TE Vwgh Beschluss 1992/5/20 91/12/0177

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Veröffentlicht am 20.05.1992
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
72/01 Hochschulorganisation;

Norm

AVG §56;
UOG 1975 §37 Abs2;
UOG 1975 §37 Abs3;
VwGG §27;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §36 Abs2;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 91/12/0180 91/12/0181 91/12/0182 91/12/0183

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Knell und Dr. Höß als Richter, im Beisein des Schriftführers

Mag. Steiner, in den Beschwerdesachen des Dr. NN in W, vertreten durch Dr. O, Rechtsanwalt in W, gegen den Akademischen Senat der Universität Wien wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in Habilitationsangelegenheiten, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Verfahren werden eingestellt.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 5.920,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

1. In der Säumnisbeschwerdesache zur ZL. 91/12/0182 (wegen Nichtentscheidung über eine Berufung betreffend das Habilitationsansuchen für das Fach "Experimentelles Steuerrecht") hat die belangte Behörde innerhalb der mit Berichterverfügung vom 2. Dezember 1991 (der belangten Behörde zugestellt am 6. Dezember 1991) gesetzten Frist von drei Monaten den Bescheid vom 22. Jänner 1991, Zl. 82/17-1990/91 (dem Beschwerdeführer zugestellt am 30. Jänner 1992) erlassen, mit dem u.a. die obgenannte Berufung gemäß § 37 Abs. 1 UOG abgewiesen wurde, und eine Abschrift dieses Bescheides dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegt.

Das Verfahren über diese Säumnisbeschwerde war daher gemäß § 36 Abs. 2 VwGG einzustellen.

2. In den Säumnisbeschwerdesachen zur ZL. 91/12/0177 (wegen Nichtentscheidung über eine Berufung betreffend das Habilitationsansuchen "Juristische Methodenlehre mit besonderer Berücksichtigung der Juristischen Experimentiertechnologie") sowie zu den ZLEN. 91/12/0180, 0181, 0183 (wegen Nichtentscheidung über Devolutionsanträge betreffend die Habilitationsansuchen "Rechtsmethodologie mit besonderer Berücksichtigung der experimentellen Normologie", "Steuerrecht" und "Steuerrechtswissenschaft mit besonderer Berücksichtigung der experimentellen Steuerrechtswissenschaft") hat die belangte Behörde zwar nach Einbringung der diesbezüglichen Säumnisbeschwerden, aber noch vor Einleitung des Vorverfahrens mit der obgenannten Berichterverfügung, nämlich in ihrer Sitzung vom 10. Oktober 1991, beschlossen, die bezüglichen Anträge gemäß § 37 Abs. 2 und 3 UOG einer besonderen Habilitationskommission zur Behandlung zuzuweisen. (Diese Kommission hat auch in der Zwischenzeit über die bezüglichen Habilitationsansuchen des Beschwerdeführers mit ihren Bescheiden vom 29. Jänner 1992 sowie vom 18. Februar 1992 entschieden).

Mit der (die Zulässigkeit der Berufung und der Devolutionsanträge voraussetzenden) Einsetzung der besonderen Habilitationskommission fiel die Säumnis der belangten Behörde weg. Da diese Einsetzung aber einerseits vor der Einleitung des Vorverfahrens erfolgte und andererseits keinen gegenüber dem Beschwerdeführer erlassenen Bescheid darstellt (vgl. zur insofern durch die UOG-Novelle BGBl. Nr. 364/1990 nicht geänderten Rechtslage das Erkenntnis vom 29. Juni 1987, Zl. 86/12/0199), waren die Verfahren über diese Säumnisbeschwerden nicht nach § 36 Abs. 2 VwGG, sondern gemäß § 33 Abs. 1 leg. cit., und zwar mangels eines gegenüber dem Beschwerdeführer erlassenen Bescheides nicht wegen "echter" Klaglosstellung (vgl. den Beschluß vom 20. Jänner 1989, Zlen. 88/17/0154, 0172, 0173, 0198), einzustellen.

3. Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich - in bezug auf Punkt 1 - auf die §§ 47, 48 Abs. 1 55 Abs. 1 zweiter Satz; im übrigen auf § 58 VwGG (vgl. den schon zitierten Beschluß vom 20. Jänner 1989). Das Mehrbegehren auf Schriftsatzaufwand für die in Punkt 2 genannten Säumnisbeschwerden war daher ebenso wie jenes auf Ersatz weiterer Stempelgebühren abzuweisen, letzteres deshalb, weil diese nur in dem Ausmaß zu ersetzen sind, in dem sie zu entrichten waren.

Schlagworte

Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Besondere Rechtsgebiete Hochschulen Unterricht Kultuswesen Säumnisbeschwerde Verletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - Einstellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991120177.X00

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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