Index
001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
AVG §37;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Herberth, Dr. Germ, Dr. Höß und Dr. Händschke als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Steiner, über die Beschwerde des NN in L, vertreten durch Dr. R, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 3. September 1990, Zl. 116.157/5-II/2/90, betreffend Entfall von Bezügen nach § 13 Abs. 3 Z. 2 des Gehaltsgesetzes 1956, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.600,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer steht als Revierinspektor in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Seine Dienststelle ist die Bundespolizeidirektion Linz. Unbestritten ist, daß der Beschwerdeführer infolge mehrfacher Beeinträchtigung seines Gesundheitszustandes nicht exekutivdienstfähig ist.
Ab dem 22. November 1988 befand sich der Beschwerdeführer im Krankenstand. Er legte mehrer Krankmeldungen seines Hausarztes Dr. G der Dienstbehörde vor. Nach neuerlicher Krankmeldung dieses Arztes für die Zeit vom 20. März bis 16. April 1989 wurde der Beschwerdeführer zur Untersuchung durch den Polizeiamtsarzt Dr. W vorgeladen, der der Dienstbehörde am 23. März 1989 folgenden Bericht erstattete:
"Spontanmotorik gegenüber den früheren Untersuchungen wesentlich gebessert. Psychisch unverändert. Bzgl. der vorgeschlagenen Operation der linken Schulter ist D. pessimistisch, da bereits aus gleicher Indikation eine Operation an der rechten Schulter erfolgt war, ohne Effekt. Seine Wirbelsäulenbeschwerden (insbesondere Halswirbelsäule) betrachtet er selbst als unheilbar. Therapeutisch hat er noch die Wärmebestrahlungen, Injektionen läßt er sich nicht mehr geben, er "wartet jetzt den Befund ab". Die letzte Krankmeldung durch Dr. G (20.3. - incl. 16.4.89) weist als Diagnose "neurasthenische Depression" aus. Auch heute zeigt sich beim Hinterfragen der körperlichen Symptome und ihrer Auswirkung auf die ausgeübte Berufstätigkeit eine massive psychische Überlagerung (die auch von D. selbst so gesehen wird), D. hält aber eine diesbezügliche Abklärung für "sinnlos" ("soll es mir jetzt im Hirn fehlen?"), weil dies bereits 1979 oder 1980 geschehen sei. Es erscheint auf ho. Sicht aber unbedingt angezeigt, einer tendenziellen Pensionierungsneurose mit einer exakten (stationären) neurologisch-psychiatrischen Abklärung und einem ernstgemeinten Therapieversuch zu begegnen. D. ist körperlich für die von ihm üblicherweise verrichtete Tätigkeit
GEEIGNET.
Es wurde ihm empfohlen, in Absprache mit HA Dr. G eine neurolog.-psych. Fachabteilung seiner Wahl aufzusuchen. Um ihm die uneingeschränkte Wahlmöglichkeit zu bieten (Osterfeiertage, Aufnahmeturnus der Krankenanstalten) wird ihm von ho. Dienstunfähigkeit bis incl. 2.4.1989 bestätigt. DANN
AUFFORDERUNG ZUM DIENSTANTRITT, SOFERNE NICHT IN STATIONÄRER
BEHANDLUNG. (In letzterem Fall wurde sofortige telefonische Meldung durch D. vereinbart.)
Über telefonische Anfrage gab der Beschwerdeführer seiner Dienstbehörde am 3. April 1989 gegenüber an, er habe sich nach der polizeichefärztlichen Untersuchung in das Krankenhaus V begeben und sei dort einen Tag lang untersucht worden, der Befund sei noch ausständig. Er sei heute nicht zum Dienst erschienen, weil er krank sei und eine Bestätigung seines Hausarztes bis 16. April 1989 vorliege. Eine Untersuchung oder stationäre Behandlung in einer neurologischen Abteilung lehne er ab.
Mit Erledigung vom 4. April 1989 stellte die Dienstbehörde fest, der Beschwerdeführer sei seit 3.April 1989 ungerechtfertigt dem Dienst ferngeblieben und forderte ihn auf am 5. April 1989 um 07.30 Uhr seinen Dienst anzutreten. Sollte er dieser Aufforderung keine Folge leisten und sich auch nicht in stationärer Behandlung eines Krankenhauses befinden, würden seine Bezüge gemäß § 13 Abs. 3 des Gehaltsgesetzes 1956 mit Wirkung vom 3. April 1989 eingestellt und ein Disziplinarverfahren eingeleitet werden.
Am 5. April 1989 kam der Beschwerdeführer zum Dienst, erklärte jedoch, er sei nicht in der Lage, irgendwelche Tätigkeiten zu verrichten. Er klagte über Schmerzen in der Wirbelsäule und der Hüfte und wurde dem Polizeiamtsarzt zugeführt, der erklärte, bei den Beschwerden des Beschwerdeführers sei ihm eine Schreibtischtätigkeit durchaus zumutbar. Der Beschwerdeführer erklärte darauf "ich sehe nichts"; damit sei nach dem Bericht des Amtssachverständigen eine "presbyope Sehstörung" gemeint, weil der Beschwerdeführer angedeutet hätte, daß ihm für die Arbeit die Arme zu kurz würden. Der Amtssachverständige erstattete darauf folgendes Gutachten: "Für Bürotätigkeit geeignet. Neurotisch fixierter Pensionierungswunsch. Zurechnungsfähig bzgl. seiner Entscheidung zur Dienstverweigerung."
Der Beschwerdeführer legte hierauf eine Krankmeldung des Facharztes für Orthopädie und orthopädische Chirurgie Dr. E vom 6. April 1989 vor, in der beurkundet ist, der Beschwerdeführer stehe wegen akutem Cervicalsyndrom in Behandlung und sei wegen dieser Krankheit voraussichtlich vom 5. bis 14. April 1989 verhindert, seinen Dienst zu versehen.
Dazu erstattete der Polizeiamtsarzt die Äußerung vom 11. April 1989, an seinem Gutachten vom 5. April 1989 ändere sich nichts.
Mit Eingabe vom 6. April 1989 beantragte der Beschwerdeführer seine Versetzung in den Ruhestand gemäß § 14 BDG, weil er sich wegen seiner gesundheitlichen Verfassung nicht in der Lage fühle, Exekutivdienst zu versehen.
Zu diesem Antrag äußerte sich der Polizeiamtsarzt dahin, eine Änderung des "prinzipiell ausdiagnostizierten" Krankheitsbild des Beschwerdeführers sei nicht zu erwarten. Er halte sein Gutachten vollinhaltlich aufrecht, wonach "Dienstfähigkeit für die dzt. ausgeübte Tätigkeit" gegeben sei.
Mit Erledigung vom 11. April 1989 forderte die Dienstbehörde den Beschwerdeführer auf seinen Dienst am 12. April 1989 anzutreten, widrigenfalls die angekündigten Maßnahmen Platz greifen würden.
Daraufhin trat der Beschwerdeführer am 12. April 1989 zwar den Dienst an, um sich jedoch nach Arztbesuch und Vorlage einer Meldung wegen Krankheit um 08.30 Uhr wieder abzumelden.
Er legte folgendes fachärztliche Gutachten des Dr. E vom 10. April 1989 vor:
"Herr NN, geb. 1941, wohnhaft in L, war am 6. und 10.4.1989 in meiner Ordination zur Untersuchung.
Anamnestisch immer wieder Nackenschmerzen, die in den Hinterkopf ausstrahlen und Schmerzen in der linken Schulter. Früher Schmerzen in der rechten Schulter, deshalb wurde eine Schleimbeutelverkalkung entfernt. Bei der klin. Untersuchung die Beweglichkeit der ganzen WS endlagig eingeschränkt mit Druckschmerzhaftigkeit der Segmente C 5 bis C 7 der BWS und LWS, kein Stauchungsschmerz. Beweglichkeit der li. Schulter endlagig eingeschränkt mit Druckschmerzhaftigkeit vorne. Nach Röntgenbefund des KH V Bursitis calcaria li. Schulter. Das Röntgen der WS ergab eine mittlere Spondylose der ganzen WS mit Bandscheibenschaden L 5/S 1.
Es handelt sich um ein Cervikalsyndrom mit Reizzustand unter immer wieder auftretenden Reizzuständen, ein Schulterarmsyndrom li. bei Bursitis calcaria mit mäßiger Funktionseinschränkung u. mittlerem Reizzustand. Außerdem bestehen reflektorische Kopfschmerzen und eine Dorsolumbalgie mit Reizzustand und Schmerzen einerseits bei vermehrter Belastung, aber auch bei Zwangshaltungen wie langem Sitzen und dergleichen.
Diese Veränderungen stellen eine entsprechende MDE dar. Es ist mit größter Wahrscheinlichkeit keine Besserung, sondern eine allmähliche Verschlechterung zu erwarten."
Über telefonische Anfrage ergänzte Dr. E dieses Gutachten dahin, daß damit keine völlige Arbeitsunfähigkeit, sondern lediglich eine entsprechende Minderung der Erwerbsfähigkeit attestiert werden sollte.
Der Polizeiamtsarzt äußerte sich am 14. April 1989 zu dem Gutachten des Facharztes dahingehend, daß die Minderung der Erwerbsfähigkeit in der laufenden Beurteilung der Dienstfähigkeit des Beschwerdeführers berücksichtigt worden sei. Die Beurteilung "stehe in voller Bewertung der tatsächlich auszuübenden Tätigkeit nebst allen relevanten Faktoren (sitzende Tätigkeit, mit der Möglichkeit zu Stellungs- und Lagewechsel, Gehen, kurze Pausen, nach weitgehender persönlicher Entscheidung)". Danach traf er folgende
"grundsätzliche Feststellung: Krankenstandsmeldungen werden von Ärzten häufig sehr leicht, oft nur auf Grund der Schilderung subjektiver Beschwerden des Patienten ausgestellt. Dies umsomehr, wenn der Patient noch unbekannt ist, und die Beschwerden als akut dargestellt werden (siehe Vorgang bei MR Dr.E, mit der dazugehörigen Krankmeldung)."
Es sei, so führt der Polizeiamtsarzt weiter aus, ein offenes Geheimnis, daß es in jedem Fachgebiet Ärzte gebe, die dem Drängen eines Patienten auf Ausstellung eines Gutachtens mit bestimmter Tendenz, nicht den wünschenswerten Widerstand entgegensetzten. Besonders problematisch seien Atteste, in denen überwiegend subjektive Empfindungen des Patienten in die Beurteilung übernommen würden. Im Fall des Beschwerdeführers müsse festgestellt werden, daß es sich bei ihm um bereits länger bestehende, für sein Alter keineswegs ungewöhnliche, körperliche Erscheinungen handle, ferner, daß monatelange Behandlung keine Änderung des Zustandes erbracht habe und daß schließlich auch die ambulante Untersuchung im Krankenhaus V keine neuen Gesichtspunkte im Therapiekonzept erbracht habe. Der Beschwerdeführer habe sich am 13. April 1989 unaufgefordert beim Amtsarzt gemeldet und angekündigt, daß er am 17. April 1989 zum Internisten gehen wolle, doch werde er zum vorgesehenen Zeitpunkt bei der Behörde erscheinen.
Der Beschwerdeführer war am 17. April 1989 im Dienst. Am 18. April 1989 suchte der Beschwerdeführer den Facharzt für innere Medizin Dr. K auf, der eine Krankmeldung an die Dienstbehörde ausfertigte, worin als Diagnose Vertigo, Vasolabilität, psychogene Erschöpfung, Spondylose, Polyarthrose genannt wurde.
Am 20. April 1989 wurde der Beschwerdeführer niederschriftlich einvernommen und ihm der Verlauf des Verfahrens zur Kenntnis gebracht, worauf er erklärte, er kenne den Akteninhalt. Als Rechtfertigung gab der Beschwerdeführer an, er sehe nicht ein, nicht krank sein zu dürfen, zumal ärztliche Bestätigungen vorlägen. Er habe stets versucht seinen Dienst ordnungsgemäß zu machen und sei auch jeder diesbezüglichen Aufforderung nachgekommen. Er habe über Aufforderung am 17. April 1989 von 07.30 Uhr bis 15.30 Uhr Dienst geleistet, ebenso am 12. April 1989 von 07.30 Uhr bis 15.30 Uhr und am 5. April 1989 von 07.30 Uhr bis 12.00 Uhr. Er habe sich am 5. April nicht geweigert dienstliche Tätigkeiten auszuführen, sondern nur ein Dienstfahrzeug (Radarwagen) zu lenken, weil er sich dazu körperlich nicht in der Lage gefühlt habe. Am 12. April 1989 seien um 08.30 Uhr seine Beschwerden so akut aufgetreten, daß er vom Dienst abgetreten sei und dies seinem unmittelbaren Vorgesetzten mitgeteilt habe. Er habe sich sofort zum Polizeiamtsarzt begeben. Der Amtsarzt hätte ihm mündlich seine Dienstunfähigkeit bestätigt. Er könne die Aussage des Amtsarztes, wonach er seit 3. April 1989 für seine Tätigkeit dienstfähig sei, nicht verstehen, weil er sich momentan physisch und psychisch nicht in der Lage sehe, auch die einfachen ihm übertragenen Aufgaben durchzuführen. Da keine Besserung seiner Beschwerden eingetreten sei, fühle er sich derzeit nicht in der Lage, den Dienst zu versehen.
Dazu gab der Amtsarzt an, er habe den Beschwerdeführer am 12. April 1989 auf der Straße getroffen, der gewünscht habe, ihn in Angelegenheit seiner Dienstfähigkeit zu sprechen und ihm das Attest von Dr. E gezeigt habe. Der Amtsarzt habe ihm mitgeteilt, daß er in seiner Privatordination keine Amtsangelegenheiten erledige. Eine Stellungnahme zu seiner Dienstfähigkeit sei nicht erfolgt.
In der Zeit vom 24. Mai bis 6. Juni 1989 befand sich der Beschwerdeführer in stationärer Behandlung des Wagner-Jauregg-Krankenhauses in Linz.
Mit Eingabe vom 15. Juni 1989 forderte der nun anwaltlich vertretene Beschwerdeführer Bezugsauszahlung.
Der Beschwerdeführer kam am 21. Juni 1989 um 07.30 Uhr zum Dienst, bejahte seine Dienstfähigkeit und wurde mit einem Dienst-KFZ zur Radarmessung bis 10.00 Uhr eingeteilt. Um 12.00 Uhr meldete er seinem Vorgesetzten, krankheitshalber dienstunfähig zu sein, er wolle um 14.00 Uhr den Arzt Primarius Dr. S aufsuchen.
Bei einer amtsärztlichen Untersuchung am 22. Juni 1989 gab der Beschwerdeführer an, er habe am Vortag zu Mittag seinen Arbeitsplatz verlassen, weil er an Übelkeit und Schwindelgefühl gelitten habe. Die Schwindelzustände seien ausgehend vom Ohr, die Untersuchung durch einen Hals-Nasen-Ohrenfacharzt solle klären, welche Behandlung zu wählen sei. Er halte das Sitzen im Auto nicht aus, lege auf den Führerschein keinen Wert. Zum Dienst allgemein: "Ich halte das nicht aus, in den vier Wänden drinnen, da kriege ich Angstzustände". Dem Beschwerdeführer wurde mit Einverständnis des Dienstvorgesetzten, der bei der Untersuchung anwesend war, angeboten:
"Kein Ausrücken mit dem KFZ zur Radarmessung, lediglich Radarauswertungen.
Wechsel seiner Körperposition nach freiem Gutdünken, inklusive Möglichkeit, kurze Geh-, ggf. sogar Liegepausen, einzulegen. Freistellung für alle weiteren medizinischen Untersuchungen, bzw. notwendige Therapien. Bei stärkeren Beschwerden umgehend Untersuchung, ggf. Behandlung beim amtsärztlichen Dienst im Hause."
Über Aufforderung legte der Beschwerdeführer außer den Befunden Dris. E vom 10. April 1989, des Krankenhauses V und des W-Krankenhauses vom 26. Juni 1989 einen Augenfacharztbefund Dris. B vom 9. Jänner 1989, einen orthopädischen Facharztbefund Dr. Z vom 11. Mai 1989 sowie den Facharztbefund des Internisten Dr. K vom 24. April 1989 dem Polizeiamtsarzt vor. Aus diesen Befunden ergaben sich nach Mitteilung des Polizeiamtsarztes vom 5. Juli 1989 keine wesentlich neuen Gesichtspunkte. Im Befund Dris. K wird die psychische Situation des Beschwerdeführers angesprochen und als therapiebedürftig bezeichnet. Der neurologische Befund Dris. S, auf den dort Bezug genommen wird, liege dem Polizeiamtsarzt allerdings nicht vor. Als Gutachten erstattete der Polizeiamtsarzt am 5. Juli 1989 nur die Äußerung: "Keine Änderung der Beurteilung der Dienstfähigkeit gegenüber Gutachten vom 14.4.89, bzw. AV vom 22.6.89".
Mit Eingabe vom 19. Juli 1989 beantragte der Beschwerdeführer 1. bescheidmäßige Feststellung darüber, daß er zum Ersatz seiner Bezüge vom 3. bis 30. April 1989 nicht verpflichtet sei und 2. die Ausbezahlung seiner Bezüge für die Monate Mai bis Juli 1989. Gleichzeitig legte er Befund und Gutachten des Facharztes für innere Medizin Dr. K vom 24. April 1989 vor.
Mit Bescheid vom 27. Juli 1989 stellte die Bundespolizeidirektion Linz fest, daß der Beschwerdeführer in der Zeit vom 3. April bis 25. Juni 1989 eigenmächtig dem Dienst ohne ausreichende Entschuldigung ferngeblieben und in diesem Zeitraum der ihm zumutbaren Dienstleistung nicht nachgekommen sei. Gemäß § 13 Abs. 3 und 4 des Gehaltsgesetzes 1956 entfielen die Bezüge vom ersten Tag der ungerechtfertigten Abwesenheit bis zum Wiederantritt des Dienstes.
Dieser Bescheid wurde über Berufung des Beschwerdeführers von der belangten Behörde mit Bescheid vom 17. November 1989 wegen Unzuständigkeit der Behörde erster Instanz behoben, weil die Erlassung eines gesonderten Feststellungsbescheides über die Frage, ob und inwieweit der Beschwerdeführer dem Dienst unentschuldigt ferngeblieben sei, mit gesonderten Feststellungsbescheid unzulässig sei.
Die Bundespolizeidirektion Linz erließ daraufhin am 12. Dezember 1989 einen Bescheid, mit dem der Beschwerdeführer verpflichtet wurde, den Übergenuß in der Höhe von S 13.702,-- zu ersetzen und festgestellt wurde, daß ihm für die Zeit vom 1. Mai bis 25. Juni 1989 keine Bezüge gebührten.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung an die belangte Behörde. Diese ergänzte das Ermittlungsverfahren durch Einholung gutächtlicher Äußerungen des Polizeiamtsarztes Dr. W, der im wesentlichen ausführte, die Krankmeldungen seien von den behandelnden Ärzten ohne Kenntnis der vom Beschwerdeführer zu erbringenden Arbeitsleistung erstellt worden. Diese habe zum fraglichen Zeitpunkt in Schreibtätigkeit (Auswertung von Radarfotos) bestanden. Der Beschwerdeführer habe die Möglichkeit zu Stellungs- und Lagewechsel, zum Gehen, kurzen Arbeitspausen nach weitgehender persönlicher Entscheidung gehabt. Dem Beschwerdeführer sei auch eingeräumt worden, jede ihm verordnete Therapie durchzuführen und zu diesem Zweck die Dienststelle zu verlassen und jederzeit einen Arzt seiner Wahl aufzusuchen. Diese Tätigkeit sei für einen Menschen, der in seinen täglichen Verrichtungen, wie auch in seiner Mobilität nicht behindert gewesen sei, zumutbar erschienen. Die Gefahr einer Verschlimmerung sei medizinisch nicht gegeben gewesen. Im Falle von Schwindelanfällen habe der Beschwerdeführer die Möglichkeit gehabt, sich hinzulegen. Während des Beurteilungszeitraumes habe sich der Zustand des Beschwerdeführers nicht wesentlich verändert. Befunde des Krankenhauses V seien nicht vorgelegt worden, weitere (B, Z) lägen nicht auf, sie müßten sich im Besitz des Beschwerdeführers befinden. Der Befund des Dr. Z sei im wesentlichen aussagegleich mit jenem Dris E vom 10. April 1989. Hinsichtlich der Schmerzen wird dargestellt, daß die festgestellte völlige Bewegungsfreiheit des Beschwerdeführers im Zustand emotionaler Erregung dafür spreche, daß es sich um Schmerz handle, der nicht vorhanden gewesen sei, jedoch vom Betroffenen behauptet werde oder um subjektiv empfundenen Schmerz, ohne organisches Substrat bzw. Schmerz, der subjektiv stärker empfunden werde, als es der auslösenden Ursache üblicherweise entspreche.
In seiner ausführlichen Stellungnahme zu diesem ergänzenden Gutachten wendete der Beschwerdeführer ein, der vom Sachverständigen verwendete Ausdruck "Pensionierungsneurose" sei der medizinischen Wissenschaft nicht bekannt. Am 5. April 1989 habe keine amtsärztliche Untersuchung des Zustandes des Beschwerdeführers stattgefunden. Das Gutachten Dris. Z habe der Beschwerdeführer vorgelegt. Daß der Beschwerdeführer im strittigen Zeitraum nicht dienstfähig gewesen sei, ergebe sich auch aus den Gutachten Dris. J, Facharzt für HNO, sowie aus dem Bericht des Primarius Dr. R, die der Beschwerdeführer dem Polizeiamtsarzt übergeben habe. Der Schlaganfall des Beschwerdeführers im Jahr 1983 sei bei der Beurteilung der Dienstfähigkeit nicht berücksichtigt worden.
Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung des Beschwerdeführers insofern statt, als der Spruch des erstinstanzlichen Bescheides wie folgt abgeändert wurde:
"Sie sind in Anwendung der Bestimmungen des § 13 Abs. 3 Z. 2 und Abs. 4 Gehaltsgesetz 1956 verpflichtet, sechsundzwanzig Dreißigstel des für April 1989 ausbezahlten Monatsbezuges, somit 12.684,80 Schilling, zu ersetzen.
Auf Grund Ihres Antrages vom 19.7.1989 wird festgestellt, daß für die Zeit vom 1.5. bis einschließlich 23.5.1989 und 8.6. bis einschließlich 25.6.1989 gemäß § 13 Abs. 3 Z. 2 und Abs. 4 Gehaltsgesetz 1956 ein Entfall der Bezüge eingetreten ist."
Begründend wird im wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer versehe seit 28. April 1986 Dienst bei der Verkehrsabteilung/motorisierte Verkehrsgruppe der Bundespolizeidirektion Linz. Auf Grund des Gesundheitszustandes und der bescheidmäßig festgestellten Minderung der Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers im Ausmaß von 40 v.H. sei er in der Folge ausschließlich mit der Durchführung von Radarmessungen und dem Verfassen der diesbezüglichen Anzeigen betraut gewesen. Nach Darstellung des im wesentlichen unbestrittenen Verwaltungsgeschehens wird hinsichtlich der Dienstfähigkeit des Beschwerdeführers am 12. April 1989 dargestellt, daß die Behörde der Darstellung des Dr. W über den Vorgang Glauben geschenkt habe und nicht jener des Beschwerdeführers, der behauptet habe vom Arzt sei ihm in der Privatordination die Dienstunfähigkeit mündlich bescheinigt worden, weil der Aussage des Arztes höhere Beweiskraft zugemessen worden sei.
Nach Darstellung der Rechtslage werden auf Grund der der Behörde vorliegenden ärztlichen Bescheinigungen und Gutachten die körperlichen Gebrechen des Beschwerdeführers "überblicksmäßig" wie folgt festgestellt:
"Schwerhörigkeit rechts nach Knalltrauma,
Störungen der Gleichgewichtsorgane, Funktionsbeeinträchtigungen im Schulterbereich, Veränderungen der Wirbelsäule,
Schmerzen im Bereich des Kopfes, der Schulter und des Kreuzes,
psychische Situation speziell im Hinblick auf depressive Zustände bzw. Pensionierungsneurose."
Die festgestellten Leiden könnten die Abwesenheit des Beschwerdeführers vom Dienst nicht rechtfertigen. Aus keinem der Befunde und Gutachten ließen sich Hinweise darauf entnehmen, daß eine Dienstleistung die Gefahr der Verschlimmerung nach sich ziehen würde oder durch die festgestellten Leiden eine ordnungsmäßige Dienstleistung verhindert werde.
Im Hinblick auf die krankhaften Erscheinungen im Kopf-, Nacken-, Schulter- und Wirbelsäulenbereich würden dem Beschwerdeführer laut fachärztlichem Gutachten Dris. E vom 10. April 1989 Schmerzen bei vermehrter Belastung, aber auch bei langem Sitzen und dergleichen attestiert. Es werde eine "entsprechende Minderung der Erwerbsfähigkeit" festgestellt. Auf telefonische Anfrage des Polizeiamtsarztes habe der Facharzt seine Feststellung dahin präzisiert, daß hiemit keineswegs eine völlige Arbeitsunfähigkeit zum Ausdruck hätte gebracht werden sollen. Im Gutachten des Dr. K sei zwar keine konkrete Aussage über den Grad der Behinderung als Folge der angeführten Leiden enthalten, doch werde unter Hinweis auf eine Rücksprache mit dem Polizeiamtsarzt dessen Feststellung nicht widersprochen, für die zugedachte Arbeit in jedem Fall einsatzfähig zu sein. In Verbindung mit dem Vorschlag, die psychische Situation des Beschwerdeführers zu therapieren, da hier der wesentliche Faktor liege, ergebe sich nach Ansicht der Behörde eindeutig, daß die genannten physichen Leiden einer Erbringung der abverlangten Tätigkeit nicht entgegenstünden. Das Gutachten des orthopädischen Facharztes Dr. B vom 11. Mai 1989 sei der Berufungsbehörde nicht vorgelegen. Sie folge daher der Angabe des Beschwerdeführers, daß die bei ihm festgestellten Leiden eine "erhebliche Behinderung" darstellten. Dies lasse jedoch nicht den Schluß zu, daß der Beschwerdeführer zur Erbringung der von ihm verlangten Tätigkeiten ungeeignet wäre. Dafür spreche die Stellungnahme des Polizeiamtsarztes vom 5. Juli 1989, in der dieser nach Einsichtnahme in das Gutachten Dris. B zu dem Schluß gelangt sei, daß dadurch keine Änderung der bereits attestierten Fähigkeit zur Verrichtung von Innendiensttätigkeiten bewirkt werde. Wenngleich auch das "Gutachten" des Dr. W nicht voll den an ein Sachverständigengutachten zu stellenden Anforderungen gerecht werde, könne aus Sicht der Berufungsbehörde dennoch vertretbarerweise der Schluß gezogen werden, daß im Zusammenhalt mit den sonstigen Beweismitteln auch das Gutachten Dris. B keine ausreichenden Anhaltspunkte für eine allfällige Dienstunfähigkeit zu liefern imstande gewesen sei. Die sonstigen vom Beschwerdeführer beigebrachten und der Behörde vorgelegten Unterlagen hätten keinerlei schlüssige Aussagen über die Dienstfähigkeit des Beschwerdeführers enthalten. Die festgestellte Schwerhörigkeit und die Störung der Gleichgewichtsorgane stellten gleichfalls keinen Grund dar, die Dienstfähigkeit in Zweifel zu ziehen. Der Beschwerdeführer sei nämlich im Hinblick auf diese Leiden von der Dienstbehörde ausschließlich mit Innendiensttätigkeiten betraut worden. Außerdem sei ihm die Möglichkeit zu Stellungs- und Lagewechsel und zur Abhaltung kurzer Pausen eingeräumt worden. Es sei letztlich den gutächtlichen Ausführungen Dris. W zu folgen, wonach die angeführten Leiden einer Verrichtung von Innendiensttätigkeiten nicht entgegenstünden. Dies sei in nachvollziehbarer Weise schlüssig dargelegt worden. Speziell die in den Gutachten enthaltenen Verweise auf das Vorbringen des Beschwerdeführers, das sich teilweise in emotionellen, nicht hinreichend sachlichen Argumenten erschöpft habe, zeige nach Ansicht der Behörde deutlich, daß die eigentliche Problematik zum damaligen Zeitpunkt auf psychischem Gebiet gelegen sei. Nicht zuletzt habe auch die spezielle psychische Situation - von Dr. W als Pensionierungsneurose bezeichnet - keinen Grund dargestellt, die Dienstfähigkeit des Beschwerdeführers in Zweifel zu ziehen, da damit keinerlei Beeinträchtigung der geistigen Leistungsfähigkeit verbunden gewesen sei, wie sich aus allen vorliegenden ärztlichen Unterlagen ergebe. Die Bedeutung des Begriffes Pensionierungsneurose könne vertretbarerweise dahin verstanden werden, daß die Bedeutung für jedermann eindeutig erfaßbar sei. Es habe damit - laienhaft ausgedrückt - das fixierte Verlangen des Beschwerdeführers nach sofortiger Pensionierung angesprochen werden sollen.
Zur Frage, inwieweit die Summe der angeführten Leiden für den Beschwerdeführer im Falle der Dienstleistung eine objektive Unbill dargestellt hätte, vertrete die Behörde den Standpunkt, daß in Anbetracht der dem Beschwerdeführer zugestandenen bereits mehrmals angeführten Erleichterungen keine unvertretbare Belastung bei der Dienstverrichtung entstanden wäre. Der Beschwerdeführer hätte es ausschließlich in seiner Hand gehabt, die Dienstverrichtung seinen Leiden entsprechend zu gestalten. Die beim Beschwerdeführer festgestellten Leiden könnten keine Rechtfertigung für die Abwesenheit vom Dienst bieten, wobei lediglich die Zeit des Aufenthaltes im Wagner-Jauregg-Krankenhaus eine Ausnahme darstelle. Den Einwendungen des Beschwerdeführers, wonach den Gutachten Dris. W die Schlüssigkeit fehle und diese auf einer völlig unzureichenden Untersuchung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers beruhten, komme keine Berechtigung zu. Dr. W setze sich in hinreichender Weise mit den jeweils vorliegenden ärztlichen Unterlagen auseinander und biete anhand der dort enthaltenen Aussagen der erkennenden Behörde genügend Beweise dafür, das Vorliegen der Dienstfähigkeit als gegeben anzunehmen. "Nicht zuletzt in Übereinstimmung mit den Ausführungen von Dr. W, wonach Krankenstandsmeldungen von Ärzten häufig sehr leicht ausgestellt werden, oft nur auf Grund der Schilderung subjektiver Beschwerde des Patienten, noch dazu, wenn dieser seine Beschwerden als akut darstellt, maß die erkennende Behörde daher den Gutachten des Dr. W die höhere Beweiskraft zu." Zu der Art und Weise der Befundaufnahme Dr. W wird festgestellt, daß angesichts der ärztlichen Unterlagen, die vom Beschwerdeführer beigebracht und von Dr. W als Grundlage für Gutachtenserstattung herangezogen worden seien, eine weitergehende Untersuchung durch den Amtsarzt nicht mehr zwingend erforderlich gewesen sei. Dieser habe sich zulässigerweise auf die Befunde der sonstigen Ärzte stützen und im Zusammenhalt mit der langjährigen Kenntnis des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers und den bei den einzelnen Terminen auf Grund des Verhaltens des Beschwerdeführers sowie seiner Angaben von ihm gewonnenen Eindruck seiner Gutachteraufgabe nachkommen können. Die Einholung weiterer Gutachten habe, da eine ausreichende Entscheidungsgrundlage geboten sei, entfallen können. Auch von der Beischaffung der vom Beschwerdeführer angeblich vorgelegten Gutachten des Facharztes Dr. J sowie des Berichtes von Primarius Dr. R habe abgesehen werden können. Bei der Untersuchung durch den Amtsarzt am 23. März 1989 sei dem Beschwerdeführer "Dienstunfähigkeit" bis inklusive
2. April 1989 attestiert worden. Die Frage, ob Dienstfähigkeit vorliege, stelle eine Rechtsfrage dar, die von der Dienstbehörde zu entscheiden gewesen sei. Dies sei, soweit es den 3. April 1989 betreffe, der vom Amtsarzt als Tag des Dienstantrittes bestimmt worden sei, nicht erfolgt. Die Abwesenheit vom Dienst sei angesichts der Krankmeldung des Hausarztes des Beschwerdeführers für die Zeit vom 16. April 1989 solange gerechtfertigt gewesen, als keine anders lautende Entscheidung über die Dienstfähigkeit des Beschwerdeführers durch die Dienstbehörde vorgelegen sei. Aus diesen Überlegungen könne eine Auseinandersetzung mit der Frage, ob die amtsärztlichen Feststellungen vom 23. März 1989 den an ein Sachverständigengutachten zu stellenden Anforderungen gerecht würden, entfallen. Von der Dienstbehörde sei der Beschwerdeführer, nachdem er am 3. April 1989 nicht zum Dienst erschienen sei, zum Dienstantritt am 5. April 1989 aufgefordert worden. Ab diesem Zeitpunkt lägen für eine weitere dienstliche Abwesenheit keine rechtfertigenden Umstände mehr vor. Der Beschwerdeführer wäre auf Grund der schriftlichen Weisung der Dienstbehörde verpflichtet gewesen, am 5. April 1989 den Dienst anzutreten. Der Beschwerdeführer sei an diesem Tag zwar an der Dienststelle erschienen, habe jedoch keinerlei dienstliche Tätigkeit entfaltet. Obwohl der Beschwerdeführer daraufhin durch das Gutachten des Dr. W vom selben Tag als für Innendiensttätigkeit geeignet befunden worden sei, habe er der Weisung zum sofortigen Dienstantritt nicht Folge geleistet. Der Dienstantritt des Beschwerdeführers am 5., 12. und 17. April 1989 könne nicht als Unterbrechung der ungerechtfertigten Abwesenheit vom Dienst gewertet werden, da die Dienstleistungen keinen geschlossenen Zeitraum, dessen Länge in einem angemessenen Verhältnis zur Dauer der vorhergehenden ungerechtfertigten Abwesenheit darstellten (Hinweis auf Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. Februar 1973, Zl. 1817/72). Das Gesetz treffe zu dieser Frage keine Aussage, doch könne aus einem Analogieschluß zu § 14 Abs. 4 BDG 1979, wonach die einjährige Abwesenheit vom Dienst durch eine dazwischen liegende Dienstleistung nur dann unterbrochen werde, wenn sie mindestens die halbe Dauer der unmittelbar vorangegangenen Zeit der Abwesenheit vom Dienst erreiche, gefolgert werden, daß ein Erscheinen an der Dienststelle für die Dauer nicht einmal einer einzigen Diensttour nach mehrtägiger bzw. mehrwöchiger Abwesenheit vom Dienst zu keiner Unterbrechung des Zeitraumes der ungerechtfertigten Dienstabwesenheit führe. Ziehe man außerdem in Kalkül, daß das tageweise Erscheinen an der Dienststelle für jeweils nur wenige Stunden unzweifelhaft nicht als Erbringung der zu fordernden Dienstleistung anzusehen gewesen sei, so müßten diese Tage der Zeit der ungerechtfertigten Abwesenheit vom Dienst hinzugerechnet werden. Aus den gleichen Erwägungen habe als Zeitpunkt des Wiederantrittes des Dienstes nicht der
21. sondern der 26. Juni 1989 gewertet werden müssen, weil der Beschwerdeführer am 21. Juni seine Tätigkeit zwar für einige Stunden wieder aufgenommen, die Dienststelle gegen Mittag aber wieder verlassen habe und dem Dienst auch am 22. und 23. Juni ferngeblieben sei. Dagegen stelle die Zeit des Spitalsaufenthaltes (24. Mai bis 7. Juni 1989) eine gerechtfertigte Abwesenheit vom Dienst dar, auch wenn der Beschwerdeführer der ihm obliegenden Melde- und Rechtfertigungspflicht (§ 51 Abs. 1 BDG 1979) nicht nachgekommen sei, weil diese Bestimmung hiefür nich von Bedeutung sei.
Gemäß § 13 Abs. 3 Z. 2 des Gehaltsgesetzes 1956 sei daher der Entfall der Bezüge für die Zeit vom 5. April bis 23. Mai und vom 8. Juni bis 25. Juni 1989 eingetreten, sodaß gemäß Abs. 4 leg.cit. für jeden der Kalendertage der ungerechtfertigten Dienstabwesenheit ein Dreißigstel des Monatsbezuges vom Gehalt des Beschwerdeführers abzuziehen und hereinzubringen sei, wobei § 13a des Gesetzes nicht anzuwenden sei.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde und die von der belangten Behörde erstattete Gegenschrift erwogen:
Nach § 13 Abs. 3 Z. 2 des Gehaltsgesetzes 1956 entfallen die Bezüge, wenn der Beamte eigenmächtig länger als drei Tage dem Dienst fernbleibt, ohne einen ausreichenden Entschuldigungsgrund nachzuweisen, für die Gesamtdauer der ungerechtfertigten Abwesenheit vom Dienst.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Fernbleiben des Beamten dann eigenmächtig, wenn keine ausdrückliche oder stillschweigende Gestattung vorliegt (vgl. Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 23. Jänner 1968, Zl. 1436/67, vom 16. Jänner 1969, Zl. 370/68, vom 7. Dezember 1972, Zl. 1562/72 und vom 15. Juni 1981, Zlen. 81/12/0036, 0049, Slg. N.F. Nr. 10.489/A).
Ungerechtfertigt ist eine Abwesenheit vom Dienst allgemein zunächst dann, wenn dafür kein "ausreichender Entschuldigungsgrund" vorliegt. Nach der im Verhältnis zu § 13 Abs. 3 Z. 2 des Gehaltsgesetzes 1956 als lex specialis anzusehenden Bestimmung des zweiten Satzes des § 51 Abs. 2 BDG 1979 gilt eine Abwesenheit vom Dienst (jedenfalls) nicht als gerechtfertigt, wenn der Beamte (unter anderen dort genannten Tatbeständen) der Meldepflicht nach dem ersten Satz dieser Bestimmung nicht nachkommt. Diese Verpflichtung besteht darin, daß der Beamte, ist er durch Krankeit, Gebrechen oder Unfall an der Ausübung seines Dienstes verhindert, seinem Vorgesetzten eine ärztliche Bescheinigung über den Beginn der Krankheit und nach Möglichkeit über die voraussichtliche Dauer der Dienstverhinderung vorzulegen hat, wenn er dem Dienst länger als drei Tage fernbleibt, oder der Vorgesetzte oder der Leiter der Dienststelle es verlangt. Nach § 52 BDG 1979 hat sich der Beamte auf Anordnung der Dienstbehörde einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen, wenn Zweifel an der für die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben erforderlichen körperlichen oder geistigen Eignung des Beamten bestehen.
Ob eine Erkrankung Dienstunfähigkeit des Beamten bedingt, ist dabei nach Lage des konkreten Falles zu beurteilen und ist gegeben, wenn der Beamte wegen der Folgen einer Erkrankung den an seinem augenblicklichen Arbeitsplatz an ihn konkret gestellten dienstlichen Anforderungen nicht entsprechen kann. Die Gegenüberstellung dieser Fakten ermöglicht erst, die der Behörde allein obliegende Lösung der Rechtsfrage, ob ein ausreichender Entschuldigungsgrund für ein eigenmächtiges Fernbleiben vom Dienst bestanden hat oder nicht (vgl. Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. Oktober 1978, Zl. 657/78).
Im Beschwerdefall steht fest, daß der Beschwerdeführer nicht exekutivdienstfähig war und während der strittigen Zeiten durch eine Reihe von physischen und psychischen Leiden oder Gebrechen beeinträchtigt war, die seine Dienstfähigkeit zumindest erheblich eingeschränkt haben. Strittig ist das Ausmaß dieser Beeinträchtigungen und inwieweit durch die festgestellten Beeinträchtigungen eine, wenn auch eingeschränkte, Dienstfähigkeit des Beschwerdeführers während der strittigen Zeiten noch gegeben war. Dabei handelt es sich um Tatsachen, die auschließlich auf Grund ärztlicher Sachverständigenbeweise festzustellen waren, also um die beim Beschwerdeführer bestehenden Leiden und Gebrechen und deren Auswirkung darauf, welche bestimmten Arbeiten ihm zumutbar waren. Der Beschwerdeführer hat - wie sich aus dem bereits eingehend dargestellten Sachverhalt auf Grund der Akten ergibt - wiederholt ärztliche und fachärztliche Atteste bzw. Gutachten über seine Dienstunfähigkeit vorgelegt. Demgegenüber stützt die belangte Behörde die Feststellung der Dienstfähigkeit des Beschwerdeführers ausschließlich auf Gutachten bzw. Äußerungen des Polizeiamtsarztes. Zu Recht rügt der Beschwerdeführer, daß die belangte Behörde auf sein Vorbringen, dieser Gutachter habe ihn während der strittigen Zeit nie untersucht, nicht hinreichend eingegangen ist. Es ist nämlich nicht auszuschließen, daß die Untersuchung des Beschwerdeführers durch den Amtssachverständigen zu einer anderen Befundung über den AKUTEN Zustand der objektiv bestehenden Leiden des Beschwerdeführers hätte führen können, die für das Ergebnis der Feststellung der Dienstfähigkeit von Bedeutung sein könnte.
Die Verfahrensrüge des Beschwerdeführers ist darüberhinaus insofern begründet, als die von ihm vorgelegten fachärztlichen Befunde und Atteste über seine Dienstunfähigkeit aufgrund der festgestellten Leiden durch das "Gutachten" des Polizeiamtsarztes nicht widerlegt bzw. Widersprüche nicht geklärt worden sind, hat doch die belangte Behörde selbst erkannt, daß dieses "Gutachten" nicht "voll den an ein Sachverständigengutachten" zu stellenden Anforderungen gerecht wird, dies umsomehr als sie zur Auffassung gelangte, daß "die eigentliche Problematik zum damaligen Zeitpunkt auf psychischem Gebiet gelegen" sei. Die vom Amtsarzt als "Pensionierungsneurose" bezeichnete spezifische psychische Situation, wird von der Behörde, ohne Prüfung der Frage, ob dieser Begriff überhaupt der medizinischen Wissenschaft zuzuordnen sei, laienhaft ausgedeutet und auf die festgestellten "depressiven Zustände" nicht eingegangen, obwohl feststeht, daß die Dienstabwesenheiten, die zum Entfall der Bezüge Anlaß gegeben haben, durch einen längeren Aufenthalt des Beschwerdeführers in einer neurologisch-psychiatrischen Krankenanstalt unterbrochen worden sind. Allein diese Tatsache hätte die belangte Behörde, die im Dienstrechtsverfahren gemäß §8 Abs.1 DVG die zum Vorteil und Nachteil der Partei dienenden Umstände mit gleicher Sorgfalt zu berücksichtigen hat, verpflichtet, sich nicht mit dem unzulänglichen Gutachten des Polizeiamtsarztes über die psychischen und neurologischen Voraussetzungen der Dienstfähigkeit zu begnügen.
Der angefochtene Bescheid ist daher - im Ergebnis in Übereinstimmung mit den unter dem Gesichtspunkt der Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemachten Beschwerdeausführungen - mit relevanten Verfahrensmängeln behaftet, weil das Gutachten des Amtssachverständigen, auf das sich die belangte Behörde bei ihrer Entscheidung gestützt hat, nicht den Anforderungen gerecht wird, die nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. die von Aigner, Der (Amts-)Sachverständige im Lichte der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, JBl 1983, 352, angeführte Judikatur sowie aus späterer Zeit unter anderem die Erkenntnisse vom 27. September 1983, Zl. 82/11/0130, vom 20. September 1984, Zl.82/08/0196, vom 13. November 1985, Zl. 85/11/0051, vom 13. Juni 1988, Zl. 87/12/0180, und vom 18. April 1989, Zl. 88/08/0020) an Sachverständigengutachten zu stellen sind.
Nach dieser Rechtsprechung muß ein Sachverständigengutachten einen Befund und das eigentliche Gutachten im engeren Sinn enthalten. Der Befund besteht in der Angabe der tatsächlichen Grundlagen, auf denen das Gutachten aufbaut, und der Art, wie sie beschafft wurden. Mit anderen Worten: Befund ist die vom Sachverständigen - wenn auch unter Zuhilfenahme wissenschaftlicher Feststellungsmethoden - vorgenommene Tatsachenfeststellung. Die Schlußfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt, bilden das Gutachten im engeren Sinn. Eine sachverständige Äußerung, die sich in der Abgabe eines Urteils (eines Gutachtens im engeren Sinn) erschöpft, aber weder die Tatsachen, auf die sich dieses Urteil gründet, noch die Art, wie diese Tatsachen beschafft wurden, erkennen läßt, ist mit einem wesentlichen Mangel behaftet und als Beweismittel unbrauchbar; die Behörde, die eine so geartete Äußerung ihrer Entscheidung zugrunde legt, wird ihrer Pflicht zur Erhebung und Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes (§ 37 AVG) nicht gerecht. Der Sachverständige muß also, damit eine Schlüssigkeitsprüfung seines Gutachtens vorgenommen werden kann, auch darlegen, auf welchem Wege er zu seinen Schlußfolgerungen gekommen ist. Sind andere Gutachten oder Befunde Bestandteile des Sachverständigengutachtens geworden, so müssen sie insoweit den eben dargelegten Anforderungen entsprechen, die an ein Sachverständigengutachten zu stellen sind.
Vor diesem Hintergrund widerspricht zunächst das amtsärztliche "Gutachten" mit seinen Ergänzungen den obgenannten Anforderungen an Sachverständigengutachten.
Vor allem ist aber auch zu klären, zu welcher konkreten Dienstleistung der Beamte tatsächlich verpflichtet war. Der angefochtene Bescheid ist nämlich auch in dieser Beziehung mangelhaft, weil er von einer sehr weitgehend eingeschränkten Dienstpflicht (Innendienst unter bestimmten besonderen Erleichterungen) ausgeht, ohne zu berücksichtigen, daß der Beschwerdeführer bei Dienstantritt während der hier strittigen Zeiten Dienstfahrten (Radarmessungen) nach der Diensteinteilung zu erbringen hatte.
Des weiteren liegen Mängel des Verfahrens und der Bescheidbegründung darin, daß die belangte Behörde keine ausreichenden Ermittlungen und Feststellungen über die Tatsachen getroffen hat, die bei den Dienstantritten des Beschwerdeführers während der strittigen Zeiten vorlagen, wonach erst eine Überprüfung und Beurteilung der Frage, ob auch die Zeit der unberechtigten Abwesenheiten des Beschwerdeführers vom Dienst dem Ausmaß nach richtig festgestellt worden sind, möglich ist.
Soweit die belangte Behörde einen Dienstantritt des Beschwerdeführers innerhalb der hier strittigen Zeiten nur deshalb nicht als Unterbrechnung der ungerechtfertigten Abwesenheit vom Dienst gewertet hat, weil sie aufgrund Analogieschluß aus § 14 Abs. 4 BDG 1979, vermeint, die Abwesenheit vom Dienst werde durch eine dazwischenliegende Dienstleistung nur dann unterbrochen, wenn sie mindestens die halbe Dauer der unmittelbar vorangegangenen Zeit der Abwesenheit vom Dienst erreiche, ist ihre Rechtsauffassung verfehlt. Die belangte Behörde stützt sich in diesem Zusammenhang zu Unrecht auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. Februar 1973, Zl. 1817/72, dem die gegenteilige Auffassung zu entnehmen ist, wonach es im Anwendungsbereich des § 13 Abs. 3 Z. 2 des Gehaltsgesetzes 1956 ausschließlich auf die Zahl der Tage ankommt, an welchen der Beamte vom Dienst abwesend war und einzelne solcher Tage mit dazwischenliegenden Dienstzeiten nicht zusammengerechnet werden dürfen. In diesem Umfang hat die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid demnach mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet, weshalb dieser gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufgehoben werden mußte.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 104/1991.
Schlagworte
Beweismittel Sachverständigenbeweis Medizinischer Sachverständiger Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Sachverständigenbeweis Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung ArztEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1990120313.X00Im RIS seit
04.02.2002