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L00047 Amt der Landesregierung Tirol;Norm
BDG 1979 §38;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Herberth, Dr. Germ, Dr. Höß und Dr. Händschke als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Steiner, über die Beschwerde des Dr. NN in I, vertreten durch Dr. J, Rechtsanwalt in I, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 26. Juni 1991, Zl. 44 a/Pa, betreffend Zuteilung neuer Aufgaben bzw. Versetzung/Verwendungsänderung, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Land Tirol hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.390,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Der Beschwerdeführer steht als Oberrat in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Tirol. Nach seinem Sachverhaltsvorbringen, das von der belangten Behörde in ihrer Gegenschrift im wesentlichen bestätigt wird, betreiben der Bund und das Land Tirol gemeinsam eine Einrichtung zur Förderung der Erwachsenenbildung und des Büchereiwesens in Tirol. Die Landeseinrichtung "Erwachsenenbildung und Büchereiwesen" und die Bundeseinrichtung "Förderungsstelle des Bundes für Erwachsenenbildung für Tirol" sind demnach zu einer gemeinsamen Dienststelle zusammengefaßt, bei der der Beschwerdeführer bis zu der mit Schreiben vom 10. Juni 1991 verfügten, in diesem Schreiben als "Verwendungsänderung" bezeichneten Personalmaßnahme als Landesbediensteter tätig gewesen ist.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 13. Juni 1991 auf Erlassung eines Bescheides betreffend die seitens des Vorstandes der Abteilung IVf des Amtes des Landesregierung mit Schreiben vom 10. Juni 1991 verfügte Zuteilung neuer Aufgaben gemäß § 6 Abs. 3 der Verordnung des Landeshauptmannes über die Geschäftsordnung des Amtes der Tiroler Landesregierung, LGBl. Nr. 56/1976, in der Fassung der Verordnungen LGBl. Nr. 46/1978 und 77/1982 als unzulässig zurückgewiesen.
Zur Begründung wird im wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer stehe im Höheren Dienst in der Abteilung IVf des Amtes der Landesregierung in Verwendung. Nach § 1 der Verordnung des Landeshauptmannes über die Geschäftseinteilung des Amtes der Tiroler Landesregierung, LGBl. Nr. 60/1989, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl. Nr. 82/1990, seien der Abteilung IVf folgende Agenden zur Besorgung übertragen:
"Fachliche Angelegenheiten der Erwachsenenbildung, Büchereien des Landes, Förderung der Erwachsenenbildung und des Büchereiwesens". Im Rahmen der von der Abteilung IVf zu besorgenden Angelegenheiten sei der Beschwerdeführer im wesentlichen als pädagogischer Mitarbeiter und Büchereibetreuer für die Bezirke Kitzbühel und Kufstein eingesetzt. Mit Schreiben des Vorstandes der Abteilung IVf vom 10. Juni 1991 sei dem Beschwerdeführer mit Wirkung vom 17. Juni 1991 im Rahmen seiner Planstelle bei der Abteilung IVf ein Tätigkeitsbereich bei der Landesjugendbücherei, die der Abteilung IVf eingegliedert sei, übertragen worden. Dementgegen habe der Beschwerdeführer die Ansicht vertreten, daß eine Versetzung vorliege, und mit Antrag vom 13. Juni 1991 die Ausfertigung eines Bescheides begehrt.
Durch § 6 Abs. 3 der Verordnung des Landeshauptmannes über die Geschäftsordnung des Amtes der Tiroler Landesregierung sei dem Abteilungsvorstand im Rahmen seiner Leitungspflicht die Befugnis eingeräumt, die Aufgaben auf die Sachbearbeiter im Einzelfall oder nach im voraus festgelegten Aufgabengebieten aufzuteilen. Es sei sohin nach der zitierten Bestimmung die Zuteilung neuer Aufgaben im Rahmen der Leitungsbefugnis des Abteilungsvorstandes, das bedeute innerhalb einer Abteilung des Amtes der Landesregierung, JEDERZEIT möglich. Im gegenständlichen Fall stehe außer Streit, daß der Beschwerdeführer weiterhin bei der Abteilung IVf des Amtes der Landesregierung in Verwendung stehe. Er sei weiterhin im Rahmen des Aufgabenbereiches der Abteilung IVf nach § 1 der Verordnung des Landeshauptmannes über die Geschäftseinteilung des Amtes der Tiroler Landesregierung zugewiesen, tätig. Die Verwendung erfolge wie bisher auf der dem Bediensteten zugewiesenen Planstelle der Verwendungsgruppe A. Es liege sohin weder eine Versetzung im Sinne des § 38 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, noch eine Verwendungsänderung im Sinne des § 40 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 vor. Die Zuteilung neuer Aufgaben stelle vielmehr eine Maßnahme im Rahmen der Leitungsbefugnis des Abteilungsvorstandes nach § 6 Abs. 3 der Verordnung des Landeshauptmannes über die Geschäftsordnung des Amtes der Tiroler Landesregierung dar, die nicht bescheidmäßig zu verfügen sei. Bemerkt werde, daß auf Grund der von der Landesregierung beschlossenen Beförderungsrichtlinien - das Vorliegen einer Leistungsfeststellung, wonach der Beamte den zu erwartenden Arbeitserfolg durch besondere Leistungen erheblich überschritten habe, vorausgesetzt - für Beamte der Verwendungsgruppe A nach 25 Dienstjahren die Beförderung in die Dienstklasse VIII vorgesehen sei.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der kostenpflichtige Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes begehrt wird.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verfahrens vorgelegt, eine Gegenschrift erstattet und kostenpflichtige Abweisung beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der Beschwerdeführer bringt im wesentlichen vor, die belangte Behörde gehe zu Unrecht davon aus, daß keine Versetzung vorliege, sondern nur eine Zuteilung neuer Aufgaben im Rahmen der Leitungsbefugnis des Abteilungsvorstandes gegeben sei. Der Beschwerdeführer setzt sich weiters mit der Frage des Vorliegens einer Dienstzuteilung auseinander und führt im wesentlichen aus, die Zuweisung sei nicht vorübergehend und sei nicht aus dienstlichen Gründen und nicht auf einen in der Geschäftseinteilung vorgesehenen Arbeitsplatz erfolgt. Insbesondere mangle es an einer Zustimmung des Beschwerdeführers, "da weder ein Arbeitsplatz in der Jugendbücherei unbesetzt war noch ein neuer geschaffen wurde". Es liege vielmehr eine Verwendungsänderung im Sinne des § 40 Abs. 2 BDG 1979 vor, die einer Versetzung gleichzuhalten sei. Die neue Verwendung sei der bisherigen Verwendung nicht gleichwertig, sondern erheblich schlechter. Der Beschwerdeführer habe keine A-wertige Tätigkeit auszuüben. Soferne er überhaupt Arbeit zugeteilt erhalte, würden ihm von seiner nunmehrigen Vorgesetzten, die eine B-wertige Position inne habe, C- und D-wertige Arbeiten zugewiesen, die er nicht mehr in seinem eigenen Büro auszuüben habe, sondern in einem allgemein zugänglichen Großraum. Es liege auch die Gefahr einer Verschlechterung in der Laufbahn im Sinne der genannten gesetzlichen Bestimmung vor, auch wenn die belangte Behörde im Bescheid angeführt habe, daß die Beförderung in die Dienstklasse VIII vorgesehen sei. Vorrückungen und Beförderungen hingen maßgeblich von der Art und der Qualität der Tätigkeit eines Beamten ab. Es sei nicht denkbar, daß ein A-Beamter in der Ausübung von C-und D-wertiger Arbeit sich besonders qualifizieren und eine Beförderung erreichen könne.
Gemäß § 2 Z. 1 des Tiroler Landesbeamtengesetzes 1982, LGBl. Nr. 69, in der Fassung LGBl. Nr. 51/1987, ist das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, BGBl. Nr. 333, mit bestimmten, im Beschwerdefall aber nicht maßgebenden Abweichungen, anzuwenden.
Nach § 38 Abs. 1 BDG 1979 liegt eine Versetzung vor, wenn der Beamte innerhalb des Ressorts einer anderen Dienststelle zur dauernden Dienstleistung zugewiesen wird. Eine Versetzung von Amts wegen ist nach Abs. 2 der genannten Bestimmung zulässig, wenn ein wichtiges dienstliches Interesse daran besteht. Bei einer Versetzung an einen anderen Dienstort sind nach Abs. 3 der genannten Bestimmung von Amts wegen die persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse des Beamten zu berücksichtigen. Eine Versetzung ist unzulässig, wenn sie für den Beamten einen wesentlichen wirtschaftlichen Nachteil bedeuten würde und ein anderer geeigneter Beamter, bei dem dies nicht der Fall ist, zur Verfügung steht. Ist die Versetzung des Beamten von Amts wegen in Aussicht genommen, so ist er nach Abs. 4 der genannten Bestimmung hievon schriftlich unter Bekanntgabe seiner neuen Dienststelle und Verwendung mit dem Beifügen zu verständigen, daß es ihm freisteht, gegen die beabsichtigte Maßnahme binnen zwei Wochen nach der Zustellung Einwendungen vorzubringen. Werden innerhalb der angegebenen Frist solche Einwendungen nicht vorgebracht, so gilt dies als Zustimmung zu Versetzung. Nach Abs. 5 ist die Versetzung mit Bescheid zu verfügen; eine Berufung gegen diesen Bescheid hat aufschiebende Wirkung.
Nach § 40 Abs. 2 BDG 1979 ist die Abberufung des Beamten von seiner bisherigen Verwendung unter Zuweisung einer neuen Verwendung einer Versetzung gleichzuhalten, wenn
1. durch die neue Verwendung in der Laufbahn des Beamten eine Verschlechterung zu erwarten ist,
2. die neue Verwendung der bisherigen Verwendung des Beamten nicht mindestens gleichwertig ist oder
3. die neue Verwendung des Beamten einer langdauernden und umfangreichen Einarbeitung bedarf.
Was das Vorbringen des Beschwerdeführers zur Frage der Dienstzuteilung betrifft, die in einer vorübergehenden Zuweisung zur Dienstleistung bei einer anderen Dienststelle besteht, ist dem Verwaltungsgerichtshof kein Bezug zu der nach dem unbestrittenen Sachverhalt auf Dauer verfügten Personalmaßnahme im Beschwerdefall erkennbar. Die Beschwerde irrt auch, wenn sie die Verletzung arbeitsverfassungsgesetzlicher Bestimmungen rügt, weil auf das Arbeitsverhältnis des Beschwerdeführers Z. 3 des Arbeitsverfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1974, nach § 1 Abs. 1 nicht anwendbar ist.
Nach § 6 Abs. 3 der Verordnung des Landeshauptmannes von Tirol vom 10. Juni 1976 über die Geschäftsordnung des Amtes der Tiroler Landesregierung, LGBl. Nr. 56, auf die die belangte Behörde die verfügte Personalmaßnahme stützt, hat der Abteilungsvorstand den Dienstbetrieb der Abteilung zu leiten, die von der Abteilung zu besorgenden Aufgaben auf die Sachbearbeiter aufzuteilen und für die rechtzeitige und sachgemäße Besorgung dieser Aufgaben nach den Grundsätzen der Gesetzmäßigkeit, der Zweckmäßigkeit, der Wirtschaftlichkeit und der Sparsamkeit zu sorgen.
Die belangte Behörde vermeint nach der Begründung des angefochtenen Bescheides, daß aufgrund dieser Verordnungsbestimmung die Zuteilung neuer Aufgaben, also auch eine Änderung der Verwendung der Beamten im Rahmen der Leitungsbefugnis des Abteilungsvorstandes innerhalb der Abteilung, jederzeit möglich sei.
§ 6 Abs. 3 der genannten Verordnung regelt die Leitungsfunktion des Abteilungsvorstandes und die Grundsätze der diesem übertragenen Dienstaufsicht. Dieser Bestimmung darf aber nicht eine derartige Bedeutung gegeben werden, daß sie mit den §§ 38 bzw. 40 des im Beschwerdefall anzuwendenden BDG 1979 im Widerspruch stünde. Eine solche Auslegung findet schon im Wortlaut der genannten Verordnungsbestimmung keine Deckung, weil damit dem Abteilungsvorstand nur die Aufteilung der zu besorgenden Aufgaben übertragen wird, nicht aber eine Aussage getroffen wird, daß diese Aufteilung nicht unter Beachtung der dienstrechtlichen Regelungen zu erfolgen hätte.
Es ist der belangten Behörde einzuräumen, daß eine Versetzung des Beschwerdeführers dann nicht vorliegen kann, wenn er WEITERHIN bei der Abteilung IVf des Amtes der Landesregierung in Verwendung stünde und diese Abteilung nur eine Unterorganisationseinheit der Dienststelle des Amtes der Landesregierung darstellte. Nach dem von der belangten Behörde aber im wesentlichen bestätigten Sachverhaltsvorbringen des Beschwerdeführers ist aber unklar, ob der Beschwerdeführer nicht bei einer von der Abteilung IVf des Amtes der Landesregierung losgelösten anderen Organisationseinheit (Dienststelle) tätig war. Zur Klärung dieser Frage hätte es im Beschwerdefall jedenfalls entsprechender Sachverhaltsfeststellungen bedurft.
Hinsichtlich des Nichtvorliegens einer qualifizierten Verwendungsänderung im Sinne des § 40 Abs. 2 BDG 1979 trifft die belangte Behörde zwar gewisse Aussagen, sie hat aber hinreichende Feststellungen in diesem Zusammenhang deshalb unterlassen, weil sie ausgehend von der Rechtsauffassung, es habe sich bei der verfügten Personalmaßnahme von vornherein weder um eine Versetzung noch um eine qualifizierte Verwendungsänderung gehandelt, den Antrag des Beschwerdeführers als unzulässig zurückgewiesen hat. Dem entgegen hätte der Beschwerdeführer ausgehend von den §§ 38 und 40 BDG 1979 ein Recht auf bescheidmäßigen Abspruch in der Sache, d.h. allenfalls auf Abweisung seines Antrages mangels Vorliegens der Tatbestandsvoraussetzungen der §§ 38 und 40 BDG 1979.
Da die belangte Behörde ausgehend von der unrichtigen Rechtsauffassung, die Zuteilung neuer Aufgaben stelle von vornherein lediglich eine Maßnahme im Rahmen der Leitungsbefugnis des Abteilungsvorstandes nach § 6 Abs. 3 der Verordnung des Landeshauptmannes von Tirol über die Geschäftsordnung des Amtes der Landesregierung dar, den Antrag des Beschwerdeführers auf bescheidmäßigen Abspruch zurückgewiesen hat, mußte der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben werden.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Pauschalierungsverordnung BGBl. Nr. 104/1991. Das Mehrbegehren an Stempelgebühren war abzuweisen, weil nur der Aufwand zu berücksichtigen ist, der für die zweckmäßige Rechtsverfolgung notwendig ist (vgl. Beschluß vom 20. Juni 1983, Slg. N.F. 11.091/A - nur Rechtssatz) und die Vorlage einer Vollmacht im Hinblick auf § 10 Abs. 1 AVG iVm § 62 VwGG hätte unterbleiben können.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1991120205.X00Im RIS seit
26.04.2001