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L71019 Mietwagengewerbe Taxigewerbe FiakergewerbeNorm
B-VG Art139 Abs6;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hoffmann und die Hofräte Dr. Baumgartner, Dr. Leukauf, Dr. Sauberer und Dr. Bumberger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Klebel, über die Beschwerde des H in W, vertreten durch Dr. F, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 20. Jänner 1992, Zl. MA 63-R 584/91, betreffend Taxikonzession, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von S 11.510,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen und im Spruch angeführten Bescheid des Landeshauptmannes von Wien wurde das Ansuchen der beschwerdeführenden Partei um Erteilung einer Konzession zum Betrieb des Taxi-Gewerbes mit einem Standort in Wien abgewiesen. Der Landeshauptmann berief sich hiebei auf § 10 Abs. 2 des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes, BGBl. Nr. 85/1952, in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 125/1987 in Verbindung mit der Verordnung des Landeshauptmannes von Wien vom 22. August 1990, LGBl. Nr. 51/1990, betreffend die Verhältnis- und Höchstzahl der für das mit Kraftfahrzeugen betriebene Platzfuhrwerks-Gewerbe zuzulassenden Kraftfahrzeuge in Wien (Wiener Taxi-Kraftfahrzeug Verhältnis- und Höchstzahl-Verordnung) und begründete die ablehnende Entscheidung damit, daß die in der zitierten Verordnung festgesetzte Höchstzahl der für das Betreiben des Taxi-Gewerbes zuzulassenden Kraftfahrzeuge (4.340) bereits erreicht sei. Es komme entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers nicht auf die Zahl der tatsächlich eingesetzten Taxis, sondern darauf an, ob durch die verliehenen Konzessionen die festgesetzte Höchstzahl an Taxifahrzeugen bereits erreicht sei.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, beim Verwaltungsgerichtshof am 24. Februar 1992 eingelangte Beschwerde. Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt, jedoch auf die Erstattung einer Gegenschrift verzichtet.
Der Verfassungsgerichtshof hob aus Anlaß anderer Beschwerdefälle mit Erkenntnis vom 29. Februar 1992, V 270-291/91-9, u.a., die Verordnung des Landeshauptmannes von Wien vom 22. August 1990, LGBl. Nr. 51/1990, betreffend die Verhältnis- und Höchstzahl der für das mit Kraftfahrzeugen betriebene Platzfuhrwerks-Gewerbe zuzulassenden Kraftfahrzeuge in Wien (Wiener Taxi-Kraftfahrzeug Verhältnis- und Höchstzahl-Verordnung) als gesetzwidrig auf und sprach aus, daß die Verordnung nicht mehr anzuwenden ist (vgl. die Kundmachung BGBl. Nr. 249, ausgegeben am 12. Mai 1992).
Der Verwaltungsgerichtshof hätte im Rahmen der Entscheidung über die vorliegende Beschwerde auch die Verordnung des Landeshauptmannes von Wien vom 22. August 1990 anzuwenden. Da der Verfassungsgerichtshof in seinem genannten Erkenntnis vom 29. Februar 1992 AUSDRÜCKLICH ausgesprochen hat, daß die Verordnung nicht mehr anzuwenden ist, an welchen Ausspruch alle Gerichte, also auch der Verwaltungsgerichtshof, gebunden sind, hat daher zufolge Art. 139 Abs. 6 B-VG der Verwaltungsgerichtshof den angefochtenen Bescheid so zu beurteilen, als ob die in Rede stehende Verordnung schon im Zeitpunkt der Bescheiderlassung nicht mehr bestanden hätte. Die unter Heranziehung der angeführten Verordnung erfolgte Abweisung des Konzessionsansuchens der beschwerdeführenden Partei erweist sich sohin als inhaltlich rechtswidrig, weshalb der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben war. Es erübrigte sich daher ein Eingehen auf das weitere Beschwerdevorbringen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991. Die Abweisung des Mehrbegehrens betrifft Stempelgebühren für zuviel vorgelegte Ausfertigungen des angefochtenen Bescheides.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992030040.X00Im RIS seit
05.07.2001