Lehr- und Forschungstätigkeit von Instituten mehrerer Universitäten errichtet werden. Die Aufgaben der zuständigen Kollegialorgane hat in diesem Fall eine bevollmächtigte Kommission, die aus Vertretern aller beteiligten Kollegialorgane zusammengesetzt ist, zu übernehmen.

(3) Zum Vorstand gemeinsamer Institutseinrichtungen sind vom Bundesminister für Wissenschaft und Forschung nach Anhörung der Institutskonferenz der beteiligten Institute fachzuständige Universitätslehrer oder sonstige Mitarbeiter im wissenschaftlichen Betrieb zu bestellen."

Bei Errichtung der Einrichtung berief sich die belangte Behörde ausdrücklich auf die Bestimmung des § 56 Abs. 2 in Verbindung mit § 47 Abs. 1 UOG. Nach der zuletzt genannten Bestimmung ist zur Erfüllung der nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes dem Fakultätskollegium hinsichtlich des Institutes zukommenden Aufgaben von den beteiligten Fakultätskollegien eine Kommission mit Entscheidungsvollmacht einzusetzen, wenn sich der Wirkungsbereich eines Institutes auf zwei oder mehrere Fakultäten derselben Universität (interfakultäres Institut) erstreckt. Die Bestimmungen über die Aufgaben des Akademischen Senates bezüglich der Fakultätskollegien (§ 73 Abs. 3) sind sinngemäß anzuwenden.

Errichtung, Benennung und Auflassung von Universitätsinstitutionen und Festlegung ihres Wirkungsbereiches gehören nach § 46 Abs. 2 UOG in die Kompetenz der staatlichen Wissenschaftsverwaltung. Die Institute sind die kleinsten selbständigen organisatorischen Einheiten zur Durchführung von Lehr- und Forschungsaufgaben. Die in der gegenwärtigen Organisation des Hochschulwesens in Österreich bestehende derartige Einheit der nächsthöheren Stufe ist (soweit es sich um Universitäten mit Fakultätsgliederung handelt), die Fakultät, die nächsthöhere, abermals übergeordnete Einheit die Universität (Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 13. Oktober 1977, Zlen. 1787, 1788/77, Slg. N.F. Nr. 9407/A). In dem zitierten Beschluß wird auch ausgesprochen, daß es sich bei Verfügungen des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung nach § 46 Abs. 2 UOG um organisatorische Maßnahmen und nicht um Bescheide im Rechtssinn handelt.

Die im Mitteilungsblatt der Universität XY vom 26. Jänner 1984 publizierte Geschäftsordnung der bevollmächtigten gemischten Kommission im Sinne von § 56 Abs. 2 UOG für die Angelegenheiten der interfakultären Forschungsstelle für Rechtspsychologie an der Universität XY ist als Verordnung anzusehen. Dies folgert der Beschwerdeführer zutreffend aus der Regelung von Zuständigkeit und Zusammensetzung von Behördenorganen, durch die öffentlich-rechtliche subjektive Rechte berührt werden, wobei er die ständige Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zitiert.

Dem Beschwerdeführer kann aber nicht gefolgt werden, wenn er aus der Formulierung des § 3 dieser Verordnung, die gemischte Kommission besitze "die Vollmacht, hinsichtlich sämtlicher Angelegenheiten, die die interfakultäre Forschungsstelle für Rechtspsychologie an der Universität XY betreffen, im Namen der beiden beteiligten Fakultätskollegien selbständig zu entscheiden", abzuleiten versucht, der genannten Kommission würden "nicht allein Institutsangelegenheiten im engeren Sinn, sondern die von der betreffenden Einrichtung zu betreuenden Fachbereiche schlechthin von den solcherart in ihrem Aufgabenkreis umschriebenen Organen zu besorgenden Agenden übertragen. Dabei obliege den Organen entweder die Einsetzung oder im Bereich der Fachgruppenkommissionen, sofern nicht eigene Habilitationskommissionen eingesetzt würden, die Durchführung eines Habilitationsverfahrens".

Die Lehrbefugnis als Universitätsdozent wird gemäß § 35 Abs. 2 UOG von einer Kommission mit Entscheidungsvollmacht (§ 65 Abs. 1 lit. d), die vom zuständigen Kollegialorgan zu bestellen ist, auf Grund eines Habilitationsverfahrens verliehen.

Die Kommissionen nach § 65 Abs. 1 sind im Wirkungsbereich des Fakultätskollegiums (§ 64 UOG) einzurichten. Vom Fakultätskollegium sind unter anderem die Verleihung der Lehrbefugnis als Universitätsdozent (§§ 35 bis 37) im selbständigen Wirkungsbereich zu besorgen (§ 64 Abs. 3 lit. j). Demnach sind Kommissionen nach § 65 Abs. 1 zur Durchführung von Habilitationsverfahren (Habilitationskommissionen § 35 Abs. 4), soweit damit nicht fachzuständige Fachgruppenkommissionen (lit. a) betraut werden, einzusetzen und mit Entscheidungsvollmacht auszustatten. Ebenso sind gemäß § 65 Abs. 1 lit. a für Angelegenheiten der einzelnen Fachgruppen Fachgruppenkommissionen, (§ 62 Abs. 3) einzusetzen und mit Entscheidungsvollmacht auszustatten. Gemäß § 62 Abs. 1 UOG gliedern sich die Fakultäten sowie die nicht in Fakultäten gegliederten Universitäten nach Maßgabe der Systematik der Fakultät (Universität) anvertrauten Gebiete der Wissenschaften in Fachgruppen. Das Fakultätskollegium (Universitätskollegium) hat unter Bedachtnahme auf wissenschaftliche Zusammenhänge, Art und Umfang der Lehr- und Forschungsaufgaben sowie auf die Organisation überschaubarer und arbeitsfähiger Einheiten festzusetzen, welche Fachgruppen einzurichten sind. Nach Abs. 2 dieser Bestimmung sind die Institute eines Fachgebietes unbeschadet der §§ 20 Abs. 3 und 47 Abs. 1 und 2 in einer Fachgruppe zusammenzufassen. Ein neu errichtetes Institut ist vom Fakultätskollegium (Universitätskollegium) einer Fachgruppe zuzuweisen. Institute, die mit keinem anderen Institut derselben Fakultät fachverwandt sind, bleiben von der Eingliederung in eine Fachgruppe ausgenommen. Nach Abs. 4 der Bestimmung ist die Fachgruppenkommission befugt, in allen Angelegenheiten, die sich auf die mit ihr zusammengeschlossenen Institute beziehen - unbeschadet der Bestimmung des § 65 Abs. 1 lit. b -, im Rahmen der Zuständigkeit des Fakultätskollegiums (§ 64) bzw. des Universitätskollegiums (§ 75 Abs. 2) anstelle desselben zu entscheiden.

Die vom Beschwerdeführer aufgezeigte analoge Formulierung der zuletzt genannten Bestimmung und jener der Absätze 1 und 2 des § 47 UOG spricht nicht für seine Rechtsauffassung, daß durch die Formulierung des § 3 der Geschäftsordnung der bevollmächtigten gemischten Kommission dieser eine ihr nach dem Gesetz keinesfalls zukommende Zuständigkeit im Habilitationsverfahren im Verordnungsweg eingeräumt worden wäre. Vielmehr ist schon wegen der dargestellten Struktur der Institute im Verhältnis zu den Fakultäten (die Fachgruppenkommissionen nehmen dabei eine Mittelstellung ein) klar zu erkennen, daß die Zuständigkeit der bevollmächtigten gemischten Kommission nach § 3 ihrer Geschäftsordnung nur jene Bereiche erfassen sollte, die auf der Ebene der Institute nach dem Gesetz zu behandeln sind. Eine Übertragung der den Fakultäten (Fachgruppen)Kommissionen vorbehaltenen Tätigkeit im Habilitationsverfahren ist bei einer gesetzeskonformen Interpretation der Geschäftsordnung der bevollmächtigten Kommission jedenfalls auszuschließen. Ob dies der Absicht des Verordnungsgebers entsprochen hat oder nicht, ist für die Auslegung des objektiven Inhaltes der Bestimmungen der Verordnung nicht maßgebend.

Ebensowenig ist aus den dargestellten wiederholten Äußerungen der belangten Behörde zu Anfragen im Zuge der Errichtung der interfakultären Forschungsstelle und der Einsetzung der bevollmächtigten Kommission etwas für den Standpunkt des Beschwerdeführers zu gewinnen, weil die Erteilung von (unrichtigen) Rechtsauskünften zu Anfragen subjektive Rechte im Bereich des Verwaltungsrechtes nicht begründen kann. Da es sich bei der hier entscheidenden Frage der Zuständigkeit von Behörden um zwingende Bestimmungen des öffentlichen Rechtes handelt, ist auch aus der vom Beschwerdeführer angestrebten Berücksichtigung des Grundsatzes von "Treu und Glauben" für ihn nichts zu gewinnen.

Eine andere Betrachtungsweise wird auch durch den vom Beschwerdeführer dazu ins Treffen geführten Erlaß der belangten Behörde vom 22. April 1984 nicht ermöglicht, mit dem das Unterbleiben der Einsetzung der im § 65 Abs. 1 lit. a bis c UOG genannten Kommissionen genehmigt worden ist, weil daraus keineswegs der Umkehrschluß gezogen werden darf, daß hinsichtlich der im § 65 Abs. 1 lit. d genannten zur Durchführung von Habilitationsverfahren einzusetzenden und mit Entscheidungsvollmacht auszustattenden Kommissionen eine Zuständigkeit der bevollmächtigten Kommission begründet werden sollte.

Aus § 3 der Geschäftsordnung der bevollmächtigten Kommission kann somit die Begründung der Zuständigkeit dieser Kommission zur Durchführung von Habilitationsverfahren, insbesondere zur Einsetzung einer Habilitationskommission nicht erschlossen werden.

Damit erweist sich aber bereits der erste Abspruch der belangten Behörde auf Verweigerung der beantragten Genehmigung des Beschlusses der "Habilitationskommission NN" als rechtlich begründet, weil diese nicht auf gesetzmäßige Weise zustande gekommene Kommission jedenfalls zur beantragten Ausweitung der Lehrbefugnis des Beschwerdeführers unzuständig war. Es erübrigt sich daher, auf die weiteren Ausführungen der Beschwerde zur Frage der gesetzlichen Zusammensetzung dieser Kommission einzugehen.

Was den Spruchpunkt 2) des angefochtenen Bescheides betrifft, so bringt der Beschwerdeführer nur vor, dieser habe unrichtigerweise nur ihn zum Adressaten, richte sich jedoch seinem Inhalt nach an Universitätsorgane, nämlich sowohl die bevollmächtigte Kommission wie auch die Habilitationskommission. Allein schon deshalb, weil sich der angefochtene Bescheid zu Unrecht ausschließlich an den Beschwerdeführer richte, bzw. in einer Angelegenheit abspreche, die nicht Gegenstand des mit ihm abzuführenden Verfahrens sei, sei er mit inhalticher Rechtswidrigkeit belastet. Diese Rehtsauffassung vermag der Verwaltungsgerichtshof nicht zu teilen, weil Gegenstand des Habilitationsverfahrens der Antrag des Beschwerdeführers auf Ausdehnung seiner Lehrbefugnis war. Der von der belangten Behörde gemäß § 5 Abs. 4 in Verbindung mit § 5 Abs. 5 lit. a und c UOG aufgehobene Beschluß der bevollmächtigten Kommission betraf nur das Verfahren, dessen Gegenstand der Antrag des Beschwerdeführers war. Daß der gegenständliche Beschluß von einem unzuständigen Organ herrührte (§ 5 Abs. 5 lit. a) und im Widerspruch zu geltenden Gesetzen (lit. c) steht, sodaß Gründe im Sinn des § 5 Abs. 4 vorliegen, die die Aufhebung rechtfertigen, bedarf nach den obigen Ausführungen keiner weiteren Darstellung. Bemerkt wird im übrigen, daß wenn man der Rechtsmeinung des Beschwerdeführers folgend, annehmen müßte, er wäre nicht Partei des Verfahrens, da der angefochtene Bescheid in diesem Punkt nicht Gegenstand des mit ihm abzuführenden Verfahrens sei, dies nur zur Zurückweisung seiner Beschwerde, keinesfalls aber zur Aufhebung des angefochtenen Punktes führen könnte.

Hinsichtlich des dritten Abspruches im angefochtenen Bescheid rügt der Beschwerdeführer den Mangel an Bestimmtheit im Sinn des § 59 Abs. 1 AVG, weil die für nichtig erklärten Bescheide nicht klar bezeichnet worden seien. Die bevollmächtigte Kommission habe in diesem Verfahren überhaupt keine Bescheide erlassen, während die Habilitationskommission am 10. Februar und 17. März 1987 entsprechende Beschlüsse gefaßt habe, wobei jedoch nur am 17. März 1987 eine mündliche Bescheiderlassung erfolgt sei. Der dem Beschluß vom 10. Februar 1987 entsprechende Bescheid sei erst am 12. Februar erlassen worden. Eine inhaltliche Rechtswidrigkeit des dritten Abspruches des angefochtenen Bescheides ist nach dieser ausschließlich auf § 59 Abs. 1 AVG ausgeführten Rüge nicht zu erkennen. Für den Beschwerdeführer war es nach dem Inhalt seiner Beschwerdeausführungen völlig klar, welche Bescheide die belangte Behörde in ihrem Spruch als nichtig aufgehoben hat, nämlich jene der Habilitationskommission, die auf deren Beschlüssen vom 10. Februar und 17. März 1987 beruhten. Die vom Beschwerdeführer gerügte mangelhafte Bezeichnung der Behörde "Bevollmächtigte Kommission für die Angelegenheiten der interfakultären Forschungsstelle für Rechtspsychologie der Universität XY bzw. der von ihr eingesetzten Habilitationskommission" läßt objektiv eindeutig erkennen, daß es sich um jene Bescheide handelte, die von der durch die erstgenannte Behörde eingesetzten Habilitationskommission erlassen worden sind, wenn man die zur Auslegung des Spruches heranzuziehende Begründung des angefochtenen Bescheides beachtet. Die Datierung des ersten der für nichtig erklärten Bescheide mit dem Datum der Beschlußfassung der Behörde kann eine inhaltliche Rechtswidrigkeit des Abspruches nicht bewirken. Die vom § 59 Abs. 1 AVG geforderte Deutlichkeit bedeutet Bestimmtheit - nicht bloß Bestimmbarkeit - in dem Sinne, daß auf Grund des Bescheides, ohne Dazwischentreten eines weiteren Ermittlungsverfahrens und neuerliche Entscheidung eine Vollstreckungsverfügung ergehen kann (vgl. Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 3. Dezember 1984, Slg. N.F. Nr. 11.601/A). Da im vorliegenden Fall von einer Vollstreckbarkeit des Ausspruches nicht gesprochen werden kann, reicht zur Bestimmtheit des Spruches aus, daß die Partei, an die der Bescheid gerichtet ist, diesen verstehen kann, was nach den Beschwerdeausführungen unzweifelhaft ist.

Die somit in allen Punkten unbegründete Beschwerde mußte daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abgewiesen werden.

Der Ausspruch über den Aufwanderwsatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG im Zusammenhalt mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.

Schlagworte

Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Verordnungen Verhältnis Verordnung - Bescheid VwRallg4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1989120035.X00

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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