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90/01 Straßenverkehrsordnung;Norm
StVO 1960 §5 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hoffmann und die Hofräte Dr. Sauberer und Dr. Bumberger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Klebel, über die Beschwerde des J in I, vertreten durch Dr. M, Rechtsanwalt in I, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 9. Oktober 1991, Zl. IIb2-V-8793/10-1991, betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Tirol Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Innsbruck vom 6. Oktober 1990 wurde der Beschwerdeführer unter anderem schuldig erkannt, er habe am 22. September 1989 gegen 22.15 Uhr in Innsbruck im Bereich vor der Kreuzung Holzhammerstraße-Fischnalerstraße einen dem Kennzeichen nach bestimmten Pkw in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt und dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs. 1 StVO 1960 begangen. Es wurde eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt. Begründet wurde dieser Schuldspruch im wesentlichen damit, beim Beschwerdeführer sei ein Blutalkoholgehalt von 1,5 %o festgestellt worden. Seine Rechtfertigung, dies gehe auf einen Nachtrunk zurück, könne der Entscheidung nicht zugrunde gelegt werden, da die von ihm angegebenen Nachtrunkvarianten widersprüchlich und auch nur schwer mit dem festgestellten Blutalkoholgehalt zu vereinbaren seien.
Der Beschwerdeführer berief. Die belangte Behörde wies die Berufung mit Bescheid vom 9. Oktober 1991 ab, wobei sie sich in der Begründung zusätzlich auf ein von ihr eingeholtes amtsärztliches Sachverständigengutachten stützte, in welchem zusammenfassend ausgeführt wird, beim Beschwerdeführer errechne sich für die Unfallszeit ohne Berücksichtigung eines Nachtrunkes eine Mindestblutalkoholkonzentration von 1,9 %o. Damit wäre jedenfalls von einer absoluten alkoholbedingten Fahruntüchtigkeit auszugehen. Unterstelle man, daß der Nachtrunk in der vom Beschwerdeführer behaupteten Menge getätigt worden sei, wäre für die Unfallszeit die Mindestblutalkoholkonzentration mit 0,3 %o zu errechnen. Diese Blutalkoholkonzentration sei mit dem Genuß eines kleinen Bieres vor dem Unfall allein nicht erklärbar.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsstrafverfahrens vorgelegt und in einer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der Beschwerdeführer bringt vor, die Wertung seiner Nachtrunkverantwortung durch die belangte Behörde als Schutzbehauptung stelle eine unzulässige vorgreifende Beweiswürdigung dar. Die Zeugin B. habe bei ihrer Einvernahme bestätigt, daß der Beschwerdeführer im Cafe Y. lediglich ein Bier getrunken habe. Auch der Zeuge O. habe die Nachtrunkverantwortung bestätigt. Unter Berücksichtigung der Nachtrunkverantwortung des Beschwerdeführers hätte der medizinische Sachverständige keine Rückrechnung des Alkoholgehaltes auf den Unfallszeitpunkt vornehmen dürfen, da der Beschwerdeführer die angegebene Alkoholmenge erst nach dem Unfall konsumiert habe. Der Beschwerdeführer habe im Verwaltungsstrafverfahren die Einvernahme des Unfallsgegners und eine Gegenüberstellung mit diesem beantragt. Dadurch hätte sich zweifelsfrei ergeben, daß der Beschwerdeführer zum Unfallszeitpunkt nicht alkoholisiert gewesen sei.
Dieses Beschwerdevorbringen ist nicht geeignet, der Beschwerde zum Erfolg zu verhelfen.
Der Beschwerdeführer hat gegenüber den einschreitenden Polizeibeamten behauptet, er habe nach dem Unfall im Beisein des Unfallsgegners im Lokal K. zwei kleine Bier getrunken. Dem steht die Aussage der einschreitenden Polizeibeamten gegenüber, der Unfallsgegner habe ihnen gegenüber erklärt, er habe nach dem Unfall den Beschwerdeführer vor dem Lokal K. zur Rede gestellt; zu diesem Zeitpunkt habe er schon eine starke Alkoholisierung des Mannes festgestellt. Getrunken habe er in seinem, des Unfallgegners Beisein, in diesem Lokal überhaupt nichts.
Im Zuge des Verwaltungsstrafverfahrens änderte der Beschwerdeführer seine Nachtrunkangaben sowohl in bezug auf das Lokal als auch auf die konsumierte Alkoholmenge. Demnach habe er in einem näher bezeichneten "Club" drei kleine Bier und mehrere (vier bis fünf) alkoholische Mischgetränke (jeweils mit Wodka) zu sich genommen.
Die Zeugin B. - eine Nichte des Beschwerdeführers - hat zwar bestätigt, daß der Beschwerdeführer im Cafe Y. zwei Cafe und ein kleines Bier getrunken hat; sie konnte aber weder angeben, zu welcher Zeit noch wie lange sich der Beschwerdeführer in diesem Lokal aufgehalten hat. Diese Aussage schließt daher selbst dann, wenn man ihr Glauben schenkt, nicht aus, daß der Beschwerdeführer außerhalb dieses Lokals vor dem Unfall eine größere als die von ihm angegebene Menge Alkohol zu sich genommen hat. Der Zeuge O. hat zwar bestätigt, daß der Beschwerdeführer im "Club" von einem alkoholischen Mischgetränk (Red Bull mit Wodka) getrunken hat; er konnte aber keinerlei Angaben über die Menge des vom Beschwerdeführer konsumierten Alkohols und über die Dauer seines Aufenthaltes im Club machen. Die Aussage des ebenfalls vom Beschwerdeführer namhaft gemachten Zeugen G. schließlich spricht gegen den Beschwerdeführer. Dieser Zeuge hat ausgesagt, er könne nur angeben, daß damals ein Deutscher gekommen sei und nach einem "besoffenen Blonden mit einem Ratzen" gesucht habe, wobei sich später herausgestellt habe, daß es sich bei dem Gesuchten um den Beschwerdeführer handelte. Dies bestätigt, daß der Unfallsgegner, dessen Einvernahme im Verwaltungsstrafverfahren sich als nicht möglich erwies, den Beschwerdeführer für alkoholisiert hielt.
Der belangten Behörde kann schon auf Grund dieses Sachverhaltes - insbesondere auf Grund der Widersprüchlichkeit der Nachtrunkangaben des Beschwerdeführers - nicht entgegengetreten werden, wenn sie der Behauptung des Beschwerdeführers, die bei ihm festgestellte Alkoholisierung sei auf einen Nachtrunk zurückzuführen, keinen Glauben geschenkt hat. Ein Eingehen auf das Sachverständigengutachten erübrigt sich damit.
Da sich die Beschwerde somit als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1991030318.X00Im RIS seit
12.06.2001