TE Vwgh Beschluss 1992/5/20 92/01/0503

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Veröffentlicht am 20.05.1992
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;
49/01 Flüchtlinge;

Norm

AsylG 1968;
FlKonv;
VwGG §27;
VwGG §34 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 92/01/0504 92/01/0505 92/01/0506 92/01/0507 92/01/0508 92/01/0509 92/01/0510 92/01/0511 92/01/0512

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Großmann und die Hofräte Dr. Kremla und Dr. Mizner als Richter, im Besein des Schriftführers Mag.Lammer, in den Beschwerdesachen von 10 Beschwerdeführern aus Sri Lanka, alle vertreten durch Dr. N, Rechtsanwalt in W, gegen den Bundesminister für Inneres wegen Verletzung der Entscheidungspflicht, in Angelegenheiten Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Beschwerden werden zurückgewiesen.

Begründung

Mit den vorliegenden, ausdrücklich auf Art. 132 B-VG und § 27 VwGG gestützten, am 6. Mai 1992 zur Post gegebenen Säumnisbeschwerden machen die Beschwerdeführer geltend, die belangte Behörde habe über ihre längstens am 6. November 1991 eingelangten Anträge auf Übergang der Zuständigkeit zur Entscheidung über die Anträge der Beschwerdeführer auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft bisher nicht entschieden.

Gemäß § 27 VwGG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht (Säumnisbeschwerde) nach Art. 132 B-VG erst erhoben werden, wenn die oberste Behörde, die im Verwaltungsverfahren, sei es im Instanzenzug, sei es im Wege eines Antrages auf Übergang der Entscheidungspflicht, angerufen werden konnte, von einer Partei angerufen worden ist und nicht binnen sechs Monaten in der Sache entschieden hat. Die Frist läuft von dem Tag, an dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war.

Im vorliegenden Fall begann der Lauf der Frist zur Erhebung der Säumnisbeschwerde somit - von den Angaben der Beschwerdeführer ausgehend - am 6. November 1991. Die sechsmonatige Frist endete um 24.00 Uhr jenes Tages, der durch seine Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat (vgl. die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, 238 zitierte Rechtsprechung), im vorliegenden Fall somit um 24.00 Uhr des 6. Mai 1992. Die bereits an diesem Tag zur Post gegebenen Säumnisbeschwerden wurden daher noch vor Ablauf dieser Frist erhoben und waren somit gemäß § 34 Abs. 1 VwGG mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen (vgl. den hg. Beschluß vom 19. September 1990, Zl. 90/01/0129).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992010503.X00

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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