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65/01 Allgemeines Pensionsrecht;Norm
PG 1965 §28;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Herberth, Dr. Germ, Dr. Höß und Dr. Händschke als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Steiner, über die Beschwerde des Dr. NN in W, gegen den Bundesminister für Finanzen, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht i.A. teilweises Ruhen der Sonderzahlung des Ruhebezuges nach dem Pensionsgesetz 1965, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Bundesrechenamtes vom 15. Juli 1987, Zl. 2296-160714/5 wird gemäß § 42 Abs. 4 VwGG und § 66 Abs. 4 AVG in Verbindung mit den §§ 28 und 40 a des Pensionsgesetzes 1965 als unbegründet abgewiesen.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.420,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer, der mit Ablauf des 31. Dezember 1979 in den dauernden Ruhestand getreten ist, gab dem Bundesrechenamt (Behörde erster Instanz) über Aufforderung mit Schreiben vom 30. April 1985 bekannt, daß er neben seinem Ruhebezug ein Erwerbseinkommen aus selbständiger Tätigkeit beziehe, das den im § 40 a Abs. 1 Pensionsgesetz 1965 (im folgenden PG) (eingefügt durch Bundesgesetz, BGBl. Nr. 406/1984) genannten Betrag übersteige.
Daraufhin teilte ihm das Bundesrechenamt mit näherer Begründung mit Schreiben vom 9. Mai 1985 mit, daß sein Ruhebezug ab 1. April 1985 im Ausmaß des (damals geltenden) Betrages des halben Anfangsgehaltes der Verwendungsgruppe E ruhe. In der Folge ging die Behörde erster Instanz auch bei der Ermittlung der Sonderzahlung von dem um den Ruhensbetrag verminderten Ruhebezug aus, und zwar beginnend mit der ab 1. Juli 1985 fälligen Sonderzahlung.
Da der Beschwerdeführer diese Art der Ermittlung der Sonderzahlung für gesetzwidrig erachtete, stellte er am 9. Februar 1987 und am 19. März 1987 den näher begründeten Antrag auf Erlassung eines Bescheides, mit dem ihm ein bestimmter Betrag (in der Höhe der ihm seiner Auffassung nach ab 1. Juni 1985 zu Unrecht von den ihm gebührenden Sonderzahlungen abgezogenen Ruhensbeträgen) nach Abzug der darauf entfallenden festen Lohnsteuer, aber zuzüglich der gesetzlichen Zinsen im Ausmaß von 4 % zuerkannt und festgestellt werde, daß künftig bei den ihm nach § 28 PG gebührenden Sonderzahlungen vom Abzug des halben Ruhensbetrages Abstand genommen werde.
Mit Bescheid vom 15. Juli 1987 stellte die Behörde erster Instanz fest, dem Beschwerdeführer gebührten gemäß § 28 Abs. 1 bis 3 PG zum 1. Juni 1985, 1. September 1985 und 1. Dezember 1985 Sonderzahlungen von jeweils einer bestimmten Höhe brutto; dies wurde mit jeweils höheren Bruttobeträgen auch für die vier Sonderzahlungstermine im Jahr 1986 sowie im Jahr 1987 ausgesprochen.
Die Behörde erster Instanz begründete nach Wiedergabe des § 28 Abs. 1 und § 40 a Abs. 1 und 7 PG sowie des Art. III Abs. 2 des Bundesgesetzes, BGBl. Nr. 406/1984, ihre Entscheidung im wesentlichen damit, der Beschwerdeführer beziehe ab 1. Jänner 1980 einen Ruhebezug. Auf Grund seiner Erklärung vom 30. April 1985 über seine selbständige Erwerbstätigkeit und sein daraus bezogenes Erwerbseinkommen sei er mit Erledigung vom 9. Mai 1985 verständigt worden, daß sein Ruhebezug vom 1. April 1985 an mit dem Höchstbetrag ruhe. Das Ruhen eines Rechtes (Anspruches) bedeute, daß dieses (dieser) während eines bestimmten Zeitraumes weder ausgeübt noch geltend gemacht werden könne. Es unterscheide sich vom Untergang eines Rechtes (Anspruches) im wesentlichen nur darin, daß bei Eintritt oder Wegfall bestimmter Tatsachen ein "Wiederaufleben" des Rechtes (Anspruches) erfolge. Der Ausdruck "gebühren" stehe für "Anspruch haben", womit ein "lebender" Anspruch gemeint sei, der geltend gemacht werden könne. Das Wesen des Ruhens bestehe gerade darin, daß der hievon betroffene Anspruch für die Dauer des Ruhens nicht geltend gemacht werden könne, daß in diesem Zeitpunkt die daraus resultierenden Leistungen nicht gebührten. Der ruhende Teil eines Ruhebezuges "gebührt" somit nicht. Von dieser Rechtsauffassung ausgehend stellte die Behörde erster Instanz in der Folge für die Kalenderjahre 1985 (beginnend mit 1. Juni 1985), 1986 und 1987 die betragsmäßige Ermittlung der Höhe der Sonderzahlung dar, wobei jeweils pro monatlichem Ruhebezug gemäß § 3 Abs. 2 PG der Ruhensbetrag nach § 40 a PG (jeweiliger Höchstbetrag) abgezogen und davon die Sonderzahlung in der Höhe von 50 v.H. (§ 28 Abs. 2 erster Satz PG) berechnet wurde.
In seiner dagegen erhobenen Berufung rügte der Beschwerdeführer, daß auf seine Rechtsausführungen nicht eingegangen worden sei. Seiner Auffassung nach (die er hiemit wiederholte) seien Sonderzahlungen kein Bestandteil des Ruhe- oder Versorgungsbezuges, denn sie gebührten "neben" diesem. Der mit Art. I des Bundesgesetzes, BGBl. Nr. 406/1984, eingefügte § 40 a PG beziehe sich aber infolge seiner gesetzlichen Überschrift "Ruhen monatlich wiederkehrender Geldleistungen" nur auf den monatlichen Ruhebezug, seien doch die Sonderzahlungen nach § 28 PG (im Gegensatz zum Ruhebezug) vierteljährlich fällig. In diesem Sinne merkten auch Kocian-Schubert in der von ihnen besorgten Ausgabe "Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979" in Fußnote 4 zu § 40 a PG (Teil VI, Seite 55) an, daß die Sonderzahlungen nach § 28 PG vom Ruhensbetrag nicht betroffen werden. Die Gesetzesmaterialien zu dem (auf einen Initiativantrag zurückgehenden) § 40 a PG enthielten keinerlei Andeutung darüber, daß sich die Ruhensbestimmungen auch auf Sonderzahlungen nach § 28 PG erstrecken sollten. Sie fielen daher als Auslegungsbehelf für die hier zu klärende Frage weg. Als Auslegungsbehelf verbleibe somit die Überschrift zu § 40 a PG ("Ruhen monatlich wiederkehrender Geldleistungen"). Auch Überschriften zu einzelnen Gesetzesstellen könnten als Auslegungsbehelf herangezogen werden, wenn etwa der Gesetzestext selbst nicht eindeutig sei. Unter Hinweis auf § 6 ABGB vertrete er die Auffassung, daß die klare Absicht des Gesetzgebers darauf abziele, das Ruhen eines Ruhe- und Versorgungsbezuges nur bei monatlich wiederkehrenden Geldleistungen eintreten zu lassen. Die Berechnungsvorschrift des § 28 PG, wonach die vierteljährlich fällige Sonderzahlung 50 v.H. des für den Monat der Fälligkeit gebührenden Ruhebezuges betrage, habe daher den ruhegenußfähigen Monatsbezug nach § 5 PG im Auge, nicht aber den Kürzungsbetrag des § 40 a PG, denn sonst wäre es dem Gesetzgeber ein leichtes gewesen, in die Bestimmung des § 28 PG die Worte "... unter Berücksichtigung der Bestimmungen des § 40 a PG ..."
nachträglich einzufügen. Daß diese Auslegung dem Willen des Gesetzgebers entspreche, beweise auch der Abs. 6 des § 40 a PG, wonach bei Berücksichtigung eines unselbständigen Erwerbseinkommens für die Anwendung der Ruhensbestimmung Sonderzahlungen nicht heranzuziehen seien. Der Gesetzgeber habe also aus sozialen Rücksichten Sonderzahlungen grundsätzlich unberücksichtigt sehen wollen; deshalb stelle auch die Überschrift zu § 40 a PG auf das Ruhen der monatlich wiederkehrenden Geldleistungen (nicht aber auf Sonderzahlungen) ab. Jede andere Auslegung des Pensionsgesetzes und seines § 40 a im Verhältnis zu seinem § 28 verstoße gegen den klaren Wortlaut und die klare Absicht des Gesetzgebers.
Da die belangte Behörde über die Berufung des Beschwerdeführers nicht entschieden hat, erhob der Beschwerdeführer die vorliegende Säumnisbeschwerde mit dem Antrag, der Verwaltungsgerichtshof möge (falls die belangte Behörde innerhalb der ihr gemäß § 36 Abs. 2 VwGG zu setzenden Frist keinen Bescheid erlasse) seiner Berufung gegen den Bescheid der Behörde erster Instanz Folge geben und diesen Bescheid aufheben, ferner feststellen, daß ihm ab 1. Juni 1985 Sonderzahlungen gemäß § 28 PG ohne Abzug eines Ruhensbetrages gebührten und dem Bundesrechenamt auftragen, die ihm zu Unrecht ab 1. Juni 1985 abgezogenen Ruhensbeträge von den ihm gebührenden Sonderzahlungen (zuzüglich der gesetzlichen Zinsen ab den einzelnen Fälligkeitsterminen, abzüglich der Differenzbeträge zu den höheren als bisher abgezogenen festen Lohnsteuerbeträgen) binnen 14 Tagen zurückzuerstatten.
Die belangte Behörde wurde mit Verfügung des Verwaltungsgerichtshofes vom 1. März 1988 (zugestellt am 11. März 1988) aufgefordert, innerhalb von drei Monaten den versäumten Bescheid zu erlassen. Die belangte Behörde ist diesem Auftrag nicht nachgekommen und hat nach Ablauf der Frist nach § 36 Abs. 2 VwGG die Akten des Verwaltungsverfahrens mit dem Bemerken übermittelt, die Berufung des Beschwerdeführers sei einer anderen als der zuständigen Sektion zugeleitet und dort versehentlich abgelegt worden. Damit ist die Zuständigkeit zur Entscheidung nach § 36 Abs.2 VwGG auf den Verwaltungsgerichtshof übergegangen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Nach § 3 Abs. 1 des Pensionsgesetzes gebührt dem Beamten des Ruhestandes ein monatlicher Ruhegenuß, wenn seine ruhegenußfähige Gesamtdienstzeit mindestens zehn Jahre beträgt. Nach Abs. 2 dieser Bestimmung bilden der Ruhegenuß und die nach diesem Bundesgesetz gebührenden Zulagen zusammen den Ruhebezug des Beamten.
Der Ruhebezug wird auf der Grundlage des ruhegenußfähigen Monatsbezuges und der ruhegenußfähigen Gesamtdienstzeit ermittelt (§ 4 Abs. 1 PG).
80 v.H. des ruhegenußfähigen Monatsbezuges bilden die Ruhegenußbemessungsgrundlage nach Abs. 2 dieser Bestimmung.
Gemäß § 5 Abs. 1 PG besteht der ruhegenußfähige Monatsbezug aus
a)
dem Gehalt und
b)
den als ruhegenußfähig erklärten Zulagen,
die der besoldungsrechtlichen Stellung entsprechen, die der Beamte im Zeitpunkt seines Ausscheidens aus dem Dienststand erreicht hat.
§ 28 PG lautet:
"Sonderzahlung
(1) Neben dem Ruhebezug und dem Versorgungsbezug gebührt für jedes Kalendervierteljahr eine Sonderzahlung.
(2) Die Sonderzahlung beträgt 50 v.H. des für den Monat der Fälligkeit gebührenden Ruhe- oder Versorgungsbezuges. Besteht nicht für das ganze Kalendervierteljahr, für das die Sonderzahlung gebührt, Anspruch auf den vollen Ruhe- oder Versorgungsgenuß, so gebührt der verhältnismäßige Teil der Sonderzahlung.
(3) Die Sonderzahlung für das erste Kalendervierteljahr ist am 1. März, die für das zweite Kalendervierteljahr am 1. Juni, die für das dritte Kalendervierteljahr am 1. September und die für das vierte Kalendervierteljahr am 1. Dezember fällig. Sie ist mit dem an diesem Tag fälligen Ruhe- oder Versorgungsbezug auszuzahlen.
(4) Erlischt der Anspruch auf Ruhe- oder Versorgungsgenuß vor dem Ablauf des Kalendervierteljahres, so wird die Sonderzahlung sofort fällig."
§ 40 a Abs. 1 PG in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung (eingefügt durch Bundesgesetz, BGBl. Nr. 406/1984; abgeändert durch die 8. PG-Novelle, BGBl. Nr. 426/1985) lautet:
"Ruhen monatlich wiederkehrender Geldleistungen
(1) Bezieht der Beamte oder der überlebende Ehegatte aus einer gleichzeitig ausgeübten Erwerbstätigkeit ein Erwerbseinkommen, so ruht der Ruhe- oder Versorgungsbezug bis zum Betrag des halben Anfangsgehaltes der Verwendungsgruppe E insoweit, als das für den Kalendermonat gebührende Erwerbseinkommen des Beamten 50 v.H., das des überlebenden Ehegatten 75 v.H. des Anfangsgehaltes der Verwendungsgruppe E übersteigt. Das Ruhen tritt überdies höchstens in dem Ausmaß ein, in dem die Summe aus Ruhe- oder Versorgungsbezug und Erwerbseinkommen beim Beamten 100 v.H. und beim überlebenden Ehegatten 150 v.H. des Anfangsgehaltes der Verwendungsgruppe E übersteigt."
Nach § 40 a Abs. 6 erster Satz PG gilt als Erwerbseinkommen bei einer unselbständigen Erwerbstätigkeit das aus dieser Tätigkeit gebührende Entgelt. Ausgenommen sind (nach dem zweiten Satz) jedoch die Bezüge, die für einen größeren Zeitraum als den Kalendermonat gebühren (z.B. 13. und 14. Monatsbezug, Sonderzahlungen, Belohnungen).
Gemäß Art. III Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 17. Oktober 1984, BGBl. Nr. 406 (mit seinem Art. I wurde die Bestimmung des § 40 a dem Pensionsgesetz eingefügt), treten die Art. I und II für Personen, die bereits vor dem 1. Jänner 1985 Anspruch auf Pensionsversorgung gehabt haben, mit 1. April 1985 in Kraft.
Dem Beschwerdeführer ist einzuräumen, daß die Sonderzahlung kein Bestandteil des Ruhebezuges (vgl. § 28 Abs. 1 und § 3 Abs. 2 PG) ist und sich die Ruhensbestimmung des § 40 a PG unter anderem auf den Ruhebezug (nur dies ist im Beschwerdefall von Bedeutung) (siehe dessen Abs. 1) bezogen hat.
Daraus allein kann aber nichts für die im Beschwerdefall strittige Frage gewonnen werden, ob sich § 40 a PG nicht auf die Bemessung der Sonderzahlung nach § 28 PG auswirkt.
Wie sich aus § 28 Abs. 2 und 3 PG unzweifelhaft ergibt, stellt der im Monat der Fälligkeit der Sonderzahlung (1. März, 1. Juni, 1. September und 1. Dezember) gebührende Ruhe- oder Versorgungsbezug die Bemessungsgrundlage dar. Damit wird auf den jeweils zu diesem Stichtag gebührenden Ruhe(Versorgungs)bezug abgestellt. Jede Minderung, aber auch jede Erhöhung des am Stichtag gebührenden Ruhe(Versorgungs)bezuges wirkt sich demnach auf die Ermittlung der Sonderzahlung aus.
Zutreffend hat die Behörde erster Instanz dargelegt, daß sich die Ruhensbestimmung des § 40 a PG auf den Anspruch auf Ruhe(Versorgungs)bezug auswirkt und der ruhende Teil des Bezuges für die Dauer des Ruhens nicht gebührt.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes kommt der Überschrift zu § 40 a PG keine besondere Bedeutung für die Auslegung dieser Bestimmung zu. Aus ihr läßt sich nichts für den Anwendungsbereich dieser Bestimmung gewinnen, was sich nicht bereits aus dem Inhalt dieser Norm (siehe insbesondere Abs. 1) selbst ergibt. Weder aus dem Inhalt des § 40 a PG noch aus seiner Überschrift läßt sich aber zwingend ableiten, daß die Ruhensbestimmung keine Auswirkungen auf jene Bestimmungen haben soll, die am (jeweiligen) Ruhe(Versorgungs)bezug, auf den sich die Ruhensbestimmung ihrerseits auswirkt, anknüpfen, wie dies etwa bei § 28 PG der Fall ist. Bei dieser dem Pensionsgesetz eigentümlichen Regelungstechnik hätte der Gesetzgeber nicht die Anwendbarkeit des § 40 a für die Bemessung der Sonderzahlung in § 28 zum Ausdruck bringen müssen, wie der Beschwerdeführer meint, sondern er hätte (wenn er dies gewollt hätte) umgekehrt hinreichend klarstellen müssen, daß die sich aus § 40 a PG ergebenden Konsequenzen für den Ruhe- und Versorgungsbezug für alle anderen Bestimmungen, die am Ruhe(Versorgungs)bezug anknüpfen, nicht eintreten sollen (ausdrückliche Anordnung des Ausschusses der mittelbaren Auswirkung des § 40 a PG).
Die in diesem Zusammenhang vom Beschwerdeführer geäußerte Auffassung, § 28 PG stelle auf § 5 PG ab, geht schon deshalb ins Leere, weil der ruhegenußfähige Monatsbezug nach § 5 leg. cit. lediglich ein Bemessungselement des Ruhegenusses (vgl. § 4) ist.
Auch die vom Beschwerdeführer zur Unterstützung seiner Auffassung aus § 40 a Abs. 6 gezogene Schlußfolgerung vermag nicht zu überzeugen: Die Ausnehmung des 13. und 14. Monatsgehaltes bezieht sich auf die Ermittlung des zum Ruhen führenden Entgelts aus unselbständiger Tätigkeit, nicht aber auf die Konsequenzen des teilweisen Ruhens des Ruhe(Versorgungs)bezuges für die Bemessung der Sonderzahlung.
Aus diesen Gründen war daher die Berufung des Beschwerdeführers gemäß § 42 Abs. 4 VwGG iV mit § 66 Abs. 4 AVG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der nach ihrem Art. III Abs. 2 anzuwendenden Pauschalierungsverordnung, BGBl. Nr. 104/1991.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1988120037.X00Im RIS seit
12.06.2001